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Luzern Obergericht I. Kammer 17.02.2008 11 08 80 (2009 I Nr. 2)

17. Februar 2008·Deutsch·Luzern·Obergericht I. Kammer·HTML·1,883 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Art. 28 und 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Die Persönlichkeit wird durch Art. 28 ZGB umfassend geschützt. Sie kann durch öffentliche Äusserungen ebenso beeinträchtigt werden wie durch solche unter vier Augen. Voraussetzung eines Unterlassungsbegehrens gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist eine drohende künftige Persönlichkeitsverletzung. | Personenrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Personenrecht Entscheiddatum: 17.02.2008 Fallnummer: 11 08 80 LGVE: 2009 I Nr. 2 Leitsatz: Art. 28 und 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Die Persönlichkeit wird durch Art. 28 ZGB umfassend geschützt. Sie kann durch öffentliche Äusserungen ebenso beeinträchtigt werden wie durch solche unter vier Augen. Voraussetzung eines Unterlassungsbegehrens gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist eine drohende künftige Persönlichkeitsverletzung. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 28 und 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Die Persönlichkeit wird durch Art. 28 ZGB umfassend geschützt. Sie kann durch öffentliche Äusserungen ebenso beeinträchtigt werden wie durch solche unter vier Augen. Voraussetzung eines Unterlassungsbegehrens gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist eine drohende künftige Persönlichkeitsverletzung.

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Aufgrund einer Anzeige von X. gegen Y. wegen Drohung und Nötigung wurde Y. in Untersuchungshaft genommen. Im anschliessenden Strafverfahren wurde Y. wegen Drohung und versuchter Nötigung zu einer Busse verurteilt. Im Rahmen des Strafverfahrens gab Y. u.a. zu Protokoll, dass X. ihm Fr. 70'000.-- geboten habe, wenn er dessen Bruder oder einen Mann im Tessin umbringe. Aufgrund dieser Aussagen wurde gegen X. ein Strafverfahren eingeleitet, später aber eingestellt. Noch vor der Einstellung des Strafverfahrens gegen X. verfasste Y. einen an X. gerichteten Brief, in dem er seine im Strafverfahren gegen X. erhobenen Vorwürfe zusammenfasste.

X. erwirkte daraufhin gegen Y. im Massnahmeverfahren nach Art. 28c ff. ZGB, dass Y. u.a. untersagt wurde, in irgendeiner Form zu behaupten (mit Ausnahme an die Adresse von Gerichten oder Strafuntersuchungsbehörden), X. habe ihm oder einer anderen Person eine Summe Geld angeboten, damit er oder eine andere Person den Bruder von X. oder einen Mann im Tessin umbringe.

Mit Klage gegen Y. (Beklagter) verlangte X. (Kläger) u.a., dem Beklagten sei zu verbieten, wörtlich oder sinngemäss in irgendeiner Form zu behaupten (mit Ausnahme an die Adresse von Gerichten oder Strafuntersuchungsbehörden), dass der Kläger dem Beklagten oder einer anderen Person eine Summe Geld bzw. Fr. 70'000.-- angeboten habe, damit er oder eine andere Person den Bruder des Klägers oder einen Mann im Tessin umbringe und dem Beklagten sei zu verbieten, auf irgendeine Art diese und weitere Passagen seines Schreibens an den Kläger Dritten zugänglich zu machen. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die vom Kläger dagegen eingereichte Appellation wurde vom Obergericht abgewiesen.

