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Luzern Obergericht I. Kammer 04.07.2006 11 06 32 (2006 I Nr. 42)

4. Juli 2006·Deutsch·Luzern·Obergericht I. Kammer·HTML·542 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

§ 302 ZPO; Art. 169 und 170 SchKG. Werden Waren, die im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens eingelagert wurden, vom Betreibungsamt im Konkursverfahren in amtliche Verwahrung genommen, zählen die Transportkosten vom Lagerort ins Betreibungsamt nicht zu den Vollstreckungskosten nach § 302 Abs. 2 ZPO, sondern zu den Konkurskosten. Darüber hat das Konkursgericht und nicht der Vollstreckungsrichter zu befinden. | Zivilprozessrecht

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Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 04.07.2006 Fallnummer: 11 06 32 LGVE: 2006 I Nr. 42 Leitsatz: § 302 ZPO; Art. 169 und 170 SchKG. Werden Waren, die im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens eingelagert wurden, vom Betreibungsamt im Konkursverfahren in amtliche Verwahrung genommen, zählen die Transportkosten vom Lagerort ins Betreibungsamt nicht zu den Vollstreckungskosten nach § 302 Abs. 2 ZPO, sondern zu den Konkurskosten. Darüber hat das Konkursgericht und nicht der Vollstreckungsrichter zu befinden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 302 ZPO; Art. 169 und 170 SchKG. Werden Waren, die im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens eingelagert wurden, vom Betreibungsamt im Konkursverfahren in amtliche Verwahrung genommen, zählen die Transportkosten vom Lagerort ins Betreibungsamt nicht zu den Vollstreckungskosten nach § 302 Abs. 2 ZPO, sondern zu den Konkurskosten. Darüber hat das Konkursgericht und nicht der Vollstreckungsrichter zu befinden.

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Mit Entscheid vom 18. Juli 2005 verpflichtete das Obergericht die Gesuchsgegner, das gemietete Einfamilienhaus zu räumen und zu verlassen, ansonsten die Gesuchsteller die polizeiliche Vollstreckung verlangen könnten. Am 4. August 2005 wurde das Einfamilienhaus unter Mithilfe der Kantonspolizei Luzern und der Transportfirma X. geräumt. Mit Ergänzungsentscheid des Obergerichts vom 11. Dezember 2005 wurden die Gesuchsgegner verpflichtet, als Vollstreckungskosten Fr. 13'488.75 nebst 5 % Zins seit 11. Oktober 2005 in solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Am 8. März 2006 stellten die Gesuchsteller ein zweites ergänzendes Vollstreckungsgesuch mit dem Antrag, die Gesuchsgegner seien solidarisch und in Ergänzung des Ausweisungsentscheids des Obergerichts vom 18. Juli 2005 zum Ersatz der restlichen Lagerungs- und Transportkosten von total Fr. 7'242.20 zu verpflichten. Das Obergericht wies dieses Gesuch ab, soweit es die Kosten der amtlichen Verwahrung gemäss Art. 170 SchKG betraf.

Aus den Erwägungen: Die Gesuchsteller führen aus, im Rahmen des Konkursverfahrens sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die amtliche Verwahrung und Inventarisierung der bei der Firma X. eingelagerten Gegenstände der Hausräumung beantragt worden. Der Amtsgerichtspräsident habe das Betreibungsamt mit dem Vollzug der vorsorglichen Massnahme beauftragt. Schliesslich sei am 2. März 2006 durch die Firma X. der Transport der eingelagerten Gegenstände ins Betreibungsamt erfolgt. Die Kosten für den Transport von Fr. 3'177.20 sowie die Lagerkosten von November 2005 bis Ende Februar 2006 von Fr. 4'065.-- seien zu Lasten der Gesuchsteller gegangen. Die Gesuchsgegner seien solidarisch zur Übernahme dieser restlichen Kosten im Betrag von total Fr. 7'242.20 zu verpflichten.

Bei den Lagerungskosten von Fr. 4'065.-- für die Monate November 2005 bis und mit Februar 2006 handelt es sich um weitere Vollstreckungskosten, die auf den Ausweisungsentscheid vom 18. Juli 2005 zurückgehen und durch die aufgelegten Rechnungen belegt sind. Diese Kosten sind den Gesuchstellern zuzusprechen. Demgegenüber sind die Transportkosten von der Firma X. zum Betreibungsamt keine auf den Mietausweisungsentscheid zurückgehenden Kosten. Vielmehr sind diese Kosten im Rahmen der amtlichen Verwahrung gemäss Art. 170 SchKG entstanden und gehören zu den Konkurskosten. Diesbezüglich gilt Art. 169 SchKG, wonach derjenige für die Kosten des Konkurses haftet, der das Konkursbegehren stellt. Im Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 15. Februar 2006 wurde ausdrücklich festgehalten, die Kosten dieses Vollzugs seien den Gesuchstellern vom vollziehenden Betreibungsamt vorschussweise separat in Rechnung zu stellen. Diese Kosten können daher nicht zu Lasten der Gesuchsgegner festgesetzt werden, sondern darüber ist im Rahmen des Konkursverfahrens zu befinden. In Ergänzung des Entscheids des Obergerichts vom 18. Juli 2005 sind daher die Gesuchsgegner zu verpflichten, den Gesuchstellern die Lagerungskosten von Fr. 4'065.-- zu bezahlen.

I. Kammer, 4. Juli 2006 (11 06 32)

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