Skip to content

Luzern Obergericht I. Kammer 18.04.2006 11 05 113.2 (2006 I Nr. 29)

18. April 2006·Deutsch·Luzern·Obergericht I. Kammer·HTML·1,387 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

§ 70 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 42 OR. Substanziierung des Haushaltschadens. | Zivilprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 18.04.2006 Fallnummer: 11 05 113.2 LGVE: 2006 I Nr. 29 Leitsatz: § 70 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 42 OR. Substanziierung des Haushaltschadens. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 70 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 42 OR. Substanziierung des Haushaltschadens.

======================================================================

Der Kläger zog sich bei einem Autounfall am 28. Oktober 2001 Verletzungen zu. Er wurde in komatösem Zustand ins Spital eingeliefert. Am 14. November 2001 wurde er aus dem Spital entlassen. Mit Teilklage vom 26. Januar 2005 belangte er die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuglenkers auf Bezahlung eines Betrags nach freiem richerlichen Ermessen für den Haushaltschaden vom 28. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2004 (Streitwert über Fr. 50'000.--). Die Klage wurde vom Amtsgericht mangels Substanziierung abgewiesen. Die dagegen eingereichte Appellation blieb erfolglos.

Aus den Erwägungen: 5. Prozessgegenstand bildet ausschliesslich der Haushaltschaden, den der Kläger für die Zeit vom 28. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2004 in der Höhe von Fr. 51'471.-- geltend macht. Die Vorinstanz hat das Klagebegehren mangels Substanziierung abgewiesen.

5.1. Zu ersetzen ist bei eingeschränkter oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur Führung des Haushaltes der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist. Massgebend ist in diesem Zusammenhang die verminderte Fähigkeit des Geschädigten, die Haushaltarbeit auszuführen (Urteil des Bundesgerichts 4C.222/2004 vom 14.9.2004 E. 5; BGE 129 III 153 E. 4.2.1=Pra 2003 Nr. 69 E. 4.2.1 S. 357; Brehm, Berner Komm., 3. Aufl., Bern 2006, N 18f zu Art. 42 OR). Die Besonderheit des Haushaltschadens liegt darin, dass er nach der Rechtsprechung auch zu ersetzen ist, soweit er sich nicht in zusätzlichen finanziellen Aufwendungen niederschlägt, mithin gar keine Vermögensverminderung eintritt. Der Haftpflichtige hat insofern für einen normativen Schaden einzustehen (Urteil des Bundesgerichts 4C.222/2004 vom 14.9.2004 E. 5; BGE 127 III 406; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, N 259 und 305; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, Bd. II, 8. Aufl., Zürich 2003, Nr. 2668; Brehm, a.a.O., N 18f zu Art. 42 OR; Massimo Pergolis/Cornelia Dürr Brunner, Ungereimtheiten beim Haushaltschaden, in: HAVE 2005 S. 202 f.). Es ist vom Aufwand auszugehen, den der vollumfängliche Ausgleich der ausfallenden Haushaltarbeit durch eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursacht hätte (Brehm, a.a.O., N 18h zu Art. 42 OR). Den für die Erledigung des Haushalts erforderlichen Aufwand kann das Sachgericht entweder ausschliesslich gestützt auf statistische Daten festlegen oder konkret ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 4C.222/2004 vom 14.9.2004 E. 5; Pra 2003 Nr. 69 E. 4.2.1 S. 356 f.). Der Verletzte hat zu beweisen, dass er überhaupt Hausarbeiten ausführte bzw. ohne den Unfall solche ausführen würde (LGVE 2004 I Nr. 21; vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N 2668, wonach der Haushaltschaden zu ersetzen ist, soweit die verletzte Person als Hausfrau oder Hausmann tätig war). Erst wenn dieser Beweis erbracht ist, kann der Umfang entweder abstrakt resp. unter begründeter Anwendung von Statistiken oder konkret ermittelt werden (LGVE 2004 I Nr. 21).

