Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 06.09.2006 Fallnummer: 11 06 59 LGVE: Leitsatz: §§ 61, 105 ZPO. Ein Teilurteil, mit welchem die Frage nach dem anwendbaren Recht beantwortet wird, ist zulässig. Wissen die Parteien nicht um die Fällung eines Teilurteils, ist ihnen vor dessen Fällung Kenntnis und Gelegenheit zu Ergänzungen zu geben. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 61, 105 ZPO. Ein Teilurteil, mit welchem die Frage nach dem anwendbaren Recht beantwortet wird, ist zulässig. Wissen die Parteien nicht um die Fällung eines Teilurteils, ist ihnen vor dessen Fällung Kenntnis und Gelegenheit zu Ergänzungen zu geben. ====================================================================== Sachverhalt
A. Mit Teilklage vom 9. März 2005 forderte der Kläger (ein deutsches Bundesland) vom Beklagten einen Investitionszuschuss von ¿ 100'000.-- nebst Zins zu 6 % seit 10. Dezember 1992 zurück, den er im Jahre 1992 der X. AG gewährt und für welchen der Beklagte am 25. November 1992 eine Mithaftungserklärung unterzeichnet hatte.
Der Beklagte stellte Antrag auf Abweisung der Klage.
B. Am 8. März 2006 entschied das Amtsgericht Y. in Form eines Teilurteils, dass auf die Streitsache gemäss Art. 117 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 143 IPRG Schweizer Recht angewendet werde.
C. Dagegen appellierte der Kläger am 27. April 2006 und beantragte, das Teilurteil vom 8. März 2006 sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an das Amtsgericht zurückzuweisen.
Der Beklagte erhob am 11. Mai 2006 Anschlussappellation, zog diese aber am 9. Juni 2006 wieder zurück. In der der Appellationsantwort vom 30. Juni 2006 schloss er auf Gutheissung der Appellation.
D. Die Parteien haben auf die Durchführung der Appellationsverhandlung verzichtet.
Erwägungen
1. Die vor Obergericht aufgelegte Urkunde wurde zu den Akten genommen.
2. Der Kläger rügt vorab, dass die formellen Voraussetzungen für ein Teilurteil fehlen.
2.1. Gemäss § 105 ZPO kann der Richter in der Sache ein Teilurteil fällen, wenn damit ihm oder den Parteien ein wesentlicher Aufwand erspart bleibt. Weiterer Voraussetzungen bedarf es im Luzerner Zivilprozess nicht. Ob im Einzelfall ein Teilurteil zu fällen ist, entscheidet der Richter nach pflichtgemässem Ermessen anhand prozessökonomischer Kriterien (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 2 zu § 105 ZPO; vgl. auch LGVE 2000 I Nr. 37).
Mit dem Entscheid darüber, das Urteil vorerst auf die Frage nach dem anwendbaren Recht zu beschränken, um damit eine falsche Weichenstellung von grundlegender Bedeutung zu vermeiden, hat das Amtsgericht sein Ermessen nicht verletzt.
2.2. Eine andere Frage ist, ob das Amtsgericht das angefochtene Teilurteil "ohne Ankündigung" direkt nach Eingang der Klageantwort fällen durfte.
2.2.1. Dazu ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Parteien den für ihren Standpunkt massgebenden Sachverhalt in ihrer ersten Rechtsschrift vorzubringen haben (§ 206 Abs. 1 ZPO). Mit Klage und Klageantwort ist das Behauptungsverfahren im Wesentlichen abgeschlossen (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 206 ZPO). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht das Teilurteil vom 8. März 2006 nach Eingang der Klageantwort vom 27. Februar 2006 - vor vollständiger Durchführung des Prozesses - gefällt hat. Dies ist Sinn und Zweck des Teilurteils (vgl. E. 2.1 vorne).
Demgegenüber hat das Amtsgericht den prozessualen Folgen des Teilurteils nicht genügend Rechnung getragen. So kann die entschiedene Frage mit dem kantonalen Rechtsmittel gegen das spätere Endurteil nicht mehr neu aufgeworfen werden (Bühler/Edelmann/Killer, Komm. zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, N 5 zu § 274; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N 2c in fine zu Art. 196; vgl. auch § 112 ZPO). Gleichzeitig werden die Parteien der Möglichkeit beraubt, ihre Vorbringen zum entsprechenden Streitpunkt bis zu den Parteivorträgen an der Hauptverhandlung zu ergänzen (§ 206 Abs. 2 ZPO) oder ergänzende Beweisanträge zu stellen (§ 144 Abs. 3 ZPO). Zu denken ist dabei gerade an das Nachholen einer fehlenden Substanziierung. Dieser Rechtsverlust wird durch den Umstand, dass die Frage des anwendbaren Rechts vom Gericht von Amtes wegen frei überprüft wird, nicht wettgemacht. Die Verhandlungsmaxime bleibt nämlich davon unberührt (vgl. § 60 ZPO). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) wäre deshalb eine ausdrückliche Anzeige an die Parteien erforderlich gewesen. Das Amtsgericht hätte ihnen Kenntnis von der Fällung eines Teilurteils und Gelegenheit zu Ergänzungen geben müssen. Anders verhielte es sich, wenn es die Klageantwort bzw. den (nachfolgenden) Rechtsschriftenwechsel von vornherein auf den entsprechenden Streitpunkt beschränkt hätte (vgl. § 105 Satz 2 ZPO). Diesfalls wissen die Parteien von Anbeginn um das Teilurteil und sind gehalten, ihre Rechte vorneweg zu wahren.
