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Luzern Obergericht I. Kammer 02.06.2006 11 06 57.2

2. Juni 2006·Deutsch·Luzern·Obergericht I. Kammer·HTML·1,312 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

§ 125 und 131 Abs. 1 ZPO. Auch die nur teilweise unentgeltliche Rechtspflege befreit die Partei von der Pflicht zur Sicherheitsleistung. Der Gegenpartei kommt im UR-Verfahren nur Parteistellung zu, wenn ihre Ansprüche auf allfällige Sicherheitsleistung beeinträchtigt werden. | Zivilprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 02.06.2006 Fallnummer: 11 06 57.2 LGVE: Leitsatz: § 125 und 131 Abs. 1 ZPO. Auch die nur teilweise unentgeltliche Rechtspflege befreit die Partei von der Pflicht zur Sicherheitsleistung. Der Gegenpartei kommt im UR-Verfahren nur Parteistellung zu, wenn ihre Ansprüche auf allfällige Sicherheitsleistung beeinträchtigt werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 125 und 131 Abs. 1 ZPO. Auch die nur teilweise unentgeltliche Rechtspflege befreit die Partei von der Pflicht zur Sicherheitsleistung. Der Gegenpartei kommt im UR-Verfahren nur Parteistellung zu, wenn ihre Ansprüche auf allfällige Sicherheitsleistung beeinträchtigt werden.

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1. Mit Klage vom 22. März 2005 forderte der Kläger von den Beklagten Fr. 385'865.40 Schadenersatz aus einem aufgelösten Mietverhältnis. In einer "Klageerweiterung" vom 21. Juli 2005 erhöhte er seine Forderung um Fr. 224'495.50. Die Beklagten ersuchten am 12. September 2005 den Amtsgerichtspräsidenten, den Kläger zu einer angemessenen Sicherheitsleistung von mindestens Fr. 70'000.-- zu verpflichten. Daraufhin stellte der Kläger am 22. September 2005 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (UR). Der Amtsgerichtspräsident hiess in einem unbegründeten Entscheid vom 7. Dezember 2005 das Gesuch teilweise gut. Er befreite den Kläger von der Pflicht zur Leistung von weiteren Gerichts- und Beweiskostenvorschüssen und erteilte ihm Gutstand für die Anwaltskosten.

Am 12. April 2006 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident den Kläger zu einer Sicherheitsleistung von Fr. 25'000.-- bezüglich der Rechtsbegehren der "Klageerweiterung" vom 21. Juli 2005 und wies das Kostensicherungsgesuch bezüglich der ursprünglichen Klagebegehren ab. Gegen diesen Entscheid rekurrierten die Beklagten am 24. April 2006. Sie beantragten, der Kläger habe für die Klage vom 22. März 2005 Sicherheit zu leisten. Die Sicherheitsleistung habe Fr. 40'000.-- zu betragen. Eventuell habe der Kläger auf die Klage vom 22. März 2005 in dem Umfang Sicherheit zu leisten, in welchem ihm vom Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege entzogen werde.

In seiner Vernehmlassung vom 14. Mai 2006 beantragte der Kläger Nichteintreten auf den Rekurs, eventuell dessen Abweisung.

2. (¿.)

3. Der Kläger beantragt, auf den Rekurs sei nicht einzutreten, weil der Entscheid vom 7. Dezember 2005 betreffend unentgeltliche Rechtspflege in Rechtskraft erwachsen sei und die Rechtsbegehren im Rekurs nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Rechtsspruchs bildeten.

Der Rekurs richtet sich nicht gegen den UR-Entscheid vom 7. Dezember 2005, sondern gegen den Entscheid betreffend Sicherheitsleistung vom 12. April 2006. In diesem Entscheid wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch um Sicherheitsleistung bezüglich der ursprünglichen Klagebegehren ab, wie sich aus E. 5.1 und indirekt aus den Ziffern 1 und 2 des Rechtsspruchs ergibt. Mit dem Rekurs wird diese Teilabweisung des Gesuchs angefochten. Auf den Rekurs ist daher einzutreten.

