Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 25.02.2009 Fallnummer: 11 08 167 LGVE: 2009 I Nr. 29 Leitsatz: § 87 Abs. 1 ZPO. Ein wichtiger Grund zur Sistierung eines Verfahrens liegt nur vor, wenn sich die verzugslose Weiterführung des Verfahrens vernünftigerweise nicht rechtfertigt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 87 Abs. 1 ZPO. Ein wichtiger Grund zur Sistierung eines Verfahrens liegt nur vor, wenn sich die verzugslose Weiterführung des Verfahrens vernünftigerweise nicht rechtfertigt.
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1.- X. klagte gegen die Beklagte (Rechtsschutzversicherungsgesellschaft) auf Gewährung einer Kostengutsprache bis maximal Fr. 250'000.-- pro Schadenfall zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche gegenüber der Y. Versicherungen und der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin appellierte ans Obergericht und ersuchte um die unentgeltliche Rechtspflege. Die Instruktionsrichterin wies das Gesuch am 16. Januar 2009 wegen Aussichtslosigkeit der Appellation ab. Am gleichen Tag stellte die Beklagte ein Gesuch um Sicherheitsleistung für ihre Parteikosten durch die Klägerin (§ 125 ff. ZPO). Am 30. Januar 2009 wurde die Klägerin zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 7'500.-- aufgefordert. Am 6. Februar 2009 ersuchte sie um die Sistierung des Appellationsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss der gerichtlichen Auseinandersetzungen betreffend ihre unfall- und invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche aus ihrem Unfall. Daraufhin wurden die ihr angesetzten Fristen für die Leistung des Kostenvorschusses und für die Stellungnahme zum Sicherheitsleistungsgesuch ausgesetzt. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Sistierungsbegehrens.
2.- Nach § 87 Abs. 1 ZPO sistiert der Richter das Verfahren von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei, wenn das Gesetz es vorschreibt, wenn sein Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Die beiden erstgenannten Sistierungsgründe sind nicht gegeben. Zu prüfen bleibt, ob ein "anderer wichtiger Grund" zur Sistierung besteht.
Weil die Prozesssistierung dem Gebot der beförderlichen Prozesserledigung (§ 58 Abs. 1 ZPO) widerspricht, ist sie nur mit Zurückhaltung anzuordnen. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 87 Abs. 1 ZPO liegt daher nur vor, wenn sich die verzugslose Weiterführung des Verfahrens vernünftigerweise nicht rechtfertigt. Dies gilt umso mehr, wenn sich die Gegenpartei einer Sistierung widersetzt.
Die Klägerin macht geltend, bei einem Erfolg in den Verfahren gegen die beiden Sozialversicherungsträger müssten diese alle Kosten übernehmen. Soweit die Klägerin aus diesen Auseinandersetzungen schadlos hervorginge, hätte sie im hängigen Appellationsverfahren von der Beklagten nicht mehr zu fordern. Ob diese Situation eintritt, ist ungewiss. Es ist damit heute noch völlig offen, ob sich die Fortsetzung des Appellationsverfahrens erübrigen würde. Zudem ist nicht absehbar, bis wann die beiden unfall- und invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abgeschlossen sind. Die Beklagte hat Anspruch darauf, innert angemessener Frist zu wissen, ob die gegen sie erhobenen Ansprüche gerechtfertigt sind, was zurzeit zweifelhaft erscheint. Unter diesen Gesichtspunkten liegt kein wichtiger Grund für eine Sistierung vor.
Die Beklagte macht ferner geltend, eine Ablehnung der Sistierung hiesse, ihr den Anspruch auf Beurteilung ihrer Sache durch eine Appellationsinstanz zu entziehen. Soweit sie damit das Appellationsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Luzern meint, ist festzuhalten, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses (§ 123 ZPO) und zur Sicherheitsleistung (§ 125 ff. ZPO) nicht durch eine Prozesssistierung herausgezögert werden kann. Soweit die Klägerin die IVG- und UVG-Verfahren meint, ist festzuhalten, dass ihr in beiden Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde; der Ausgang des Appellationsverfahrens hat daher keinen Einfluss auf die Geltendmachung ihrer entsprechenden Rechtsansprüche.
Das Sistierungsgesuch ist daher abzuweisen und der Klägerin ist eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und zur Stellungnahme zum Sicherheitsleistungsgesuch der Beklagten anzusetzen.
Präsident der I. Kammer, 25. Februar 2009 (11 08 167)