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Luzern Obergericht I. Kammer 12.12.2007 11 07 149 (2007 I Nr. 38)

12. Dezember 2007·Deutsch·Luzern·Obergericht I. Kammer·HTML·290 Wörter·~1 min·3

Zusammenfassung

§ 5 Abs. 1 KoG. Legitimation zur Kostenbeschwerde (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung) | Zivilprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 12.12.2007 Fallnummer: 11 07 149 LGVE: 2007 I Nr. 38 Leitsatz: § 5 Abs. 1 KoG. Legitimation zur Kostenbeschwerde (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung) Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 5 Abs. 1 KoG. Legitimation zur Kostenbeschwerde (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung)

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Das Amtsgericht schrieb einen Pachtprozess infolge Anerkennung als erledigt ab und auferlegte dessen Kosten dem Beklagten. Dabei ging es von einem Streitwert von Fr. 9'375.-- aus und setzte die dem Kläger zu bezahlende Parteientschädigung auf Fr. 2'759.95 fest. Dagegen reichte der Kläger durch seinen Anwalt Kostenrekurs ein und beantragte, die Parteientschädigung sei in Berücksichtigung des Interessenwertes auf Fr. 7'973.15 festzusetzen. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein.

Aus den Erwägungen: Zur Kostenbeschwerde ist neben der kostenpflichtigen Person jede andere legitimiert, die durch die massliche Festsetzung der Kosten betroffen ist, also auch die kostenberechtigte Person, sofern sie ein rechtserhebliches Interesse hat (LGVE 1991 I Nr. 37).

Die Kostenbeschwerde wurde ausschliesslich vom Kläger erhoben ("Namens und im Auftrag des Klägers"). Dazu ist er mangels Rechtsschutzinteresses nicht legitimiert. Als Partei, die im vorinstanzlichen Verfahren obsiegt hat, ist er Rechtsanwalt X. gegenüber nur im Rahmen der vom Amtsgericht festgesetzten Entschädigung honorarpflichtig. Gemäss Auftrag und (aufgelegter) Vollmacht gelten für die Berechnung des Honorars die Vergütungsgrundsätze des Luzerner Anwaltsverbands, soweit die Bemühungen nicht unter die behördlichen Kostenverordnungen fallen. Hier unterliegen die Bemühungen von Rechtsanwalt X. der Verordnung des Obergerichts über die Kosten in Zivil- und Strafverfahren sowie in weiteren Verfahren (Kostenverordnung, SRL Nr. 265).

Damit ist auf die Kostenbeschwerde nicht einzutreten. Rechtsanwalt X. hätte im eigenen Namen Kostenbeschwerde führen können (LGVE 1991 I Nr. 37; Entscheid der I. Kammer vom 20.4.1999 i.S. L. c. R.B.; Entscheide der II. Kammer vom 31.7.2007 [22 07 57] und vom 19.8.2002 [22 02 91]).

I. Kammer, 12. Dezember 2007 (11 07 149)

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