Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 09.03.2009 Fallnummer: 11 08 130 LGVE: 2009 I Nr. 12 Leitsatz: Art. 111 und 492 OR. Sicherungsabrede. Abgrenzung zwischen Garantievertrag, kumulativer Schuldübernahme und einfacher Bürgschaft. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 111 und 492 OR. Sicherungsabrede. Abgrenzung zwischen Garantievertrag, kumulativer Schuldübernahme und einfacher Bürgschaft.
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Die Beklagte schloss mit der C. AG einen Mietvertrag über zwei Kinosäle. Am 1. Januar 2000 gewährte sie der C. AG zudem ein Darlehen. Beide Verträge wurden von der B. AG (Klägerin) als "Solidarhafterin" mitunterzeichnet. Nachdem die C. AG bezüglich des Darlehens in Zahlungsschwierigkeiten geraten war, leitete die Beklagte gegen die Klägerin als "Solidarhafterin" eine Betreibung ein und erhielt provisorische Rechtsöffnung. Die Klägerin klagte daraufhin beim Amtsgericht auf Aberkennung der in Betreibung gesetzten Forderung. Das Amtsgericht hiess die Aberkennungsklage gut, weil es die vereinbarte Sicherung als Bürgschaft qualifizerte, diese aber nichtig sei, weil ein zahlenmässig festgesetzter Höchstbetrag der Bürgenverpflichtung fehle. Die Beklagte appellierte erfolglos ans Obergericht.
Aus den Erwägungen: 2.- Soweit die Parteien in ihren Ausführungen vor Obergericht global auf vorinstanzlich eingereichte Rechtsschriften und dort genannte Beweismittel verweisen, ist auf ihre Vorbringen nicht einzutreten (LGVE 2007 I Nr. 36, 2003 I Nr. 46; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, § 249 N 2).
3.- Die Beklagte macht geltend, entgegen den Feststellungen des Amtsgerichts sei die Aberkennungsklage bereits deswegen abzuweisen, weil die Klägerin die Forderung der Beklagten durch Abgabe einer Verrechnungserklärung anerkannt habe.
3.1. Das Amtsgericht legte die streitigen Klauseln nach dem Vertrauensprinzip aus, weil ein innerer tatsächlicher Wille der Parteien nicht erkennbar war. Die Beklagte beanstandet dies nicht. Damit ist der Einwand, die Klägerin habe die Forderung der Beklagten durch ihre Verrechnungseinrede anerkannt, ausgeschlossen. Zwar kann nachvertragliches Verhalten darüber Aufschluss geben, wie eine Partei eine Vereinbarung selber tatsächlich verstanden hat. Dieser Umstand darf aber nur bei Ermittlung des wirklichen Willens und nicht für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (normative Auslegung) in Betracht gezogen werden. Bei der normativen Auslegung ist das Verhalten nach Vertragsschluss belanglos (vgl. die Nachweise auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei Gauch/Aepli/Stöckli, Präjudizienbuch zum OR, 6. Aufl., Zürich 2006, Art. 18 N 5; ferner Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg.Teil, Bd. I, 9. Aufl., Zürich 2008, Nr. 1215). Deshalb ist auch unerheblich, was die Klägerin nach dem Vertragsschluss 1999/2000 in ihrer Buchhaltung aufführte; die beantragte Edition (revidierte Jahresrechnungen betreffend die Geschäftsjahre 2000 bis heute) hat demnach zu unterbleiben.
3.2. Ist die Sicherungsabrede nach Vertrauensprinzip auszulegen (d.h. allein bezogen auf den Zeitraum bis und mit Vertragsschluss) und führt diese Auslegung zu einem nichtigen Geschäft (was von Amtes wegen zu beachten ist), so kann dieses Ergebnis nicht durch eine später abgegebene Verrechnungserklärung in Frage gestellt werden: Ein nichtiges Geschäft entzieht sich der Genehmigung in welcher Form auch immer (vgl. Kramer, Berner Komm., Art. 19-20 OR N 318). Die Frage der Gültigkeit bzw. Nichtigkeit des Sicherungsvertrages ist somit trotz der später im Prozess abgegebenen Verrechnungserklärung zu prüfen.
