Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 11.09.2008 Fallnummer: 11 08 14 LGVE: 2008 I Nr. 26 Leitsatz: §§ 18 Abs. 2, 50 Abs. 2 und 245 ZPO; § 57a Abs. 1 AGG. Streitwertgrenze für die Appellation bei einer Forderung von einfachen Streitgenossen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 18 Abs. 2, 50 Abs. 2 und 245 ZPO; § 57a Abs. 1 AGG. Streitwertgrenze für die Appellation bei einer Forderung von einfachen Streitgenossen.
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In einer Arbeitsstreitigkeit verlangte der Kläger von der Beklagten die Bezahlung von Fr. 14'438.--. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern erklärte, im Betrag von Fr. 7'009.15 in den Prozess zwischen den Parteien einzutreten. Das Arbeitsgericht verpflichtete die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 998.20 an den Kläger und wies die Klage im Übrigen ab. Gegen dieses Urteil appellierte der Kläger. Das Obergericht hatte im Appellationsverfahren u.a. zu beurteilen, ob die Streitwertgrenze für die Appellation des Klägers erreicht sei.
Aus den Erwägungen: Gegen Urteile des Arbeitsgerichts ist die Appellation an das Obergericht zulässig, wenn der Streitwert Fr. 8'000.-- übersteigt (§ 57a Abs. 1 AGG).
Die Beklagte trägt in der Appellationsantwort vor, die Streitwertgrenze für die Appellation des Klägers sei nicht erreicht. Die Zahlung von Arbeitslosengelder von Fr. 7'009.15, welche die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern dem Kläger ausbezahlt habe, sei von der Forderung des Klägers von Fr. 14'438.-- abzuziehen. In Bezug auf den Kläger sei somit vor Arbeitsgericht lediglich noch ein Betrag von Fr. 6'833.25 brutto umstritten gewesen.
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern hat ihre "Eintrittserklärung" schon einen Monat vor Klageerhebung durch den Kläger eingereicht. Sie war damit von Anfang an Prozesspartei und bildete mit dem Kläger eine einfache Streitgenossenschaft nach § 50 ZPO. Das Arbeitsgericht hiess die Klage des Klägers teilweise gut und wies diejenige der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern vollumfänglich ab. Appelliert hat nur der Kläger. Dies ist - bei Erreichen der Streitwertgrenze - zulässig (§ 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 35 AGG). Der Streitwert bestimmt sich nach den Begehren, die im Urteilszeitpunkt noch streitig und daher vom Arbeitsgericht noch zu beurteilen waren (§ 18 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 35 AGG, Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 5 zu § 18 und N 3 zu § 245 ZPO). Nach der erstinstanzlichen Urteilsfällung eintretende Änderungen dieses Streitwerts sind für die Zulässigkeit der Appellation nicht massgebend. So spielt es keine Rolle, ob alle Streitgenossen das Urteil anfechten oder ob einzelne Streitgenossen ihre erstinstanzlichen Begehren in ihrem Appellationsbegehren reduzieren. Eine Beschränkung des Streitwerts nur auf die Begehren der appellierenden Streitgenossen wäre zudem in bestimmten Fällen nicht praktikabel. Ein einzelner Streitgenosse mit einer Fr. 8'000.-- nicht übersteigenden Forderung könnte nämlich nicht entscheiden, welches Rechtsmittel er einlegen muss (Appellation oder Nichtigkeitsbeschwerde), solange nicht feststünde, dass weitere Streitgenossen mit Begehren von gesamthaft über Fr. 8'000.-- appelliert haben; dies steht aber unter Umständen erst bei oder nach Ablauf der Rechtsmittelfrist fest. Schliesslich würde auch der Grundsatz durchbrochen, dass gegen Sachurteile des Kollegialgerichts nur die Appellation, nicht aber die Nichtigkeitsbeschwerde zur Verfügung steht (soweit nicht die Kostenverlegung allein angefochten wird). Der von der Beklagten angeführte Bundesgerichtsentscheid 4C.99/2006 vom 11. Mai 2006 besagt nichts anderes; er bezieht sich auf die Zulässigkeit der Berufung an das Bundesgericht und nicht auf die Zulässigkeit des innerkantonalen Rechtsmittels.
Das Arbeitsgericht hatte Forderungen von total Fr. 14'438.-- zu beurteilen. Die Streitwertgrenze von § 57a Abs. 1 AGG ist damit erreicht. Auf die Appellation ist einzutreten.
I. Kammer, 11. September 2008 (11 08 14)