5.2. Der Kläger macht einen Haushaltschaden ab 28. Oktober 2001 (Zeitpunkt des Unfalls) geltend. Es kann ihm darin zugestimmt werden, dass in erster Linie darauf abzustellen ist, ob er als damals 19-Jähriger ohne Unfall in der geltend gemachten Zeit Haushaltarbeit geleistet hätte. Ist dies anzunehmen, ist ein Haushaltschaden gegeben (ZR 101 Nr. 94 S. 299). Ein wichtiges Indiz für diese Annahme bildet der Umstand, dass der Geschädigte bereits vor dem Unfall im Haushalt mitgearbeitet hat (vgl. im Übrigen BGE 129 III 155, worin das Bundesgericht festhielt, es könne dem kantonalen Gericht nicht vorgeschrieben werden, nach welcher Methode es die vom Geschädigten vor dem Unfall tatsächlich geleisteten Arbeiten zu bemessen habe; in der Appellationsbegründung geht der Kläger ebenfalls vom Umfang vor dem Unfall geleisteter Haushaltstunden aus).

5.2.1. Die Beklagte wendet in diesem Zusammenhang zu Recht ein, der Kläger habe im vorinstanzlichen Verfahren nie behauptet, er hätte vor bzw. ohne den Unfall im Haushalt mitgearbeitet. Daran vermag nichts zu ändern, dass er im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfähigkeitsgrad pauschal darauf hinwies, er könne aufgrund seiner schweren Verletzungen nur noch maximal einen Drittel der Haushaltsleistung erbringen. Dies stellt keine genügende Behauptung dar, vor dem Unfall überhaupt Haushaltarbeiten verrichtet zu haben. Entgegen der Darstellung des Klägers hat die Beklagte auch ausdrücklich die fehlende Substanziierung beanstandet. Bezüglich Haushaltstunden verwies der Kläger auf die SAKE-Tabelle 1, wonach ein erwerbstätiger Mann in einem Einpersonenhaushalt 63 Stunden bzw. in einem Zweipersonenhaushalt gemäss SAKE-Tabelle 2 66 Stunden pro Monat im Haushalt arbeite. Der Kläger hat somit - entgegen seiner heutigen Darstellung - nie ausdrücklich behauptet, er hätte ohne Unfall Haushaltarbeit geleistet, sondern lediglich auf statistische Zahlen zur Mitarbeit des Mannes verwiesen. Daran hielt er auch in der Replik fest, obwohl die Beklagte in der Klageantwort bestritt, dass er vor dem Unfall Haushaltarbeiten erbracht habe oder ohne den Unfall im Haushalt mitarbeiten würde. (¿)

5.2.3. Wenn der Kläger einwendet, jedermann leiste Haushaltarbeit, weshalb solche nicht ausdrücklich behauptet werden müsse, verkennt er, dass damit ein substanzieller Beitrag an die Haushaltführung gemeint ist und es nicht um blosse Handreichungen und kleinere Mithilfen geht, die ausser Betracht fallen (Robert Geisseler, Der Haushaltschaden, in: Alfred Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1997, S. 85; vgl. auch Widmer/Geiser/Sousa-Poza, Gedanken und Fakten zum Haushaltschaden aus ökonomischer Sicht, in: ZbJV 2000 S. 2; Brehm, a.a.O., N 20b zu Art. 42 OR).

Der Kläger macht weiter unter Berufung auf die Erhebungen der SAKE geltend, es sei eine statistisch nachgewiesene Tatsache, dass Männer in Zweipersonenhaushalten grundsätzlich Haushaltarbeit erledigen. Dieser Hinweis ist schon deswegen unbehelflich, weil er zusammen mit seiner Ehefrau nicht in einem Zweipersonen-, sondern in einem Fünfpersonenhaushalt wohnt (vgl. E. 5.3).