2.2.2. Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 126 I 72 mit Hinweisen).
In concreto wiegt die unterlassene vorgängige Anhörung nicht als derart schwer, dass eine Heilung im Appellationsverfahren nicht mehr möglich wäre. Weil dem Obergericht sowohl in tatbeständlicher als auch in rechtlicher Hinsicht uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis zusteht, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Amtsgericht als geheilt gelten, zumal sich der Kläger in der Appellation zum vorinstanzlichen Vorgehen äussern konnte.
2.3. Mithin kann dem Begehren des Klägers, das Teilurteil aus formellen Gründen aufzuheben, nicht gefolgt werden.
Im Übrigen stellt sich die Frage, ob der Kläger daran überhaupt ein genügendes Rechtsschutzinteresse aufweist, ist er doch grundsätzlich gleicher Meinung wie die Vorinstanz.
3. Im Weiteren bemängelt der Kläger, das Teilurteil sei zu pauschal. Je nach der sich stellenden Frage könne verschieden angeknüpft werden. So müsse sich z.B. die Form des Vertrags nicht nach dem Vertragsstatut richten.
3.1. Die Teilklage vom 9. März 2005 stützt sich auf die Mithaftungserklärung des Beklagten vom 25. November 1992. Das Amtsgericht qualifizierte diese als Schuldbeitritt und kam zum Schluss, dass sich deren zivilrechtliche Wirkung gemäss Art. 117 IPRG nach Schweizer Recht richtet, was unangefochten ist (der Beklagte hat seine Anschlussappellation zurückgezogen). Damit ist - entgegen der Ansicht des Klägers - klar, welcher Streitpunkt mit dem Teilurteil vom 8. März 2006 erledigt wird.
Zwar hat der Kläger in der Teilklage auch die Frage nach der (gültigen) Vertragsform thematisiert. Nachdem das IPRG diesbezüglich an zwei Alternativen anknüpft (lex causae oder Recht am Abschlussort [Art. 124 Abs. 1 IPRG]), die gleichwertig sind (Michael W. Kneller, Basler Komm., N 17 zu Art. 124 IPRG) und der Schuldbeitritt nach schweizerischem Recht formfrei gültig ist (BGE 129 III 705 E. 2.2), bereitet die Rechtsanwendung jedoch keine Schwierigkeit. Demnach bedarf es betreffend die Form keines Teilurteils.
Darüber, welche weiteren (Anknüpfungs-)Fragen sich stellen, schweigt sich der Kläger aus, weshalb auf sein Vorbringen mangels Substanziierung nicht einzutreten ist. Gleiches gilt für die (zu) allgemein gehaltene Ausführung, die Vorinstanz habe den komplexen Rechtsstreit nicht in seiner Gesamtheit erfasst.
3.2. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist das Teilurteil vom 8. März 2006 auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
4. Zusammengefasst erweist sich die Appellation als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Beide Parteien unterliegen mit ihrem Antrag auf Aufhebung des Teilurteils. Der Beklagte hat zudem seine Anschlussappellation zurückgezogen. Unter diesen Umständen sind im Appellationsverfahren die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte zu überbinden und die Anwaltskosten wettzuschlagen. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 3'000.-- festgesetzt (§ 9 lit. a KoV).
Urteilsspruch
1. Auf die Streitsache wird gemäss Art. 117 Abs. 3 lit. e i.V.m. Art. 143 IPRG Schweizerisches Recht angewendet.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Urteils werden mit dem Urteil in der Sache verlegt (§ 118 ZPO).
3. Die Parteien tragen die Gerichtskosten des Appellationsverfahren je zur Hälfte. Die Anwaltskosten werden wettgeschlagen. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- sind mit dem Kostenvorschuss des Klägers von Fr. 1'500.-- teilweise gedeckt. Der Beklagte hat der kantonalen Gerichtskasse Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
4. Dieses Urteil ist den Parteien und dem Amtsgericht Y., zuzustellen.
Luzern, 6. September 2006
Für die I. Kammer des Obergerichts Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: Fall Nr. 11 06 59