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Luzern Obergericht I. Kammer 03.07.2006 11 06 7 (2006 I Nr. 27)

3. Juli 2006·Deutsch·Luzern·Obergericht I. Kammer·HTML·1,093 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

§§ 49, 161 und 265 Abs. 2 ZPO. Grundsätzlich besteht auch bei notwendiger Streitgenossenschaft kein Anspruch auf nachträglichen Prozessbeitritt von Streitgenossen. Erlischt die Organstellung während eines hängigen Prozesses einzig aus prozesstaktischen Gründen, kann das ehemalige Organ nicht als Zeuge befragt werden. Es besteht kein Anspruch auf den Erlass einer prozessleitenden Verfügung. | Zivilprozessrecht

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Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 03.07.2006 Fallnummer: 11 06 7 LGVE: 2006 I Nr. 27 Leitsatz: §§ 49, 161 und 265 Abs. 2 ZPO. Grundsätzlich besteht auch bei notwendiger Streitgenossenschaft kein Anspruch auf nachträglichen Prozessbeitritt von Streitgenossen. Erlischt die Organstellung während eines hängigen Prozesses einzig aus prozesstaktischen Gründen, kann das ehemalige Organ nicht als Zeuge befragt werden. Es besteht kein Anspruch auf den Erlass einer prozessleitenden Verfügung. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 49, 161 und 265 Abs. 2 ZPO. Grundsätzlich besteht auch bei notwendiger Streitgenossenschaft kein Anspruch auf nachträglichen Prozessbeitritt von Streitgenossen. Erlischt die Organstellung während eines hängigen Prozesses einzig aus prozesstaktischen Gründen, kann das ehemalige Organ nicht als Zeuge befragt werden. Es besteht kein Anspruch auf den Erlass einer prozessleitenden Verfügung.

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Die X. AG (Klägerin) und die Y. AG, beide mit Geschäftsräumlichkeiten im selben Gebäude, schlossen im Jahre 1996 mit der Z. Versicherungs-Gesellschaft (Beklagte) einen Sachversicherungsvertrag u.a. für Feuerschäden ab. Im März 2002 ereignete sich ein erster und im August 2002 ein zweiter Brandfall in den Geschäftsräumlichkeiten dieser Firmen. Die Parteien konnten sich über die Erledigung des zweiten Schadenfalls nicht einigen. In der Folge belangte die X. AG die Z. Versicherung auf Bezahlung von Fr. 242'049.-- nebst Zins. Das Amtsgericht wies die Klage wegen mangelnder Aktivlegitimation der X. AG ab. Es kam zum Schluss, die X. AG und die Y. AG bildeten hinsichtlich des abgeschlossenen Versicherungsvertrags mit der Beklagten eine einfache Gesellschaft. Leistungen aus diesem Vertrag, die ihnen zu gesamter Hand zustünden, könnten sie nur als notwendige Streitgenossenschaft einklagen. Der nachträglich von der Klägerin verlangte Prozessbeitritt der Y. AG, der von der Beklagten abgelehnt werde, sei von der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen. Er dränge sich auch aus Gründen der Prozessökonomie nicht auf, da er nach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels und der Instruktionsverhandlung verlangt worden sei. Im Falle eines Prozessbeitritts wäre ein weiterer Schriftenwechsel notwendig. Dadurch entstünde ein nicht unerheblicher Zusatzaufwand mit entsprechenden zeitlichen Verzögerungen und einer Verkomplizierung des Prozesses. Ein Prozessbeitritt der Y. AG sei daher abzulehnen. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Appellation ab.

Aus den Erwägungen: 3.1. Die Klägerin macht geltend, A. wäre als ehemaliges Organ der Y. AG, welche die Abtretungserklärung unterzeichnet habe, und nicht als Organ der Klägerin zu befragen gewesen. Dass es sich dabei um ein und dieselbe Person handle, sei dabei nicht ausschlaggebend. Entscheidend sei, dass A. als Organ der Zedentin über die in dieser Stellung vorgenommene Zession zu befragen gewesen wäre.

Diese Rüge ist unbegründet. A. konnte nicht gleichzeitig in ihrer Funktion als Verwaltungsratspräsidentin der Klägerin als klagende Partei auftreten und in der gleichen Sache als Zeugin befragt werden, selbst wenn sie die zu bezeugenden Tatsachen in einer anderen Funktion als jener als Verwaltungsratspräsidentin der Klägerin wahrgenommen hätte. Wer wie A. formelle Parteistellung in einem Prozess innehat, kann nicht als Zeugin befragt werden (§ 161 Abs. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat die Einvernahme von A. als Zeugin daher zu Recht abgelehnt.

3.2. Weiter führt die Klägerin aus, A. sei inzwischen im Rahmen einer Neuorganisation der Strukturen der Klägerin mit einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrates aus diesem Gremium ausgetreten und müsse daher nun befragt werden, selbst wenn das Obergericht die Auffassung des Amtsgerichts schützen sollte.