5.3. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Kläger ohne den Unfall im Haushalt mitgearbeitet hätte, würde sich am Prozessausgang nichts ändern. Der Kläger trägt vor, indem er behauptet habe, dass er nach dem Unfall zuerst allein und nachher mit seiner Ehefrau in einem Fünfpersonenhaushalt Haushaltarbeit geleistet habe und daher mangels statistischer Grundlagen auf die typischerweise in einem Einpersonenhaushalt geleistete Arbeit abstelle, habe er eine genügende Behauptung aufgestellt. Er habe im Durchschnitt gleich viel geleistet wie ein erwerbstätiger Mann in einem Einpersonenhaushalt, nämlich 63 Stunden (an anderer Stelle hält er fest, seit der Heirat einen eigenen Haushalt zu führen). (¿)

5.3.2. (¿) In der Appellationsbegründung führt der Kläger nun aus, er habe allein und später zusammen mit seiner Ehefrau in einem Fünfpersonenhaushalt gelebt (an anderer Stelle behauptet er, seit seiner Heirat einen eigenen Haushalt zu führen). Seine Angaben zur Struktur des Haushalts weichen somit in einem wesentlichen Punkt (Anzahl Personen, aus denen er besteht; vgl. Pra 2003 Nr. 69 S. 357) von der erstinstanzlichen Darstellung der Haushaltssituation ab und sind auch sonst nicht widerspruchsfrei, was an deren Zuverlässigkeit zweifeln lässt. Insbesondere aber begründet der Kläger auch vor Obergericht nicht, weshalb mangels statistischer Grundlagen für einen Fünfpersonenhaushalt im konkreten Fall auf die statistischen Erfahrungswerte eines Einpersonenhaushalts abgestellt werden könnte. Wenn sich der Geschädigte zur Bemessung der für die Hausarbeiten erforderlichen Zeit auf die abstrakte, ausschliesslich auf statistischen Angaben beruhende Methode beruft, hat er zumindest darzutun, inwiefern die Anwendung einer bestimmten Tabelle mehr oder weniger der Sachlage des konkreten Falls entspricht (vgl. Pra 2003 Nr. 69 S. 359 f.). Da der aus mehreren erwachsenen Personen bestehende Haushalt des Klägers von den auf der Grundlage der SAKE erstellten Statistiken nicht erfasst wird, kann die für die Haushaltarbeiten aufgewendete Zeit nur konkret bestimmt werden. In der Regel wird nach Auffassung der Autoren Pribnow/Widmer/Sousa-Poza/Geiser für solche Einzelfälle ein individuelles Gutachten notwendig sein (HAVE 2002 S. 34 Ziff. 6). Die Anordnung eines solchen Gutachtens setzt jedoch entsprechende Angaben des Klägers zur konkreten Haushaltsituation, u.a. zur beruflichen Situation der Mitglieder voraus, die hier fehlen. Fehlende Tatsachenbehauptungen können jedoch nicht durch Beweisanträge ersetzt werden (LGVE 2004 I Nr. 38 S. 94; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.8/2005 vom 11.4.2005 E. 3.2).

5.3.3. Der Kläger kann sich auch nicht auf die richterliche Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR berufen. Sie enthebt den Geschädigten nicht von der Pflicht, alle Umstände, die für die Verwirklichung des behaupteten Sachverhalts sprechen, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen (BGE 128 III 276 f.; Brehm, a.a.O., N 50 f. zu Art. 42 OR mit zahlreichen Hinweisen; Max Sidler, Schadenschätzung und Gerechtigkeitsgebot - oder; die Beweismechanik bei ziffernmässig nicht nachweisbaren Schäden, in: AJP 5/2005 S. 543). Es würde auf eine Umkehr dieser Behauptungs- und Beweislast hinauslaufen, wenn die Beklagte Abweichungen der Haushaltssituation des Klägers von einem Durchschnittshaushalt im Sinne der SAKE-Erhebungen behaupten und beweisen müsste, zumal die fragliche Haushaltform statistisch gar nicht erfasst ist.

I. Kammer, 18. April 2006 (11 05 113)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 25. August 2006 abgewiesen [4C.166/2006].)

11 05 113.2 — Luzern Obergericht I. Kammer 18.04.2006 11 05 113.2 (2006 I Nr. 29) — Swissrulings