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Luzern Obergericht I. Kammer 31.03.2006 11 05 169 (2006 I Nr. 48)

31. März 2006·Deutsch·Luzern·Obergericht I. Kammer·HTML·1,136 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

§ 13 AnwG; §§ 16 ff. APV. Anwaltsprüfung. Dem Obergericht steht bei der Beurteilung eines Prüfungsentscheides keine Ermessenskontrolle zu. Die Prüfungskommission nimmt eine Gesamtbeurteilung vor. Aus einzelnen Qualifikationen kann nichts abgeleitet werden. Es erfolgt auch keine mathematische Abrechnung über die einzelnen Prüfungskriterien. | Anwaltsrecht

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Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Entscheiddatum: 31.03.2006 Fallnummer: 11 05 169 LGVE: 2006 I Nr. 48 Leitsatz: § 13 AnwG; §§ 16 ff. APV. Anwaltsprüfung. Dem Obergericht steht bei der Beurteilung eines Prüfungsentscheides keine Ermessenskontrolle zu. Die Prüfungskommission nimmt eine Gesamtbeurteilung vor. Aus einzelnen Qualifikationen kann nichts abgeleitet werden. Es erfolgt auch keine mathematische Abrechnung über die einzelnen Prüfungskriterien. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 13 AnwG; §§ 16 ff. APV. Anwaltsprüfung. Dem Obergericht steht bei der Beurteilung eines Prüfungsentscheides keine Ermessenskontrolle zu. Die Prüfungskommission nimmt eine Gesamtbeurteilung vor. Aus einzelnen Qualifikationen kann nichts abgeleitet werden. Es erfolgt auch keine mathematische Abrechnung über die einzelnen Prüfungskriterien.

====================================================================== Der Beschwerdeführer bestand zum zweiten Mal die schriftliche Anwaltsprüfung in den Teilfächern "Privatrecht/ZPO/SchKG" und "Staatsrecht/Verwaltungsrecht" nicht und erhob deshalb Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragte, die Bewertung der Verwaltungsrechtsprüfung sei als genügend festzustellen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Anwaltsprüfungskommission zurückzuweisen. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, soweit auf sie einzutreten war.

Aus den Erwägungen: 4.- Gemäss § 13 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes kann gegen Prüfungsentscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht erhoben werden. Dem Obergericht steht bei der Beurteilung des angefochtenen Prüfungsentscheides keine Ermessenskontrolle zu (§ 13 Abs. 1 Anwaltsgesetz). Dies bedeutet, dass in erster Linie zu prüfen ist, ob die formellen Vorschriften über die Durchführung der Prüfung eingehalten wurden und somit keine Verfahrensmängel vorliegen. Bezüglich der Bewertung der Prüfungsarbeit ist die Kognition des Obergerichts eingeschränkt. Es ist nur zu entscheiden, ob die Prüfung auf eine willkürfreie Weise bewertet wurde. Beurteilt werden muss nur, ob sich die Prüfungsbehörde von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, die unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht vertretbar sind (BGE 131 I 467; 121 I 230; 105 Ia 192). Dies beruht auf der Überlegung, dass es der Rechtsmittelbehörde nicht möglich ist, sich über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und über die Leistungen der übrigen Kandidaten ein zuverlässiges Bild zu machen. Eine Prüfungsbewertung beruht aber insbesondere auch auf einem solchen Vergleich der Leistungen der Kandidaten und beinhaltet eine gewisse subjektive Komponente seitens der Prüfungsexperten (BGE 106 Ia 2 f.; SJ 1994 S. 164). (¿)

5.1. Die massgebenden Rechtsgrundlagen sind das Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung vom 4. März 2002 (AnwG; SRL Nr. 280) und die Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen vom 16. Mai 2002 (APV; SRL Nr. 282). Jede schriftliche Prüfung wird vom jeweiligen Hauptexperten und vom Nebenexperten bewertet. Halten der Hauptexperte und/oder der Nebenexperte die Arbeit für ungenügend bzw. nicht bestanden, wird die Prüfungsarbeit der gesamten Prüfungskommission, bestehend aus fünf Mitgliedern, unterbreitet (§ 5 AnwG, § 22 APV). Dieses gesetzlich vorgesehene Vorgehen wurde im vorliegenden Fall respektiert. Der Hauptexperte bewertete die Arbeit im Teilfach "Staats- und Verwaltungsrecht" als "knapp genügend", wogegen der Nebenexperte den Antrag auf "nicht bestanden" stellte. Die übrigen drei Experten schlossen sich der Meinung des Nebenexperten an. Insgesamt wurde die Arbeit des Beschwerdeführers als inhaltlich und formal ungenügend bewertet. An der Sitzung der Prüfungskommission vom 25. Oktober 2005 wurde die Bewertung der Gesamtkommission zum Entscheid erhoben. Der Prüfungsablauf erfolgte demzufolge korrekt unter Berücksichtigung der Vorschriften des Anwaltsgesetzes und der Anwaltsprüfungsverordnung. (¿)

