Skip to content

Luzern Obergericht I. Kammer 06.01.2005 11 04 15 (2005 I Nr. 23)

6. Januar 2005·Deutsch·Luzern·Obergericht I. Kammer·HTML·464 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Art. 356 ff. OR. Die Konventionalstrafe gemäss Gesamtarbeitsvertrag hat pönalen Charakter und ist nicht vererblich. | OR (Obligationenrecht)

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 06.01.2005 Fallnummer: 11 04 15 LGVE: 2005 I Nr. 23 Leitsatz: Art. 356 ff. OR. Die Konventionalstrafe gemäss Gesamtarbeitsvertrag hat pönalen Charakter und ist nicht vererblich. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 356 ff. OR. Die Konventionalstrafe gemäss Gesamtarbeitsvertrag hat pönalen Charakter und ist nicht vererblich.

======================================================================

Die Paritätische Berufskommission des Bauhauptgewerbes des Kantons Luzern (PBK) verfügte mit Beschluss vom 4. Dezember 2000, der Bauunternehmer X. habe den LMV (Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe) in mehreren Punkten verletzt, weshalb er ihr gestützt auf Art. 79 LMV 1995 - 1997 eine Konventionalstrafe von Fr. 59'297.20 sowie die Neben- und die Verfahrenskosten von Fr. 14'019.25 zu bezahlen habe. X. verlangte vor Amtsgericht die Aufhebung dieses Beschlusses. Am 10. März 2003 starb X. Seine Erben traten in den Prozess ein. Mit Urteil vom 19. Dezember 2003 hiess das Amtsgericht die Klage teilweise gut und reduzierte die Konventionalstrafe auf Fr. 30'000.--. Auf Appellation der Erben hob das Obergericht den Beschluss der PBK vom 4. Dezember 2000 ganz auf.

Aus den Erwägungen: 3.4.2. Wie das Bundesgericht in BGE 116 II 302 ausgeführt hat, kommt der Konventionalstrafe in Gesamtarbeitsverträgen Strafcharakter zu, deren Höhe aufgrund der Schwere der Vertragsverletzung, des Verschuldens und der Verhinderung zukünftigen Fehlverhaltens festgelegt wird. Auch nach der Lehre überwiegt der pönale Charakter der Konventionalstrafe beim Gesamtarbeitsvertrag GAV den Schadenersatzanspruch. Es handelt sich bei der Konventionalstrafe des GAV um eine private Busse, die eine ähnliche Aufgabe erfüllt wie öffentlich-rechtliche Bussen (Staehelin/Vischer, Zürcher Komm., N 71, 74 und 76 zu Art. 357a OR). Da die PBK gestützt auf die Allgemeinverbindlicherklärung des LMV (BBl 1995 I 385 und 1995 III 747) die Befugnis erhält, Konventionalstrafen - auch gegen Nichtvertragsparteien - auszusprechen (Art. 79 LMV 1995-1997), muss die ausgesprochene Busse als Bestrafung des betroffenen Unternehmers angesehen werden.

3.4.3. Die Erben erwerben grundsätzlich die gesamte Erbschaft, d.h. sowohl die Vermögenswerte wie auch die Schulden (Art. 560 ZGB). Allerdings sind gewisse Passiven höchstpersönlicher Art und gehen mit dem Tod des Erblassers unter (Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl., Bern 2002, § 13 N 60). Als höchstpersönlich gilt auch die rechtskräftig verhängte Strafe (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg.Teil II, Bern 1989, § 8 N 1). Wäre demzufolge die Konventionalstrafe bereits rechtskräftig ausgesprochen, würde sie mit dem Tod des Bestraften dahinfallen. Die Erben müssten eine solche Busse nicht mehr bezahlen (Jean Nicolas Druey, a.a.O., § 13 N 61). Vorliegend ist die Konventionalstrafe infolge Appellation noch nicht rechtskräftig geworden. Da die Konventionalstrafe eines GAV pönalen Charakter hat, rechtfertigt es sich, analog zum Strafprozessrecht (Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 41 N 4 f. und N 15) den Tod des zu Bestrafenden als Grund zur Beendigung des Verfahrens zu nehmen. Demnach kann die PBK die Konventionalstrafe nicht neu gegenüber den Erben aussprechen. Deren Klage ist demzufolge gutzuheissen.

I. Kammer, 6. Januar 2005 (11 04 15)

11 04 15 — Luzern Obergericht I. Kammer 06.01.2005 11 04 15 (2005 I Nr. 23) — Swissrulings