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Luzern Obergericht I. Kammer 24.01.2005 11 04 120 (2005 I Nr. 32)

24. Januar 2005·Deutsch·Luzern·Obergericht I. Kammer·HTML·420 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

§§ 121 und 237 ZPO. Kostenverlegung bei Gegenstandslosigkeit des vorsorglichen Massnahmeverfahrens. | Zivilprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 24.01.2005 Fallnummer: 11 04 120 LGVE: 2005 I Nr. 32 Leitsatz: §§ 121 und 237 ZPO. Kostenverlegung bei Gegenstandslosigkeit des vorsorglichen Massnahmeverfahrens. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 121 und 237 ZPO. Kostenverlegung bei Gegenstandslosigkeit des vorsorglichen Massnahmeverfahrens.

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In erster Instanz hatte die Gesuchstellerin verlangt, der Gesuchsgegnerin sei vorsorglich unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu untersagen, den Firmenbestandteil "X." zu verwenden. Nachdem die Gesuchsgegnerin ihre Firma in "Y." umgewandelt hatte, schrieb der Amtsgerichtspräsident das Gesuch als gegenstandslos ab und auferlegte der Gesuchsgegnerin sämtliche Verfahrenskosten. Die Gesuchsgegnerin erhob gegen diese Kostenverlegung Nichtigkeitsbeschwerde.

Aus den Erwägungen: 4.1. Im erstinstanzlichen Massnahmeverfahren wurden die Kosten nach mutmasslichem Prozessausgang verlegt. Die Vorinstanz bejahte eine Verwechslungsgefahr der Firmenbezeichnung. Die Gesuchsgegnerin habe Art. 956 Abs. 1 OR verletzt, weshalb ihr Verfahrenskosten aufzuerlegen seien.

Damit hat die Vorinstanz zwar dargelegt, dass die Gesuchstellerin ihren Anspruch im vorsorglichen Massnahmeverfahren wohl hätte glaubhaft machen können. Es trifft indes zu, dass sich die Vorinstanz bei einer Kostenverlegung nach mutmasslichem Prozessausgang auch zu den weiteren Voraussetzungen von § 227 Abs. 1 ZPO hätte äussern müssen, da ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen hätte gutgeheissen werden können. Sie hätte darlegen müssen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe und dass zur Abwehr dieses Nachteils eine vorsorgliche Massnahme notwendig sei. Dazu lässt sich den vorinstanzlichen Erwägungen nichts entnehmen. Dennoch ist der angefochtene Entscheid im Kostenpunkt nicht aufzuheben, da sich die Kostenverlegung trotz des eben Erwogenen mit sachlichen Argumenten begründen lässt und auch nicht gesagt werden kann, sie sei im Gesamtergebnis schlechterdings nicht mehr zu vertreten.

4.2. Bei vorsorglichen Massnahmen sind die Verfahrenskosten nach § 237 lit. a ZPO zu verlegen. Wird allerdings das Verfahren gegenstandslos, kommt die allgemeine Bestimmung von § 121 Abs. 1 ZPO zur Anwendung (§ 121 Abs. 2 lit. a ZPO). Danach kann der Richter die Verfahrenskosten nach Ermessen verlegen. Je nach Lage des Einzelfalles berücksichtigt er dabei, welche Partei Anlass zum Massnahmegesuch gegeben hat, wie das Verfahren mutmasslich entschieden worden wäre und welche Partei die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens allenfalls zu vertreten hat (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3 zu § 121 ZPO mit weiteren Hinweisen).

Indem die Gesuchsgegnerin ihre Firma am 16. Juli 2004 in "Y. AG" umgewandelt hat, ist sie dem gesuchstellerischen Begehren, den Firmenbestandteil "X." weder als Firma noch als Firmenbestandteil in irgendeiner Form zu verwenden, faktisch nachgekommen. Sie hat damit die Gegenstandslosigkeit des Massnahmeverfahrens bewirkt, weshalb ihr die Kosten auferlegt wurden. Die vorinstanzliche Kostenverlegung ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen.

I. Kammer, 24. Januar 2005 (11 04 120)

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