5.3. Der Beschwerdeführer führt aus, gemäss § 16 APV habe sich der Kandidat über ausreichende theoretische und praktische juristische Kenntnisse auszuweisen. Für die Bewertung dieser Kenntnisse seien gemäss § 16 Abs. 2 APV das juristische Wissen und Denkvermögen, die Qualität der Analyse von Sachverhalten, die logische und systematische Bearbeitung der gestellten Aufgabe, die sprachlichen Fähigkeiten und die Brauchbarkeit der Arbeit für den Auftraggeber massgebende Gesichtspunkte. Aus dem Lösungskonzept sei ersichtlich, dass grundsätzlich diesem Schema gefolgt worden sei. Bei der Auswertung auf S. 8 sei jedoch ersichtlich, dass das juristische Wissen und Denkvermögen keine Erwägung gefunden habe. Dies stelle einen Verstoss gegen die Prüfungsverordnung dar, weil nur vier der erwähnten Punkte berücksichtigt worden seien. Eine solche Einschränkung verstosse gegen Treu und Glauben. Ein Kandidat müsse wissen, worauf bei einer Prüfung Wert gelegt werde.

Richtig ist, dass auf S. 8 des Lösungskonzepts des Hauptexperten das juristische Wissen und Denkvermögen nicht eigens aufgeführt ist. Daraus kann aber der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Das juristische Wissen und Denkvermögen wird ja gerade bei der Erarbeitung der Lösungen verlangt. Die Überprüfung dieses Kriteriums erfolgt anhand des Lösungskonzepts, und zwar für die beiden Fälle I und II getrennt und je anhand der verschiedenen Problemkreise. Im Rahmen der Gesamtwürdigung werden dann die übrigen Kriterien bei der Beurteilung berücksichtigt. Je nach Aufgabenstellung kommt einzelnen Kriterien nach § 16 APV erhöhte Bedeutung zu. Im Fall I war gefordert, dem Gemeinderat brauchbare Hinweise für die Ausarbeitung der Vernehmlassung zu liefern. Diese Aufgabe hat der Beschwerdeführer nur unzureichend gelöst. Von einer unzulässigen Einschränkung der Prüfungsbeurteilung und einem Verstoss gegen Treu und Glauben kann keine Rede sein.

5.4. Bezüglich der verwaltungsrechtlichen Prüfung macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Bereich des juristischen Wissens nicht beachtet oder bei negativem Ergebnis sehr stark gewichtet worden sei. Im juristischen Bereich seien 9 von 12 Punkten in Ordnung. Betreffend der andern vier Punkte habe die Bewertung ein Neutral ergeben. Im negativen Bereich seien einzig Form und Systematik.

Der Beschwerdeführer kritisiert das Ermessen der Prüfungskommission, das vom Obergericht nicht überprüft werden kann. Die Kommission hat eine Gesamtbeurteilung vorgenommen und die Lösung als ungenügend betrachtet. Aus einzelnen Qualifikationen, wie sie im Lösungsblatt vorhanden sind, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Es erfolgt keine mathematische Abrechnung über die einzelnen Kriterien. Gemäss Vernehmlassung hat sich übrigens der Hauptexperte anlässlich der Sitzung der Prüfungskommission der Meinung der übrigen Experten angeschlossen und seine Bewertung als zu mild bezeichnet.

5.5. In den Ziffern 6 - 15 der Beschwerde legt der Beschwerdeführer ausführlich dar, weshalb bei einzelnen Antworten eine abweichende und für ihn bessere Beurteilung gerechtfertigt sei. Zu seinen Ungunsten sei eine unverständlich strenge Bewertung angewandt worden.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass dem Obergericht vorliegend keine Ermessenkontrolle zukommt. Es müssten qualifizierte Ermessensfehler, eine willkürliche Beurteilung der Prüfungsarbeit, vorliegen. Davon kann aber keine Rede sein. Der Beschwerdeführer setzt lediglich seine Ansicht der Ansicht der Prüfungskommission gegenüber. Er versucht, die negative Bewertung einzelner seiner Ausführungen zu relativieren. Er wirft der Prüfungskommission vor, das Antwortfeld eingeengt zu haben. Die Kommission habe seine Ausführungen nur anhand der Elemente laut Lösungskonzept geprüft. Dies bedeute eine Überschreitung des Ermessens. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Lösungskonzept keine abschliessende Richtigkeit oder Vollständigkeit beansprucht. Gemäss den einleitenden Bemerkungen zum Lösungskonzept werden andere Überlegungen und Argumente der Kandidaten sehr wohl in die Beurteilung miteinbezogen. Dabei wird deren Qualität und Relevanz für die Aufgabenlösung vorausgesetzt. Solche Erörterungen werden von der Prüfungskommission positiv bewertet, wogegen Ausführungen, die keinen oder nur einen untergeordneten Bezug zur Aufgabenstellung haben, zu einer für den Kandidaten negativen Beurteilung führen. Was an einer solchen Beurteilung missbräuchlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist eine solche Beurteilung sinnvoll und nachvollziehbar, da nicht eine Vielschreiberei gefragt ist, sondern eine Lösung der Prüfungsaufgabe gemäss Fragestellung.

6.- Die Prüfung wurde somit formell korrekt abgewickelt und bei der Bewertung der Prüfungsaufgaben liegt kein Ermessensmissbrauch vor.

I. Kammer, 31. März 2006 (11 05 169)

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