Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: UWG (unlauterer Wettbewerb) Entscheiddatum: 15.07.2004 Fallnummer: 11 04 85.2 LGVE: 2004 I Nr. 30 Leitsatz: Art. 11 und 14 UWG; Art. 28c ZGB. Passivlegitimation von Konzerngesellschaften, wenn unklar ist, welche Gesellschaft für einen Werbeslogan verantwortlich ist. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 11 und 14 UWG; Art. 28c ZGB. Passivlegitimation von Konzerngesellschaften, wenn unklar ist, welche Gesellschaft für einen Werbeslogan verantwortlich ist.
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7.- Streitig ist vorab die Passivlegitimation der Gesuchsgegnerinnen. Diese machen geltend, die Gesuchsgegnerin 2 sei überhaupt nicht passivlegitimiert, die Gesuchsgegnerinnen 1 und 3 nur für je einen der Slogans. Wie sie intern organisiert seien, sei unbeachtlich.
7.1. Im UWG gelten die allgemeinen Regeln über die Passivlegitimation. Passivlegitimiert ist grundsätzlich jeder, der sich im Sinne des Gesetzes unlauter verhält (Mario M. Pedrazzini/ Federico A. Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb, 2. Aufl., Bern 2002, N 17.01 f.; Carl Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Komm. zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], Basel 2001, N 2 zu Art. 11; René Ernst, Die vorsorglichen Massnahmen im Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht, Zürich 1992, S. 56; vgl. Daniel Alder, Der einstweilige Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Bern 1993, S. 70).
7.2. Nach den allgemeinen Regeln, wonach die Gesuchstellerin ihre Anspruchsgrundlage darzutun hat, hat sie die Passivlegitimation der Gesuchsgegnerinnern für das vorliegende Massnahmeverfahren glaubhaft zu machen (vgl. SMI 1995 S. 403 E. 3.1 und 1996 S. 511 E. 2). Vorliegend ist unbestritten, dass diese Tochter- und/oder Schwestergesellschaften der gleichen Gruppe sind. Bei abhängigen Unternehmen ist vor allem bei Werbemassnahmen häufig gar nicht erkennbar, welcher juristischen Person die Massnahme zuzurechnen ist. Das Obergericht Zürich hat daher in einem Massnahmeverfahren die beklagte Konzernmutter für passivlegitimiert gehalten, weil die Aufgabenverteilung im Konzern undurchsichtig und eine Beteiligung der Muttergesellschaft zumindest glaubhaft gemacht war (Carl Baudenbacher, a.a.O., N 15 zu Art. 11; SMI 1996 S. 510 ff.). Gemäss Handelsregisterauszug ist Zweck der Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 u.a. die Entwicklung, Vermarktung und Verkauf von Produkten der Pharmazeutik und Biotechnik auf eigene und fremde Rechnung sowie Beteiligungen speziell an solchen der Pharmazeutik. Zweck der Gesuchsgegnerin 3 ist die Koordination der Aktivitäten der amerikanischen AMGEN-Unternehmensgruppe in Europa, insbesondere die operationelle Leitung, Unterstützung und Überwachung der in verschiedenen europäischen Ländern bestehenden oder noch zu errichtenden Geschäftsniederlassungen dieser Gruppe. Unbestritten befinden sich die beanstandeten Aussagen "rise above conventional EPO" und "rise above the limits of conventional EPO" bzw. "rise above the limits of conventional anaemia therapy" auf Broschüren der Gesuchsgegnerin 3 (wobei die Gesuchsgegnerin 1 denselben Slogan in französischer Sprache verwendet; siehe unten), und der Slogan "Sicher einen Schritt voraus" findet sich auf Broschüren der Gesuchsgegnerin 1. Für Dritte ist aufgrund der Handelsregistereinträge nicht erkennbar, wie die Gesuchsgegnerinnen intern organisiert sind und wer für die Werbung verantwortlich ist, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat. Die Gesuchsgegnerinnen haben auch im Rekursverfahren keine Angaben dazu gemacht. Hinzu kommt, dass sie in ihrer Antwort auf das Abmahnschreiben der Gesuchstellerin vom 30. Oktober 2003, worin diese von allen Gesuchsgegnerinnen entsprechende Unterlassungserklärungen verlangt hatte, ihre Passivlegitimation mit keinem Wort bestritten. Schliesslich ist zu beachten, dass die Gesuchsgegnerin 1 in der Zeitschrift "Médecine & Hygiène" mit den Aussagen "Surpasser l'EPO conventionnelle" bzw. "Surpasser les limites du traitement de l'anémie conventionnel avec Aranesp" warb, die inhaltlich mit den von der Gesuchsgegnerin 3 verwendeten Slogans in englischer Sprache übereinstimmen. Dies bestätigt, dass für Aussenstehende nicht klar erkennbar ist, welche der Gesellschaften für den jeweiligen Werbeslogan verantwortlich ist. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Passivlegitimation der drei beteiligten Gesellschaften bejaht. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Gesuchstellerin das Rechtsbegehren betreffend den Slogan "Fortschritt in der Therapie der renalen Anämie", der offenbar nur von der Gesuchsgegnerin 2 in Deutschland verwendet wurde, zurückgezogen hat.
I. Kammer, 15. Juli 2004 (11 04 85)