Aus den Erwägungen: 2.1. Der Kläger rügt zunächst, eine Persönlichkeitsverletzung könne nicht nur bei einer Äusserung gegenüber der Öffentlichkeit oder den Medien, sondern auch durch eine Äusserung des Verletzenden nur gegenüber dem Verletzten erfolgen. Die Vorinstanz verkenne, dass sich die Ehre in eine innere Ehre (sog. Ehrgefühl des Betroffenen) und eine äussere Ehre (sog. faktischer Ruf in der Gesellschaft) unterteilen lasse, wobei beide Aspekte der Ehre durch Art. 28 ZGB geschützt seien. Auch das Strafrecht unterscheide zwischen äusserer und innerer Ehre. Bei einem ehrverletzenden Vorwurf unter vier Augen werde das subjektive persönliche Ehrgefühl durch Art. 177 StGB (Beschimpfung) geschützt. Es sei anerkannt, dass der Ehrbegriff im Strafrecht der engere sei als im Zivilrecht, woraus folgen müsse, dass unter Art. 28 ZGB auch die innere Ehre geschützt sei. Indem die Vorinstanz ihre Argumentation lediglich auf den Aspekt der äusseren Ehre stütze, habe sie eine unzutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhalts vorgenommen. Die innere Ehre könne durch wahre oder unwahre Äusserungen ebenso beeinträchtigt werden wie durch solche unter vier Augen, die in keiner Weise sozial auf den Betroffenen zurückwirkten. Das Ehrgefühl beziehe sich von vornherein nicht allein auf die Geltung in der Öffentlichkeit, sondern auf die Selbstwahrnehmung des Betroffenen. Die Vorinstanz gehe in Erwägung 5 selber davon aus, dass der Beklagte unbestritten herabsetzende Aussagen gegenüber dem Kläger sowie den Strafuntersuchungsbehörden gemacht habe.

Der Beklagte trägt vor, eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB könne nur bei einer Äusserung gegenüber der Öffentlichkeit oder den Medien erfolgen. Die Rechtsprechung zu Art. 28 ZGB kenne keine Unterteilung in äussere und innere Ehre. Eine Persönlichkeitsverletzung erfordere, dass sich der Angriff gegen eine bestimmte oder bestimmbare Person richte, wobei der erweckte Eindruck in der Öffentlichkeit bzw. in den Medien massgebend sei. Diese Individualisierung impliziere, dass die Persönlichkeitsverletzung an die Öffentlichkeit oder an die Medien gelangen müsse. Zudem sei das Strafverfahren, welches der Kläger gegen den Beklagten wegen falscher Anschuldigung eingeleitet habe, rechtskräftig eingestellt worden. Wer - wie der Kläger - in einem Strafverfahren als Privatkläger unterliege und diesen Entscheid nicht weiterziehe, habe sich mit dem Ergebnis der Strafuntersuchung abgefunden bzw. dieses anerkannt. Es wäre daher stossend, wenn der Privatkläger dieselben Ansprüche auf dem Zivilweg geltend machen könnte. Dem Kläger fehle es daher am Rechtsschutzinteresse, womit die Klage mangels Prozessvoraussetzung abzuweisen sei.

2.1.1. Der Einwand des mangelnden Rechtsschutzinteresses ist unbehelflich. Der strafrechtliche und der zivilrechtliche Rechtsschutz sind nicht deckungsgleich. Bei der persönlichkeitsrechtlichen Unterlassungsklage des ZGB deckt sich die Frage des Rechtsschutzinteresses mit derjenigen, inwiefern das Verhalten des Beklagten eine künftige Persönlichkeitsverletzung ernstlich befürchten lässt (Christian Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Rz 681 und 688). Dies war aber nicht Gegenstand des Strafverfahrens gegen den Beklagten wegen falscher Anschuldigung. Der Verletzte hat grundsätzlich die Wahl, welches rechtliche Mittel er zu seinem Schutz ergreifen will. Hinsichtlich der Tatbestände von Art. 28 ZGB und den Art. 173 ff. StGB ist von echter (Ideal-)Konkurrenz auszugehen (Meili, Basler Komm., 3. Aufl., Basel 2006, Art. 28 ZGB N 10).