4. Der Amtsgerichtspräsident erteilte dem Kläger am 7. Dezember 2005 die teilweise unentgeltliche Rechtspflege. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit die Partei von der Pflicht zur Sicherheitsleistung (§ 131 Abs. 1 ZPO). Diese Befreiung gilt vorbehaltlos, das heisst auch bei nur teilweiser Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (LGVE 1996 I Nr. 26). Die Beklagten besitzen daher keinen Anspruch auf Sicherstellung ihrer Parteikosten.

5. Zu prüfen bleibt die Rüge der Beklagten, der Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 7. Dezember 2005 sei ihnen nicht zugestellt worden. Sie hätten deshalb keine Möglichkeit gehabt, ihn anzufechten und damit den Ausschluss der Sicherheitsleistung zu verhindern.

5.1. Im UR-Verfahren kommt der Gegenpartei nur Parteistellung zu, wenn sie in ihren Ansprüchen auf allfällige Sicherheitsleistung gemäss § 125 ZPO beeinträchtigt wird. Parteistellung erhält sie erst, wenn sie aktiv ins Verfahren eingreift, insbesondere wenn sie auf Gesuch hin als Partei zugelassen wird oder wenn sie ein Rechtsmittel einlegt und darin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids dartut (LGVE 1987 I Nr. 36). Ein Rechtsmittel kann sie aber nur einlegen, wenn sie vom Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege Kenntnis erhält. Dieser Entscheid ist ihr daher immer zuzustellen. Ist sie Partei des UR-Verfahrens geworden, erhält sie eine vollständige Ausfertigung des Entscheids. Andernfalls genügt die Zustellung eines Entscheiddispositivs. Sie kann in diesem Fall in analoger Anwendung von § 110 Abs. 2 lit. b ZPO innert zehn Tagen den vollständigen Entscheid verlangen. Unterlässt sie dies, verzichtet sie damit auf die Anfechtung des Entscheids. Die Zustellung mindestens eines Entscheiddispositivs an die Gegenpartei muss im Übrigen auch deswegen erfolgen, weil die unentgeltliche Rechtspflege Auswirkungen auf den Hauptprozess hat. Die Gegenpartei besitzt Anspruch darauf, sofort und nicht erst im Endurteil über den UR-Entscheid informiert zu werden.

5.2. Gewährt der Richter einer Partei die (ganze oder teilweise) unentgeltliche Rechtspflege, wird ein hängiges Kostensicherungsverfahren gegenstandslos und ist mit einem Erledigungsentscheid nach § 104 Abs. 3 ZPO zu beenden. Wird ein Gesuch um Sicherheitsleistung gestellt, nachdem der Gegenpartei die unentgeltliche Rechtspflege bereits erteilt wurde, so ist darauf mangels einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten (LGVE 1996 I Nr. 25).

5.3. Der Amtsgerichtspräsident stellte den Beklagten den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege vom 7. Dezember 2005 nicht zu. Am 12. April 2006 fällte er einen Entscheid über die Sicherheitsleistung, obwohl er dieses vor Einreichung des UR-Gesuchs des Klägers anhängig gemachte Verfahren hätte als gegenstandslos abschreiben müssen. Zudem nahm er darin eine unzulässige Auslegung seines UR-Entscheids vom 7. Dezember 2005 vor, indem er die für alle Begehren des Klägers gewährte unentgeltliche Rechtspflege nur noch für dessen ursprüngliche Rechtsbegehren gelten liess.

