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Luzern Obergericht I. Kammer 11.07.2003 11 03 32 (2003 I Nr. 42)

11. Juli 2003·Deutsch·Luzern·Obergericht I. Kammer·HTML·659 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

§§ 226 und 302 Abs. 2 ZPO. Vollstreckungskosten, die bei Erlass des Ausweisungsentscheids noch nicht feststehen, hat die Instanz, die den Befehlsentscheid erlassen hat, in Form einer Entscheidsergänzung festzusetzen. | Zivilprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 11.07.2003 Fallnummer: 11 03 32 LGVE: 2003 I Nr. 42 Leitsatz: §§ 226 und 302 Abs. 2 ZPO. Vollstreckungskosten, die bei Erlass des Ausweisungsentscheids noch nicht feststehen, hat die Instanz, die den Befehlsentscheid erlassen hat, in Form einer Entscheidsergänzung festzusetzen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 226 und 302 Abs. 2 ZPO. Vollstreckungskosten, die bei Erlass des Ausweisungsentscheids noch nicht feststehen, hat die Instanz, die den Befehlsentscheid erlassen hat, in Form einer Entscheidsergänzung festzusetzen.

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Das Obergericht verpflichtete (im Rekursverfahren) die Beklagte, ein Gewerbegebäude mit Lagerplatz innert 20 Tagen zu räumen und zu verlassen. Die Beklagte kam diesem Befehl nicht nach. Der Kläger verlangte daraufhin bei der Kantonspolizei die polizeiliche Vollstreckung des Ausweisungsentscheids. Da die Beklagte dem Kläger die entstandenen Kosten nicht freiwillig ersetzte, gelangte dieser an das Obergericht, welches den Ausweisungsent-scheid erlassen hatte, und verlangte, die Beklagte sei in Ergänzung des Ausweisungsent-scheids zum Ersatz der Räumungskosten zu verpflichten. Das Obergericht hiess das Gesuch gut.

Aus den Erwägungen: 4.- Der Kläger verlangt die Ergänzung des Ausweisungsentscheids vom 30. Oktober 2001.

Das Ausweisungsverfahren ist Erkenntnis- und zugleich Vollstreckungsverfahren. Die Ausweisung von Mietern und Pächtern geschieht im Befehlsverfahren (§ 226 ZPO). Das Dispositiv des Befehlsentscheids enthält bei Gutheissung des Begehrens auch die Vollstreckungsanordnung (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1, 4 zu § 226 ZPO), welche so formuliert ist, dass der Gesuchsteller bei Missachtung des Befehls ohne weitere richterliche Massnahme den gutgeheissenen Anspruch vollstrecken lassen kann (Stu-der/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 3 zu § 236 ZPO). Stehen die Kosten der Ersatzvornahme oder des polizeilichen Zwangsvollzugs bei Erlass des Vollstreckungsentscheids nicht fest, kann der Berechtigte vom Vollstreckungsrichter eine Entscheidsergänzung verlangen. Er hat dann ei-nen definitiven Rechtsöffnungstitel in Händen, um sich die regelmässig von ihm vorzuschies-senden Kosten ersetzen zu lassen. Auf die Entscheidsergänzung sind die Regeln des sum-marischen Verfahrens sinngemäss anwendbar (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 2 zu § 302 ZPO; § 299 ZPO). Beim Anspruch auf Rückerstattung der Kosten der Ersatzvornahme oder des polizeilichen Zwangsvollzugs handelt es sich nicht um Schadenersatz, sondern um Voll-streckungskosten (vgl. Max. XII Nr. 90; Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, N 6 zu Art. 404 ZPO BE; Weber, Berner Komm., N 79 zu Art. 98 OR). Zuständig für die Entscheidsergänzung ist die Instanz, welche den Ausweisungsent-scheid erlassen hat, vorliegend das Obergericht (Max. XII Nr. 90). Auf das Gesuch des Klä-gers ist daher einzutreten.

5.- Die Beklagte bestreitet generell, dass sich die im Gesuch aufgeführten Rechnungen auf die Räumung bezogen hätten. Mangels rechtsgenüglicher Substanziierung im Gesuch sei es ihr nicht möglich, diese Rechnungen substanziiert zu bestreiten.

Gestützt auf den Ausweisungsentscheid hat der Kläger einen umfassenden Ersatzan-spruch. Bei der Räumung durfte einzig kein unnötiger Aufwand auf Kosten der Beklagten be-trieben werden, was von der Beklagten hier auch nicht behauptet wird. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Gesuch rechtsgenüglich substanziiert. Die vorgebrachten Tatsachen und die aufgelegten Rechnungen und weiteren Urkunden versetzen das Gericht und die Be-klagte in die Lage, das Gemeinte sofort zu erfassen und dazu Stellung zu nehmen (Stu-der/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 4 zu § 70 ZPO). Da die Beklagte verhalten war, das Areal zu räumen, liegt es an ihr, beim Gericht begründete Zweifel zu wecken, dass die vom Kläger geltend gemachten Rechnungen nicht im Zusammenhang mit der Räumung stehen. Eine allgemeine Bestreitung genügt nicht.

6.- (¿)

7.- Nach dem Gesagten hat die Beklagte dem Kläger Räumungskosten von Fr. 69'624.45 zu ersetzen. Die Beklagte musste das Areal innert 20 Tagen nach Zustellung des Ausweisungsentscheids vom 30. Oktober 2001 räumen und verlassen. Ab diesem Zeitpunkt befand sie sich nach Art. 103 OR "räumungsmässig" in Verzug. Der Verzug bezüglich der effektiv angefallenen Vollstreckungskosten trat indes erst mit dem Tag der Bezahlung der Rechnungen für die Räumung ein, weshalb die Verzugszinsen von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) ab diesem Datum geschuldet sind. Nachdem nicht bestritten ist, dass die Rechnungen im Zeitpunkt der Rechnungstellung an die Beklagte bezahlt waren (3.7.2002 bzw. 7.10.2002), sind die Zinse ab den geltend gemachten Daten geschuldet.

I. Kammer, 11. Juli 2003 (11 03 32)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 11. November 2003 abgewiesen.)

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