2.1.2. Was die Frage betrifft, ob das an den Kläger persönlich gerichtete Schreiben als Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB aufzufassen ist, gehen die Praxis des Bundesgerichts sowie die überwiegende Lehre davon aus, dass es sich bei der "Persönlichkeit" um ein absolut geschütztes Rechtsgut handelt. Art. 28 ZGB wird damit als umfassende Schutznorm der Persönlichkeit verstanden (Regina Aebi-Müller, Personenbezogene Informationen im System des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes, Abhandlungen zum schweizerischen Recht, Bern 2005, Rz 105). Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, die zahlreichen Facetten der Persönlichkeit im Einzelnen aufzuzählen. Zu den anerkannten Teilbereichen des Persönlichkeitsrechts gehört der soziale Schutzbereich, der u.a. auch das Recht auf Ehre umfasst (Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 17). Art. 28 ZGB schützt die Ehre in einem umfassenden Sinn, also sowohl die innere Ehre, das sog. Ehrgefühl als auch die äussere Ehre, die den faktischen Ruf in der Gemeinschaft betrifft (Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 2005, Rz 12.85). Die innere Ehre, verstanden als den inneren objektiven Wert eines Menschen, seinen Geltungsanspruch, ein achtenswerter Mensch zu sein, bezieht sich von vornherein nicht allein auf die Geltung in der Öffentlichkeit, sondern auf die Selbstwahrnehmung des Betroffenen. Sie kann durch öffentliche Äusserungen ebenso beeinträchtigt werden wie durch solche unter vier Augen, die in keiner Weise sozial auf den Betroffenen zurückwirken (Regina Aebi-Müller, a.a.O., N 501 und Fn 1313; vgl. auch Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 12.87). Der fehlende Öffentlichkeitsbezug der herabsetzenden Aussagen im Schreiben des Beklagten vom 7. Februar 2006 schliesst daher eine Persönlichkeitsverletzung nicht ohne weiteres aus.

2.1.3. Der Tatbestand der Persönlichkeitsverletzung wird in Art. 28 ZGB nicht näher umschrieben. Nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit kann als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen, um als unzumutbares und deshalb verpöntes Eindringen in die Persönlichkeitssphäre des andern zu erscheinen. Verletzungen, die sich notwendigerweise aus den Grundbedingungen des menschlichen Zusammenlebens ergeben, fallen ebenfalls nicht unter Art. 28 ZGB. Ob eine rechtlich relevante Persönlichkeitsverletzung vorliegt, beurteilt sich nach einem objektiven Massstab. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es deshalb grundsätzlich nicht an. Immerhin kann es sein, dass ein Verhalten, das üblicherweise keine Verletzungsfolgen zeitigt, aufgrund einer besonderen Prädisposition des Betroffenen im Einzelfall doch zu einer (objektiv nicht mehr geringfügigen) Verletzung führt. Trifft dies zu, kann Art. 28 ZGB angerufen werden (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 112.06 f.; Regina Aebi-Müller, a.a.O., Rz 123). Das Amtsgericht sprach in seinem Urteil von herabmindernden Äusserungen, ohne sich dazu zu äussern, ob diese objektiv schwerwiegend sind, da es die Persönlichkeitsverletzung schon wegen fehlender Öffentlichkeit ausschloss. Da die Vorwürfe, die der Beklagte gegenüber dem Kläger erhebt, schwerwiegend sind, steht eine Persönlichkeitsverletzung auch unter diesem Aspekt zur Diskussion. Die Frage kann letztlich offen bleiben, da die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs nicht gegeben sind, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

2.2. Das Amtsgericht verneinte einen Unterlassungsanspruch mit der Begründung, allein aus der Tatsache, dass der Beklagte an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens und seiner Aussagen festhalte, könne nicht abgeleitet werden, dass er seine Aussagen an die Öffentlichkeit oder an die Medien bringen werde. Eine solche Vermutung wäre nur im Zusammenhang mit der Beurteilung der Wiederholungsgefahr möglich. Da keine Persönlichkeitsverletzung stattgefunden habe, sei eine Wiederholungsgefahr bereits aus diesem Grunde ausgeschlossen. Eine bevorstehende Persönlichkeitsverletzung sei nicht bewiesen, weshalb die Voraussetzungen für eine Unterlassungsklage nicht erfüllt seien. (¿)

2.2.1. Was den im Massnahmeverfahren nach Art. 28c ZGB durch den Amtsgerichtspräsidenten gefällten Entscheid betrifft, so war das Amtsgericht daran im nachfolgenden Hauptprozess nicht gebunden (§ 238 lit. a ZPO). Der Kläger vermag daher aus dem Massnahmeentscheid nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, und zwar unabhängig davon, ob sich die Aktenlage seit dessen Erlass verändert hat oder nicht. Zudem stellt der Verweis des Klägers auf den Massnahmeentscheid keine ausreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz dar, die selber nicht gehalten war, sich mit dem Entscheid des Massnahmerichters zu befassen. Der Vorwurf willkürlicher und widersprüchlicher Argumentation ist demnach unbegründet.

