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Luzern Obergericht I. Kammer 25.04.2006 11 05 162.2 (2006 I Nr. 36)

25. April 2006·Deutsch·Luzern·Obergericht I. Kammer·HTML·711 Wörter·~4 min·4

Zusammenfassung

§§ 143 und 149 ZPO. Beweiswert von Arztzeugnissen. Zweifelt der Arbeitgeber am Arztzeugnis, kann er vom Arbeitnehmer verlangen, sich bei einem Vertrauensarzt untersuchen zu lassen. | Zivilprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 25.04.2006 Fallnummer: 11 05 162.2 LGVE: 2006 I Nr. 36 Leitsatz: §§ 143 und 149 ZPO. Beweiswert von Arztzeugnissen. Zweifelt der Arbeitgeber am Arztzeugnis, kann er vom Arbeitnehmer verlangen, sich bei einem Vertrauensarzt untersuchen zu lassen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 143 und 149 ZPO. Beweiswert von Arztzeugnissen. Zweifelt der Arbeitgeber am Arztzeugnis, kann er vom Arbeitnehmer verlangen, sich bei einem Vertrauensarzt untersuchen zu lassen.

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In einem Appellationsverfahren nahm das Obergericht zum Beweiswert von Arztzeugnissen Stellung.

Aus den Erwägungen: 2.- Die Beklagte stellt sich zunächst auf den Standpunkt, der Kläger habe den Nachweis für seine Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht. Die Annahme der Vorinstanz, sie habe dessen ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht bestritten, treffe nicht zu. Vielmehr habe sie den Beweiswert der Arztzeugnisse an sich stets bestritten und wiederhole ihre Bestreitung an dieser Stelle.

2.1. Selbst wenn man mit der Beklagten annehmen wollte, sie hätte in ihrer Klageantwort vom 10. Februar 2005 die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestritten, würde dies am Beweisergebnis nichts ändern. Der Kläger suchte wegen akuter Rückenschmerzen am 10. November 2004 Dr.med. X. auf. Dieser stellte dem Kläger in der Folge mehrere Arztzeugnisse aus, die ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 8. November bis 24. Dezember 2004 attestieren. Damit hat der Kläger den primären Beweis seiner Arbeitsunfähigkeit erbracht.

2.2. Es trifft zwar zu, dass einem Arztzeugnis kein absoluter Beweiswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 4P.101/ 2005 vom 9.6.2005 E. 6), doch ist darauf abzustellen, solange nicht begründete Zweifel an dessen Richtigkeit bestehen (Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. Aufl., Zürich 2006, N 12 zu Art. 324a/b OR; Staehelin, Zürcher Komm., N 10 zu Art. 324a OR). Dabei können sich die Zweifel aus dem Arztzeugnis selbst ergeben, wenn etwa der Beginn der attestierten Arbeitsunfähigkeit mehrere Tage und ohne nachvollziehbare Gründe vor der Erstkonsultation liegt (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 12 zu Art. 324a OR), oder aus dem Verhalten des Arbeitnehmers während der angeblichen Arbeitsunfähigkeit (Rehbinder, Berner Komm., N 19 zu Art. 324a OR; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 12 zu Art. 324a/b OR).

Das Arztzeugnis selbst weckt keine Zweifel. Zum einen suchte der Kläger den Arzt innerhalb der reglementarischen Frist auf (obligatorischer Arztbesuch ab dem vierten Krankheitstag). Zum andern hatte der Arzt keinen früheren Termin frei. Für die pauschale Behauptung, der Kläger habe regelmässig unabgemeldet frei genommen, jeweils entweder am Montag und Dienstag oder am Donnerstag und Freitag, und während der angeblichen Arbeitsunfähigkeit schwarz gearbeitet, liefert die Beklagte keinen Beweis.

2.3. Die Beklagte macht weiter geltend, auf die Arztzeugnisse könne auch deshalb nicht abgestellt werden, weil sie sich in keiner Weise zur Frage äusserten, ob der Kläger die konkret im Betrieb zu verrichtende Arbeit zu leisten vermöge oder nicht. Sie sagten auch nichts darüber aus, ob und welche andere Arbeiten dem Kläger zumutbar gewesen wären.

Der Einwand ist unbehelflich. Die vom Kläger aufgelegten Arztzeugnisse entsprechen dem Standard-Arztzeugnis. Dieses enthält alle erforderlichen Angaben, indem es sich über den Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausspricht (Hans-Peter Egli, Lohnfortzahlung und Versicherungsschutz gemäss Art. 324a OR, in: AJP 2000 S. 1067). Mit Ausnahme des Arztzeugnisses vom 25. November 2004 ist auch angegeben, dass die Arbeitsunfähigkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist. Was Krankheit im Sinne von Art. 324a OR ist, wird nirgends im Gesetz definiert. Massgebend ist weder der sozialversicherungsrechtliche noch der medizinisch-theoretische Krankheitsbegriff. Eine Krankheit im Sinne des Arbeitsrechts liegt dann vor, wenn die physische oder psychische Gesundheit des Arbeitnehmers derart beeinträchtigt ist, dass es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, zu arbeiten (Hans-Peter Egli, a.a.O., S. 1066 f.). Diese Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit attestiert der Arzt durch Angabe des Grades der Arbeitsunfähigkeit. Er ist dabei notgedrungen auf die Angaben seines Patienten über die im Betrieb konkret zu erbringende Arbeitsleistung angewiesen. Bezweifelt der Arbeitgeber das Arztzeugnis bzw. die attestierte Arbeitsunfähigkeit, kann er vom Arbeitnehmer verlangen, sich bei einem Vertrauensarzt untersuchen zu lassen (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 12 zu Art. 324a/b OR; Rehbinder, a.a.O., N 19 zu Art. 324a OR; Brühwiler, Komm. zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl., Bern 1996, N 9b zu Art. 324a OR). Dabei darf er dem Vertrauensarzt auch Fragen nach Arbeiten stellen, die der Arbeitnehmer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung noch ausüben kann (vgl. Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 12 zu Art. 324a/b OR). Da die Beklagte unbestritten keinen Besuch bei einem Vertrauensarzt verlangte, ist von der von Dr.med. X. bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen.

I. Kammer, 25. April 2006 (11 05 162)

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