5.3.1. Der Amtsgerichtspräsident fällte bezüglich der Sicherheitsleistung einen Sachentscheid statt einen Prozessentscheid. Dieser Fehler wiegt aber nicht so schwer, dass er die Nichtigkeit des Entscheids zur Folge hätte. Den Beklagten entstand dadurch auch kein Nachteil, sondern vielmehr ein Vorteil, weil der Kläger trotz der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu einer Sicherheitsleistung verhalten wurde. Die Beklagten sind in dieser Hinsicht nicht beschwert.

5.3.2. Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids. Verletzungen des rechtlichen Gehörs haben nur bei besonders schwerwiegenden Verstössen gegen grundlegende Parteirechte Nichtigkeit zur Folge. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn er keine Gelegenheit erhalten hatte, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (BGE 129 I 363 f. E. 2.1).

Der Entscheid über die dem Kläger gewährte unentgeltliche Rechtspflege wurde den Beklagten nicht zugestellt. Die Beklagten waren indessen nicht Partei dieses Verfahrens. Sie sind vom (gutheissenden) UR-Entscheid nur dann in ihrer Rechtsstellung betroffen, wenn sie ein Gesuch um Sicherheitsleistung stellen können und wollen. In diesem Fall können sie den UR-Entscheid auch noch anfechten, wenn sie erst im Sicherheitsleistungsverfahren vom Bestehen eines UR-Entscheids Kenntnis erhalten (unten, nächster Abschnitt). Die unterlassene Zustellung des UR-Entscheids an die Beklagten stellt daher keinen besonders schwerwiegenden Verstoss gegen ihnen zustehende Verfahrensrechte dar. Der Mangel der fehlenden Zustellung wird geheilt, weil sie anderweitig Kennntnis vom Entscheid erhalten und ihre Rechte ohne massgebliche Beeinträchtigung wahrnehmen können (vgl. auch Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 4 zu § 76 ZPO).

Die Beklagten erhielten mit dem Entscheid betreffend Sicherheitsleistung vom 12. April 2006 (Eingangsdatum bei den Beklagten: 13.4.2006) Kenntnis vom UR-Entscheid vom 7. Dezember 2005. Ihre Ansicht, der "definitive UR-Entscheid" sei erst am 12. April 2006 getroffen worden, ist verfehlt. Im Entscheid betreffend Sicherheitsleistung nahm der Amtsgerichtspräsident lediglich eine (inhaltlich unzutreffende) Auslegung des früheren UR-Entscheids vor. Die Beklagten hätten nach Erhalt des Entscheids betreffend Sicherheitsleistung vom Amtsgerichtspräsidenten die Zustellung des unbegründeten UR-Entscheids oder gerade einen vollständigen UR-Entscheid (mit Erwägungen und Rechtsmittelbelehrung) verlangen können, und zwar innert einer Frist von zehn Tagen (analog § 110 Abs. 2 lit. b ZPO). Nach Zustellung des begründeten UR-Entscheids hätte für sie die zehntägige Rekursfrist (§ 260 ZPO) begonnen. Sie hätten damit ihre Rechte vollumfänglich und mit sehr geringem zusätzlichem Aufwand wahren können. Nicht möglich ist dagegen, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Kläger mit dem Rekurs im Verfahren betreffend Sicherheitsleistung anzufechten.

Indem die Kläger innert Frist keinen begründeten UR-Entscheid verlangten, verzichteten sie auf dessen Anfechtung und damit auf eine Parteistellung im UR-Verfahren. Ihre Rüge, sie hätten keine Möglichkeit gehabt, ihren Anspruch auf Sicherstellung ihrer Parteikosten geltend zu machen, erweist sich als unbegründet.

6. Der Eventualantrag der Beklagten würde voraussetzen, dass das Obergericht dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege für das hängige erstinstanzliche Verfahren entziehen könnte. Dies ist nicht möglich. Zuständig für den Entzug ist der in der Hauptsache zuständige Richter (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 2 zu § 137 ZPO).

7. Der Rekurs ist somit vollumfänglich abzuweisen.

I. Kammer, 2. Juni 2006 (11 06 57)

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