2.2.2. Mit dem Unterlassungsanspruch gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB werden präventive Zwecke verfolgt, weshalb dem Anspruch nur mit grosser Zurückhaltung und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit stattzugeben ist. Der Kläger muss nicht nur ein schutzwürdiges Interesse nachweisen, sondern auch die ernsthafte und naheliegende Gefahr einer Verletzung. Eine Wiederholungsgefahr ist jedoch nicht bereits deshalb anzunehmen, weil der Verursacher einer Verletzung bestreitet, widerrechtlich gehandelt zu haben, denn sonst würde ihm faktisch die Berufung auf Rechtfertigungsgründe verwehrt (Meili, a.a.O., Art. 28a ZGB N 2 mit Hinweis auf die abweichende Meinung von Bucher, der sich seinerseits auf BGE 124 III 72 ff. stützt). Auf ein ernstliches Wiederholungsrisiko ist vor allem dann zu schliessen, wenn der Verletzer die Wiederholung der Verletzungshandlung androht oder Anstalten zur Wiederholung trifft (Christian Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, N 688).

Eine ernsthafte und naheliegende Gefahr der zukünftigen Persönlichkeitsverletzung des Klägers ist auch zweitinstanzlich weder bewiesen noch glaubhaft gemacht.

Das vom Kläger angerufene Präjudiz BGE 124 III 72 ff. ist zu weitgehend (siehe vorangehenden Absatz) und insofern nicht einschlägig, als diesem ein Unterlassungsbegehren im Rahmen einer UWG-Streitigkeit zugrunde lag, die bereits durch Ausstrahlung einer Fernsehsendung an die Öffentlichkeit gelangt war. Der Beklagte ist dagegen mit seinen beanstandeten Äusserungen nicht an die Öffentlichkeit gelangt, sondern nur an die zuständigen Strafuntersuchungsbehörden und an den Kläger selber. Der Kläger nimmt die Äusserungen gegenüber Gerichten und Strafuntersuchungsbehörden von seinem Unterlassungsbegehren aus, so dass sich Weiterungen diesbezüglich erübrigen. Er macht nicht geltend, der Beklagte habe sich in der Vergangenheit gegenüber der Öffentlichkeit herabmindernd über ihn geäussert. In Bezug auf die Gefahr des Gangs an die Öffentlichkeit ist der Einschätzung des Amtsgerichts daher beizupflichten, dass eine solche Gefahr als nicht ernsthaft und naheliegend zu befürchten ist, da davon auszugehen ist, dass der Beklagte ihn bereits getan hätte, wenn es ihm tatsächlich darum gegangen wäre, den Kläger in der Öffentlichkeit zu diskreditieren. Daran ändert nichts, dass ihm dies seit dem Erlass der vorsorglichen Massnahme gerichtlich verboten ist.

Zu prüfen bleibt, ob die Gefahr besteht, dass der Beklagte seine Äusserungen gegenüber dem Kläger selbst wiederholt. Der Kläger trägt dazu keine konkreten Anhaltspunkte vor. Insbesondere macht er nicht geltend, der Beklagte habe die Wiederholung seiner Äusserungen angedroht oder Anstalten dazu getroffen.

Eine ernsthafte und naheliegende Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung durch den Beklagten ist nicht schlüssig dargetan. Die Appellation ist daher abzuweisen.

I. Kammer, 17. Februar 2008 (11 08 80)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 8. Juli 2009 abgewiesen [5A_228/2009].)

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