4.- Im Rahmen der Auslegung nach Vertrauensprinzip im Sinne des Art. 18 OR ist zunächst der Wortlaut der Sicherungsabrede zu bestimmen.
4.1. Das Amtsgericht stellte fest, zwischen dem Mietvertrag und dem Darlehensvertrag bestehe ein innerer Konnex. Es berücksichtigte daher für die Bestimmung der Tragweite der streitigen Sicherungsabrede den Wortlaut beider Verträge. Die Kritik der Beklagten an diesem Vorgehen ist widersprüchlich. Einerseits erwähnt sie den Zusammenhang zwischen den beiden Verträgen selber. Andererseits stellt sie sich auf den Standpunkt, die Darlehensgewährung sei unabhängig vom Mietverhältnis zu beurteilen. Damit fehlt es von vornherein an einer prozessual genügenden Beanstandung, was aber keine ausschlaggebende Rolle spielt, weil die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip eine Rechtsfrage ist.
4.2. Die Vertragsparteien äusserten sich in beiden Verträgen zur Verpflichtung der Klägerin im Zusammenhang mit dem streitigen Darlehen. Das zeigt sich zunächst im Text des Mietvertrages, der explizit auf das (damals noch nicht vereinbarte) Darlehen Bezug nimmt und folgt auch aus dem Umstand, dass die Klägerin beide Verträge (also auch den kurze Zeit später geschlossenen Darlehensvertrag zwischen der Beklagten und der C. AG) als "Solidarhafterin" unterzeichnete.
4.3. Im Mietvertrag verweisen zwei Ziffern auf das streitige Sicherungsgeschäft:
In Ziff. 1.2 steht unter anderem: "Ueber die vorfinanzierten Leistungen für den Nutzerausbau unterzeichnen die Vertragsparteien einen separaten Darlehensvertrag, welcher obige Zins- und Amortisationsdienste zum Gegenstand hat. Die Sicherstellung der vorfinanzierten Leistungen wird weiter unten vereinbart (siehe Punkt 2.1)."
In Ziff. 2.1 vereinbarten die Parteien unter anderem: "Die Mietzinszahlungen, Darlehenszinsen und -Amortisationen (siehe Punkt 1.2) werden durch die B. AG garantiert. Die B. AG garantiert unwiderruflich und vollumfänglich durch Unterzeichnung dieses Mietvertrages, für sämtliche finanziellen Verpflichtungen (Miete, Vorinvestitionen der Vermieterin, Zins- und Kreditamortisationen der Mieterin an die Vermieterin), die sich aus dem Engagement und den vertraglichen Abmachungen der Mieterin (C. AG) mit der Vermieterin ergeben, anstelle der Mieterin aufzukommen, sofern die Mieterin erfolglos betrieben, zahlungsunfähig oder in Konkurs ist."
Der auch von der Klägerin unterzeichnete Darlehensvertrag nennt diese erneut als "Solidarhafterin" und nimmt in der Präambel ausdrücklich Bezug auf den Mietvertrag vom 21. September 1999.
Dass unter diesen Umständen der Miet- und der Darlehensvertrag mit Bezug auf das streitige Sicherungsgeschäft eine Einheit bilden, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Das Amtsgericht hat daher für die Auslegung nach Vertrauensprinzip zu Recht beide Verträge berücksichtigt.
