Skip to content

Luzern Obergericht I. Kammer 25.06.2009 11 08 57.1 (2009 I Nr. 11)

25. Juni 2009·Deutsch·Luzern·Obergericht I. Kammer·HTML·410 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Art. 43 Abs. 1 OR. Im Haftpflichtrecht wird die Schwere eines Unfallereignisses bei der Schadenersatzbemessung berücksichtigt. Die Frage, welche Wirkungen einer Ursache noch zugerechnet werden können, ist eine solche des adäquaten Kausalzusammenhangs. | OR (Obligationenrecht)

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 25.06.2009 Fallnummer: 11 08 57.1 LGVE: 2009 I Nr. 11 Leitsatz: Art. 43 Abs. 1 OR. Im Haftpflichtrecht wird die Schwere eines Unfallereignisses bei der Schadenersatzbemessung berücksichtigt. Die Frage, welche Wirkungen einer Ursache noch zugerechnet werden können, ist eine solche des adäquaten Kausalzusammenhangs. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 43 Abs. 1 OR. Im Haftpflichtrecht wird die Schwere eines Unfallereignisses bei der Schadenersatzbemessung berücksichtigt. Die Frage, welche Wirkungen einer Ursache noch zugerechnet werden können, ist eine solche des adäquaten Kausalzusammenhangs.

======================================================================

In einem Haftpflichtprozess war streitig, wie die Schwere eines Unfalls systematisch einzuordnen sei, ob beim natürlichen oder beim adäquaten Kausalzusammenhang.

Aus den Erwägungen: 8.1. Der Kläger kritisiert die Auffassung der Vorinstanz, die Unfallschwere sei bei der Prüfung des natürlichen Kausalzusammenhangs mitzuberücksichtigen. Die Vorinstanz stützt diese Auffassung auf die Tatsache, dass es das Bundesgericht im Deliktsrecht ablehne, den Kriterienkatalog des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, welcher einen Schwerpunkt bei der Schwere des Unfallereignisses setze, bei der Adäquanzbeurteilung heranzuziehen. Weshalb es deshalb indiziert sein soll, die Schwere des Ereignisses als eines der relevanten Beurteilungskriterien bei der Ermittlung der natürlichen Kausalität heranzuziehen, wird aber von der Vorinstanz nicht weiter begründet.

8.2. Das Bundesgericht lehnt im Haftpflichtrecht die schematische Übernahme der sozialversicherungsrechtlichen Kriterien für die Adäquanzbeurteilung ab (u.a. Einteilung der Unfälle in banale bzw. leichte, mittlere oder schwere, BGE 117 V 366 E. 6a, BGE 134 V 126 E. 10.1 und BGE 123 III 114 E. 3b). Es hat aber nie ausgeführt, es berücksichtige deshalb die Unfallschwere beim natürlichen Kausalzusammenhang. Vielmehr hat es auch in seiner neuesten Rechtsprechung bestätigt, dass der geringen Intensität der Unfallursache im Rahmen der Schadenersatzbemessung Rechnung getragen werden könne (Urteil des Bundesgerichts 4C.402/2006 vom 27.2.2007 E. 5.4). Was auch gegen die vorinstanzliche Auffassung spricht, ist die Definition der natürlichen Kausalität. Natürliche Ursachen sind nämlich alle jene, ohne die sich das konkrete Ereignis nicht oder nicht in derselben Weise verwirklicht hätte. "Eine Auswahl der Ursachen nach ihrem Gewicht oder ihrer Bedeutung wird nicht getroffen" (Alexandra Rumo-Jungo, Haftpflicht und Sozialversicherung, Freiburg 1998, N 742). Die Zurechnungsfrage, d.h. die Frage, welche Wirkungen einer Ursache noch zugerechnet werden können, ist erst beim adäquaten Kausalzusammenhang zu prüfen (Rumo-Jungo, a.a.O., N 746). Insofern handelt es sich dort um ein Werturteil, wobei das Gericht die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen hat (BGE 123 III 112 unten), wozu u.a. grundsätzlich auch die Schwere des Unfallereignisses gehört.

I. Kammer, 25. Juni 2009 (11 08 57)

(Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 19. Oktober 2009 nicht eingetreten [4A_407/2009].)

11 08 57.1 — Luzern Obergericht I. Kammer 25.06.2009 11 08 57.1 (2009 I Nr. 11) — Swissrulings