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Luzern Obergericht I. Kammer 09.02.2006 11 05 177 (2006 I Nr. 20)

9. Februar 2006·Deutsch·Luzern·Obergericht I. Kammer·HTML·590 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Art. 356 und 358 OR. Die Frage, ob bei zu viel bezogenen Ferien ein Rückforderungsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer besteht, ist im Gesetz nicht explizit geregelt. Enthält der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) solche Bestimmungen, begründen diese direkte Ansprüche zwischen den am GAV beteiligten Parteien eines Einzelarbeitsvertrages. | Zivilrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilrecht Entscheiddatum: 09.02.2006 Fallnummer: 11 05 177 LGVE: 2006 I Nr. 20 Leitsatz: Art. 356 und 358 OR. Die Frage, ob bei zu viel bezogenen Ferien ein Rückforderungsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer besteht, ist im Gesetz nicht explizit geregelt. Enthält der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) solche Bestimmungen, begründen diese direkte Ansprüche zwischen den am GAV beteiligten Parteien eines Einzelarbeitsvertrages. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 356 und 358 OR. Die Frage, ob bei zu viel bezogenen Ferien ein Rückforderungsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer besteht, ist im Gesetz nicht explizit geregelt. Enthält der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) solche Bestimmungen, begründen diese direkte Ansprüche zwischen den am GAV beteiligten Parteien eines Einzelarbeitsvertrages.

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Der Kläger war als Geschäftsführer bei der Beklagten angestellt. Nach der Kündigung nahm die Beklagte Lohnabzüge für zu viel bezogene Ferien bzw. Feiertage vor. Das Arbeitsgericht hiess die Klage auf Rückerstattung der abgezogenen Beträge grösstenteils gut. Dagegen erhob die Beklagte beim Obergericht Nichtigkeitsbeschwerde.

Aus den Erwägungen: 5.- Die Beklagte rügt, dass sie dem Kläger den Lohnabzug für die unbezahlten Feiertage (Berchtoldstag, Ostermontag und Pfingstmontag 2003) zurückbezahlen muss. Sie trägt diesbezüglich vor, der Kläger habe den Arbeitsvertrag unterschrieben. Als Geschäftsführer habe er den Landesgesamtarbeitsvertrag für die Schweizerische Metall-Union (LGAV) kennen müssen. Zudem habe er, wie alle Angestellten, einen Ferien- und Feiertageplan erhalten, in welchem die bezahlten bzw. nicht bezahlten Tage aufgeführt gewesen seien. Indem sich die Beklagte auf den LGAV beruft, macht sie sinngemäss eine Verletzung materiellen Rechts geltend.

5.1. Die Parteien haben im Individualarbeitsvertrag vereinbart, dass der LGAV im Branchenbereich der Schweizerischen Metall-Union auf das Arbeitsverhältnis der Parteien grundsätzlich anwendbar sei. Gemäss diesem bzw. dem kantonalen Ruhetags- und Ladenschlussgesetz waren der Berchtoldstag, Ostermontag und Pfingstmontag unbezahlte Feiertage (§ 1a Abs. 1 Ruhetags- und Ladenschlussgesetz, SRL Nr. 855). Der Kläger macht lediglich geltend, er habe keine Möglichkeit gehabt, die Tage nachzuarbeiten.

5.2. Nach Art. 31.7 LGAV kann der Arbeitgeber zuviel bezogene Ferien bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom letzten Lohnguthaben abziehen. Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages über den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind normative Bestimmungen (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskomm., 6. Aufl., N 7 zu Art. 356 OR). Solche normativen Bestimmungen begründen direkte Ansprüche zwischen den Parteien eines Einzelarbeitsvertrages, die am GAV beteiligt sind, also zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 2 zu Art. 357 OR). Den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages geht lediglich das zwingende Recht des Bundes und der Kantone vor. Jedoch können zugunsten der Arbeitnehmer abweichende Bestimmungen aufgestellt werden, wenn sich aus dem zwingenden Recht nichts anderes ergibt (Art. 358 OR).

Zwingendes Recht, das Art. 31.7 LGAV vorgehen würde, existiert nicht (vgl. Hans-Peter Egli, Strittige Fragen aus dem Problemkreis "Ferien", S. 19, in: Tagungsdokumentation der Universität St. Gallen vom 27.9.2005 - Aktuelle Fragen des Arbeitsrechts). Die Frage, ob bei zu viel bezogenen Ferien ein Rückforderungsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer besteht, ist im Gesetz vielmehr nicht explizit geregelt (JAR 2002 S. 225). Die Parteien haben auch keine andere Regelung zugunsten des Klägers im Individualarbeitsvertrag vereinbart. Indem die Vorinstanz bei dieser Sachlage Art. 31.7 LGAV nicht angewendet hat, hat sie materielles Recht verletzt. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt aufzuheben.

6.- Bei der Nichtigkeitsbeschwerde kann das Obergericht selber entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (§ 272 Abs. 3 ZPO). Da der Kläger am Berchtoldstag, Ostermontag und Pfingstmontag 2003 nicht gearbeitet, sondern Ferientage bezogen hat, die ihm unbestrittenermassen nicht zugestanden wären, durfte die Beklagte für diese zu viel bezogenen Ferientage bei der letzten Lohnabrechnung einen Abzug vornehmen. Die Klage ist in diesem Punkt abzuweisen. Im Übrigen bleibt es beim vorinstanzlichen Urteil.

I. Kammer, 9. Februar 2006 (11 05 177)

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