5.- Der erwähnte Wortlaut der beiden Verträge belegt, dass sich der Verfasser der (nicht einfachen) Abgrenzung der verschiedenen Personalsicherheiten (insbesondere kumulative Schuldübernahme, bürgschaftsähnliche Garantie und Bürgschaft) nicht bewusst war. Der genannte Text sendet in alle möglichen juristischen Richtungen Signale aus ("Solidarhafterin"; "garantiert"; "sofern die Mieterin erfolglos betrieben, zahlungsunfähig oder in Konkurs ist"). Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass sich die Prozessparteien selber der rechtlichen Tragweite der Vereinbarung bewusst waren (vgl. auch BGE 129 III 709 E. 2.5). Andernfalls hätten sie einen solchen Text - aus dem es gleichsam zwangsläufig Streit geben musste - mit Sicherheit nicht unterschrieben. Fest steht hingegen, dass es die Absicht der Parteien war, unter anderem die Darlehensrückzahlung und die Zinszahlungen durch eine Verpflichtung der Klägerin abzusichern.
6.- Im Rahmen der normativen Auslegung ist festzulegen, was die Prozessparteien mit ihrem Text nach Treu und Glauben gemeint haben. Überblickt man den Wortlaut (vgl. E. 4.3), so ist folgende Passage des Mietvertrages auch für juristisch nicht geschulte Personen zumindest dem Grundsatz nach klar: die Klägerin hat erst "anstelle der Mieterin aufzukommen, sofern die Mieterin erfolglos betrieben, zahlungsunfähig oder in Konkurs ist". Diese Subsidiarität (Rangfolge) der Inanspruchnahme lässt auf eine einfache Bürgschaft schliessen, deren Wesensmerkmal die genannte Subsidiarität ist (Art. 495 Abs. 1 OR). Subsidiarität bezüglich Inanspruchnahme impliziert mangels besonderer Umstände des weitern Akzessorietät, d.h. eine innere Abhängigkeit der eingegangenen Verpflichtung zur Hauptschuld (hier zur Schuld der C. AG gegenüber der Beklagten).
Eine solche Subsidiarität der Verpflichtung verträgt sich nicht mit einer kumulativen Schuldübernahme. Bei dieser verpflichtet man sich in gleicher Weise wie der Schuldner und nicht bloss in zweiter Linie. Zudem verpflichtet man sich aus gleichem Rechtsgrund. Die Parteien sind sich aber einig darüber, dass es bei der Verpflichtung der Klägerin um ein Sicherungsgeschäft geht und nicht um eine Verpflichtung aus Miet- und/oder Darlehensvertrag.
Eine solche Subsidiarität der Verpflichtung verträgt sich auch nicht mit der bürgschaftsähnlichen Garantie, welche im Gegensatz zur Bürgschaft gläubigerorientiert ist. Die Garantie besteht entsprechend unabhängig vom wirtschaftlichen Zustand des Hauptschuldners. Der Garant kann ohne weiteres auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner zahlungsfähig ist. Dies haben die Vertragsparteien aber gerade ausgeschlossen.
Für die Qualifikationsfrage entscheidend ist damit die im Mietvertrag festgelegte bloss subsidiäre Inanspruchnahme der Klägerin. Das Amtsgericht ist zu Recht von einer Bürgschaftsverpflichtung im Sinne der Art. 492 ff. OR ausgegangen. Die vereinbarte Unwiderruflichkeit der Verpflichtung (Ziff. 2.1 des Mietvertrages) führt zu keiner anderen Qualifikation. Sie stellt bloss eine landläufige, aber rechtlich nicht relevante Bekräftigung der eingegangenen Verpflichtung dar.
7.- Das Amtsgericht hielt fest, ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Klägerin könnte allenfalls ein Indiz für einen Garantievertrag darstellen. Ein Eigeninteresse der Klägerin sei jedoch von keiner Partei behauptet worden und ergebe sich auch nicht aus dem Sachverhalt. Neu macht die Beklagte vor Obergericht ein solches Eigeninteresse geltend. Wie aus einem Aktienkaufvertrag aus dem Jahre 2002 hervorgehe, sei die Klägerin im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse Mehrheitsaktionärin der C. AG gewesen. Sie habe daher ein Interesse gehabt, solidarisch für das Darlehen zu haften. Die Beklagte hätte ohne diese Solidarhaftung der C. AG das Darlehen wegen des zu grossen Risikos nicht gewährt. Damit sei eine kumulative Schuldübernahme bewiesen.