Wie die Beklagte darlegt, war A. im Zeitpunkt der Appellationserklärung noch im Verwaltungsrat der Klägerin und ist zwei Tage vor Einreichung der Appellationsbegründung daraus ausgetreten. Es ist davon auszugehen, dass der Austritt von A. aus dem Verwaltungsrat der Klägerin einzig aus taktischen Gründen erfolgte, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie als Zeugin einvernommen werden kann. Die geltend gemachte "Neuorganisation der Strukturen" überzeugt auf Grund des gewählten Zeitpunkts nicht. Sie bleibt denn auch vage und wird nicht näher begründet. Ein solches Vorgehen führte schon unter der alten Rechtsprechung, welche noch ganz auf formale Kriterien abstellte, nicht zum gewünschten Erfolg. Schon damals wurde die rein formale Betrachtungsweise dann durchbrochen, wenn die Gründe für das Ausscheiden eines Organs im hängigen Prozess lagen (LGVE 1986 I Nr. 19). A. ist daher nicht als Zeugin einzuvernehmen. Auf ihre Aussagen könnte ohnehin nicht abgestellt werden, da sie als am Ausgang des Prozesses zumindest wirtschaftlich interessiert erscheint. Wie die Vorinstanz unbestritten ausgeführt hat, gehörten die Klägerin und die Y AG ursprünglich beide B. und/oder Familienangehörigen bzw. wurden von diesen kontrolliert. A. ist die Tochter von B. und sie gehörte ursprünglich dem Verwaltungsrat beider Firmen an und war für diese auch tätig. Ihr fehlt daher die für eine Zeugenaussage notwendige Unbefangenheit. Die diesbezügliche Kritik der Klägerin am vorinstanzlichen Urteil erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. (¿)

5.3. Nach Auffassung der Klägerin besteht gemäss Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 49 ZPO grundsätzlich die Möglichkeit, dass die noch nicht einbezogenen Parteien sich nachträglich am Verfahren beteiligen.

Dass eine solche nachträgliche Zulassung vom Gesetz nicht vorgesehen ist, wurde bereits von der Vorinstanz festgehalten. (¿) Soweit sich der ZPO-Kommentar zur Legitimation bei notwendiger Streitgenossenschaft äussert, hält er zunächst als Grundsatz fest, dass die Klage wegen fehlender Aktiv- oder Passivlegitimation abzuweisen ist, wenn nicht alle notwendigen Streitgenossen auf der einen oder andern Seite ins Verfahren miteinbezogen sind (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 49 ZPO). Anders verhalte es sich nur dann, wenn die noch nicht einbezogenen Parteien sich nachträglich am Verfahren beteiligten oder, wo dies als zulässig gelte, deren Erklärung beigebracht werde, sich dem ergehenden Urteil unterziehen zu wollen. Die zur Verdeutlichung dieser Stelle angegebenen Präjudizien lassen jedoch erkennen, dass die von der Klägerin angerufene Aussage nicht so zu verstehen ist, dass ein Prozessbeitritt notwendiger Streitgenossen in jedem Fall zulässig sei. Denn diese Präjudizien handeln ausschliesslich von Auseinandersetzungen innerhalb von Erbengemeinschaften, die ohne Beizug aller nicht lösbar sind. Der Anspruch auf Beitritt weiterer notwendiger Streitgenossen ergibt sich dort aus dem materiellen Recht. Der zu beurteilende Fall ist anders gelagert, indem eine Gemeinschaft zur gesamten Hand gegen einen Dritten klagt. Hier besteht keine zwingende Notwendigkeit zur nachträglichen Zulassung weiterer notwendiger Streitgenossen. Demnach ist auch dieser Einwand zu verwerfen.

5.4. Schliesslich kann der Vorinstanz entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vorgeworfen werden, über die beantragte Prozesssistierung und den Prozessbeitritt der Y. AG nicht mittels prozessleitender Verfügung entschieden zu haben. Prozessleitende Verfügungen - eingeschlossen die Ablehnung eines Sistierungsgesuchs (LGVE 1997 I Nr. 24 e contrario) - können nur dann selbstständig mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (§ 265 Abs. 2 ZPO), den die Klägerin nicht dartut. Eine allfällige Verlängerung oder Nichtverkürzung des erstinstanzlichen Verfahrens stellt keinen solchen Nachteil dar (LGVE 1993 I Nr. 23), ebenso wenig wie eine allfällige Kostenersparnis (die sich bei Durchführung eines zusätzlichen Nichtigkeitsbeschwerdeverfahrens wohl kaum ergeben hätte). Ohnehin liegt der Erlass prozessleitender Entscheide im Ermessen des Gerichts, weshalb darauf kein Anspruch besteht. Die Appellation ist somit auch insofern unbegründet.

I. Kammer, 3. Juli 2006 (11 06 7)

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