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Luzern Obergericht I. Kammer 27.08.2009 11 08 127.2 (2010 I Nr. 12)

27. August 2009·Deutsch·Luzern·Obergericht I. Kammer·HTML·668 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Art. 46 OR. Dem Geschädigten steht ein Wahlrecht in Bezug auf die Pflegeform zu. Der Schädiger hat Mehrkosten hinzunehmen, wenn sie angemessen und im Interesse des Kindeswohls geboten sind. Es handelt sich um normativen Schaden, zu dessen Berechnung die zum Haushaltschaden entwickelten Grundsätze analog heranzuziehen sind. | Liegenschaftssteuer

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Liegenschaftssteuer Entscheiddatum: 27.08.2009 Fallnummer: 11 08 127.2 LGVE: 2010 I Nr. 12 Leitsatz: Art. 46 OR. Dem Geschädigten steht ein Wahlrecht in Bezug auf die Pflegeform zu. Der Schädiger hat Mehrkosten hinzunehmen, wenn sie angemessen und im Interesse des Kindeswohls geboten sind. Es handelt sich um normativen Schaden, zu dessen Berechnung die zum Haushaltschaden entwickelten Grundsätze analog heranzuziehen sind.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Gleicher Sachverhalt wie LGVE 2010 I Nr. 20

5.- Pflege- und Betreuungsschaden Unbestritten verbringt die Klägerin seit August 2001 jeweils die Wochenenden ab Freitagnachmittag 17.00 Uhr (seit März 2002 14.00 Uhr) bis Sonntagabend 18.00 bzw. 19.00 Uhr zu Hause. Sie wird in dieser Zeit von den Eltern betreut und gepflegt. Die Beklagte hält an ihrem Einwand fest, dass sie für die gleiche Zeit bereits für die Betreuungs- und Pflegekosten im Heim aufkomme, womit diese Kosten abgegolten seien. Hätte sie auch noch für die Kosten für die Pflege und Betreuung zu Hause aufzukommen, würde sie doppelt bezahlen. Sowohl der Kanton Luzern als auch die Krankenkasse hätten gegenüber der Beklagten bzw. ihrer Haftpflichtversicherung Regressansprüche angemeldet. Es stehe der Klägerin daher keine Direktschadenforderung für Pflegekosten an den Wochenenden zu.

5.1. Der Haftpflichtige hat dem Geschädigten die Mittel zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen, die Behinderung, den Ausfall oder die Einschränkung körperlicher oder geistiger Funktionen sowie die Erschwernisse bei der alltäglichen Lebensführung weitmöglichst auszugleichen. Auszugehen ist vom konkreten Pflegebedarf, wie er sich im Einzelfall aus Art und Schwere der Behinderung ergibt (Robert Geisseler, Regulierung von Kinderschäden, in: Alfred Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1999, S. 119 f.). Unbestritten ist, dass dem Geschädigten ein Wahlrecht in Bezug auf die Pflegeform zusteht. Nur dann, wenn er ohne plausible Gründe eine bestimmte Pflegeform wählt und dadurch unnötige Mehrkosten verursacht, rechtfertigt es sich, seine Wahlfreiheit einzuschränken (Hardy Landolt, Der Pflegeschaden, in: HAVE Personen-Schaden-Forum 2003 S. 87). Eine Einschränkung ist zulässig, wenn die vom Geschädigten gewählte Pflegeform den konkreten Umständen des Falles nicht angemessen und nicht im Einklang mit der objektiven Pflegebedürftigkeit steht (ZR 101 [2002] Nr. 94 S. 290; Robert Geisseler, a.a.O., S. 120). Dr.med. K. bestätigte, es sei sinnvoll, dass die Klägerin die Wochenenden zu Hause bei der Familie verbringe. Das sei im Rehabilitationszentrum A. auch Praxis. Wenn immer möglich werde das organisiert. Der Kontakt mit nahestehenden, ihr vertrauten Personen ist für die Klägerin offensichtlich von grosser Bedeutung und hat nach den Aussagen von Dr. K. zumindest auch eine gewisse stabilisierende Wirkung für ihren gesundheitlichen Allgemeinzustand. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht gesagt werden, die von der Klägerin gewählte Pflegeform, welche die Betreuung und Pflege an den Wochenenden durch ihre Eltern vorsieht, sei bei den konkreten Verhältnissen unangemessen und verursache unnötigen Mehraufwand. Die gewählte Lösung führt zwar unbestritten zu zusätzlichen Kosten für die Beklagte, die bereits für den Aufenthalt der Klägerin in den jeweiligen Institutionen aufgekommen ist und aufkommt. Sie liegt aber im Interesse des Kindeswohls, das mit Art. 11 BV Verfassungsrang geniesst (BGE 132 III 373), und ist damit objektiv begründet, da sie der Klägerin ermöglicht, zumindest teilweise im Familienkreis aufzuwachsen und in einem gewissen Umfang am Familienleben teilzunehmen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten hat die Beklagte in Kauf zu nehmen (Robert Geisseler, a.a.O., S. 120). Es kann daher auch keine entscheidende Rolle spielen, ob das Heilpädagogische Zentrum H., wo die Klägerin seit Januar 2005 lebt, den Betrieb über das Wochenende einstellt. Dies würde zudem für den vorangegangenen Zeitraum nicht gelten.

5.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind zur Berechnung des Pflege- und Betreuungsschadens, verstanden im oben dargelegten Sinne als Angehörigenpflegeschaden, die zum Haushaltschaden entwickelten Grundsätze analog heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 4C.276/2001 vom 26.03.2002 E. 6b/aa; Daniel N. Kaufmann, Neun Thesen zu den Hilfeleistungskosten [Pflege- und Betreuungskosten] im Haftpflichtrecht, in: HAVE 2003, S. 128; Robert Geisseler, a.a.O., S. 122). Es handelt sich um einen normativen Schaden, der unabhängig von einer Vermögensverminderung entschädigt werden muss. Zuerst ist der erforderliche Stundenaufwand für die Pflege und alsdann der ortsübliche Lohn einer Pflegekraft zu ermitteln.

I. Kammer, 27. August 2009 (11 08 127)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. Mai 2010 [4A_500/2009] in diesem Punkt abgewiesen.)

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