Wie erwähnt (E. 6 Abs. 2) spricht die klar vereinbarte Subsidiarität der Verpflichtung der Klägerin gegen eine kumulative Schuldübernahme. Ist diese Subsidiarität unter dem Blickwinkel des objektiven Verständnisses rechtsunkundiger Parteien das einzig in seiner Tragweite vernünftigerweise fassliche Element, bleibt es unabhängig von einem Eigeninteresse bei der Qualifikation einer einfachen Bürgschaft. Zudem ist unbestritten, dass sich die Klägerin aus einem Sicherungsgeschäft verpflichtet hat, während die C. AG aus Miet- und Darlehensvertrag verpflichtet ist. Auch dies spricht gegen eine kumulative Schuldübernahme.
8.- Selbst wenn im Rahmen der Auslegung nach Vertrauensprinzip insgesamt von einer definitiven Unklarheit auszugehen wäre, müsste nach dem Auslegungssatz "in dubio mitius" (im Zweifel für die kleinere Belastung) auf einfache Bürgschaft entschieden werden (BGE 113 II 434 E 3g S. 441). Nicht anwendbar ist der Auslegungsgrundsatz "in dubio contra stipulatorem" (im Zweifel ist gegen jene Partei auszulegen, die den Vertragstext verfasst hat), weil unbekannt ist, wer die beiden Vertragstexte entworfen hat.
9.- Damit ist noch die Frage zu prüfen, ob eine gültige Bürgschaft vorliegt. Das Amtsgericht verneinte dies mit der Begründung, in Verletzung der gesetzlichen Formvorschriften sei der verbürgte Höchstbetrag nicht rechtsgenüglich vereinbart worden (vgl. Art. 493 Abs. 1 OR). Deshalb liege ein formnichtiges Geschäft vor und eine Verpflichtung der Klägerin entfalle.
9.1. Die Beklagte macht in diesem Punkt geltend, der Darlehensvertrag sei gesondert vom Mietvertrag zu betrachten. Dies trifft nicht zu (E. 4). Da sich die Klägerin für verschiedene Ansprüche (unter anderem auch für die nicht im Darlehensvertrag vereinbarten Mietzinszahlungen) vollumfänglich, aber ohne Nennung eines Höchstbetrags verpflichtete, ist die Formvorschrift von Art. 493 Abs. 1 OR nicht eingehalten. Die Bürgschaft ist nichtig. Den amtsgerichtlichen Ausführungen ist zuzustimmen.
9.2. Aber selbst wenn der Darlehensvertrag isoliert zu beurteilen wäre, würde dies nichts ändern, weil auch im Darlehensvertrag selber die Bürgschaftsverpflichtung der Klägerin nicht zahlenmässig bestimmt ist. Ziff. 1 des Darlehensvertrages nennt den Betrag von Fr. 425'000.-- bloss als maximale Darlehenssumme, d.h. als Betrag, den die Beklagte der C. AG aus Darlehensgewährung schuldet. Ob es sich dabei gleichzeitig um die für den Fall der ausbleibenden Zins- oder Rückzahlung maximale Bürgschaftssumme der Klägerin handelt, ist nicht eindeutig im Sinne der Erfordernisse des Art. 493 Abs. 1 OR (vgl. Giovanoli, Berner Komm., Art. 493 OR N 20). Zudem sieht der Darlehensvertrag neben der maximalen Darlehenssumme noch eine zahlenmässig nicht festgelegte Pflicht zu Zinszahlungen vor. Auch diesbezüglich würde es an genügender Bestimmtheit mangeln, da die blosse Bestimmbarkeit der Bürgschaftssumme das Formerfordernis des Art. 493 Abs. 1 OR auf jeden Fall nicht erfüllt (vgl. Giovanoli, a.a.O., Art. 493 OR N 22).
I. Kammer, 9. März 2009 (11 08 130)