Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 18.04.2006 Fallnummer: 11 05 113.1 LGVE: 2006 I Nr. 28 Leitsatz: §§ 59 und 60 ZPO; Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Prozesshandlungen der Parteien können im Allgemeinen nicht wegen Willensmängeln angefochten werden. Die richterliche Fragepflicht dient nicht zur Ergänzung fehlender Behauptungen eines prozessentscheidenden Sachverhaltskomplexes, sondern nur zur Behebung von unklaren Sachverhaltssituationen. Die Verantwortung für Sachvorbringen in einem von der Verhandlungsmaxime beherrschten Verfahren liegt ausschliesslich bei den Parteien. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 59 und 60 ZPO; Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Prozesshandlungen der Parteien können im Allgemeinen nicht wegen Willensmängeln angefochten werden. Die richterliche Fragepflicht dient nicht zur Ergänzung fehlender Behauptungen eines prozessentscheidenden Sachverhaltskomplexes, sondern nur zur Behebung von unklaren Sachverhaltssituationen. Die Verantwortung für Sachvorbringen in einem von der Verhandlungsmaxime beherrschten Verfahren liegt ausschliesslich bei den Parteien.
======================================================================
4.- Die Parteien haben anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 5. Juli 2005 auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet. Der Kläger hat seinen Verzicht noch am gleichen Tag widerrufen. Das Amtsgericht hat es abgelehnt, auf diese Verzichtserklärung zurückzukommen, und den Antrag auf Durchführung einer Hauptverhandlung abgewiesen. Der Kläger macht hinsichtlich seiner Verzichtserklärung Grundlagenirrtum geltend und beantragt, das Urteil aufzuheben und die Streitsache zur Durchführung der Hauptverhandlung und neuer Urteilsfällung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem hätte das Gericht von sich aus eine Hauptverhandlung ansetzen müssen, um u.a. den Parteien die Möglichkeit zur Ergänzung von allenfalls noch bestehenden Sachverhaltslücken und dem Kläger zur Bezifferung des Klagebegehrens zu geben. Dem kann nicht gefolgt werden. Prozesshandlungen der Parteien können im Allgemeinen nicht wegen Willensmängeln angefochten werden, da sie keine Rechtsgeschäfte sind. Dies umso weniger, als das Prozessrecht die Berichtigung fehlerhafter und unzweckmässiger Prozesshandlungen in vielen Fällen auf andere Weise ermöglicht (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 260 Ziff. III und 287 Ziff. 3; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, Kap. 9 Rz 84). Dies trifft hier zu, können doch nach § 252 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweisanträge noch in der Appellationsschrift vorgebracht werden. Zudem machte der Kläger anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 5. Juli 2005 zusätzliche Ausführungen zu den Einschränkungen in der Haushaltarbeit, was zulässig ist. Inwiefern diese vom Instruktionsrichter an prozessual unrichtiger Stelle entgegengenommen worden seien und dies die Vorinstanz hätte veranlassen müssen, von sich aus eine Hauptverhandlung anzusetzen, ist nicht einzusehen. Die Vorinstanz hat auch keine prozessuale Pflicht verletzt, wenn sie den Kläger nicht zur Bezifferung des Rechtsbegehrens aufforderte. Abgesehen davon, dass bereits die Beklagte in der Klageantwort darauf aufmerksam gemacht hatte, kann die Höhe einer Forderung grundsätzlich nur dann nachträglich beziffert werden, wenn diese vom Beweisergebnis abhängt (§ 92 Abs. 2 ZPO). Dies war aber hier nicht der Fall, hat der Kläger doch bereits in der Klage detailliert ausgeführt, wie sich der Haushaltschaden im geltend gemachten Umfang von Fr. 47'659.-- zuzüglich Zinsforderung von Fr. 3'812.-- zusammensetzt. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe prozessuale Vorschriften verletzt, ist unbegründet. (¿)
5.5. Der Kläger wirft der Vorinstanz schliesslich vor, das Wesen der richterlichen Fragepflicht verkannt zu haben. Wie er jedoch selber ausführt, besteht die richterliche Fragepflicht nicht zur Ergänzung fehlender Behauptungen eines prozessentscheidenden Sachverhaltskomplexes, sondern nur zur Behebung von unklaren Sachverhaltssituationen. Die Verantwortung für Sachvorbringen in einem von der Verhandlungsmaxime beherrschten Verfahren liegt ausschliesslich bei den Parteien (Urteil des Bundesgerichts 5C.80/2005 vom 24.10.2005 E. 2.3; Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 76). Unsorgfalt der Parteien vermag die richterliche Aufklärungs- und Fragepflicht nicht auszulösen (Sarbach, Die richterliche Aufklärungs- und Fragepflicht im schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2003, S. 132 ff.). Die richterliche Mitwirkungspflicht geht nicht soweit, dass das Gericht die Parteien auf den für die Urteilsfällung wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen hätte (Frank/Sträuli/Messmer, Komm. zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 2 zu § 55 ZPO). Zudem entfällt sie dann, wenn schon die Gegenpartei auf die ungenügende Substanziierung aufmerksam gemacht hat (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 59 ZPO). Dies ist hier der Fall. Entgegen der Darstellung des Klägers hat die Beklagte nicht anerkannt, dass rechtsgenügliche Behauptungen vorlägen. Sie hat vielmehr darauf hingewiesen, der Kläger verletze u.a. seine Substanziierungspflicht, indem er lediglich auf die SAKE-Tabelle hinweise. Schliesslich wendet der Richter das Recht von Amtes wegen an, ohne an die Rechtsauffassung der Parteien gebunden zu sein. Der Einwand des Klägers, er habe sich bezüglich der Relevanz seiner Tätigkeit im Haushalt vor bzw. ohne den Unfall in einem rechtlichen Irrtum befunden, den die Vorinstanz hätte aufklären müssen, ist daher unbehelflich (Kummer, a.a.O., S. 76; Fellmann, Haftpflichtrecht - Wichtige Urteile, in: Hubert Stöckli/Franz Werro [Hrsg.], Strassenverkehrsrechts-Tagung 2006, S. 232).
I. Kammer, 18. April 2006 (11 05 113)
(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 25. August 2006 abgewiesen [4C.166/2006].)