Skip to content

Luzern Obergericht I. Kammer 24.03.2004 11 03 23 (2004 I Nr. 23)

24. März 2004·Deutsch·Luzern·Obergericht I. Kammer·HTML·533 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Art. 343 Abs. 2 - 4 OR. Die Reduktion einer Forderung aus Arbeitsvertrag auf unter Fr. 30000.-- im Appellationsverfahren bewirkt weder die Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes noch die Kostenlosigkeit des Appellationsverfahrens. | OR (Obligationenrecht)

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 24.03.2004 Fallnummer: 11 03 23 LGVE: 2004 I Nr. 23 Leitsatz: Art. 343 Abs. 2 - 4 OR. Die Reduktion einer Forderung aus Arbeitsvertrag auf unter Fr. 30000.-- im Appellationsverfahren bewirkt weder die Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes noch die Kostenlosigkeit des Appellationsverfahrens. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 343 Abs. 2 - 4 OR. Die Reduktion einer Forderung aus Arbeitsvertrag auf unter Fr. 30000.-- im Appellationsverfahren bewirkt weder die Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes noch die Kostenlosigkeit des Appellationsverfahrens.

======================================================================

Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30000.-- stellt der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise nach freiem Ermessen (Art. 343 Abs. 2 und 4 OR). Der Streitwert richtet sich bei Klageeinreichung nach dem eingeklagten Rechtsbegehren; hinsichtlich der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist die Summe massgebend, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids zu beurteilen war (§ 18 Abs. 2 ZPO). Die Klageforderung von Fr. 42000.-- übersteigt die genannte Streitwertgrenze bei weitem, so dass der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 343 Abs. 4 OR jedenfalls in erster Instanz nicht zur Anwendung gelangte Bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils war über Fr. 49416.20 zu befinden, eine Forderung, die die Streitwertgrenze ebenfalls deutlich übersteigt.

In zweiter Instanz verlangt der Kläger von der Beklagten noch Fr. 14946.-- (nebst Zins) und vertritt die Auffassung, im Appellationsverfahren gelte der Untersuchungsgrundsatz. Der Kläger irrt. Nachdem ein nachträgliches Sinken des Streitwerts unter die Grenze von Fr. 30000.-- nicht zur Anwendung von Art. 343 OR führt (Staehelin, Zürcher Komm., N 23 zu Art. 343 OR mit zahlreichen Verweisen), bleibt hinsichtlich der Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 343 Abs. 4 OR) ohne Einfluss, dass der Kläger seine Forderung auf einen Betrag reduzierte, der unter Fr. 30000.-- liegt. Wollte man anders entscheiden, hätte es die appellierende Partei in der Hand, durch einen entsprechenden Antrag den Streitwert auf Fr. 30000.-- oder weniger herabzusetzen und damit ein für sie ungünstiges Urteil erster Instanz im Rechtsmittelverfahren, unter Hinweis auf den im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwendbaren Untersuchungsgrundsatz, kostenlos überprüfen zu lassen. Das wäre widersinnig (vgl. BGE 100 II 359 f.).

Bei der Appellation handelt es sich um ein echtes Rechtsmittel im Sinne einer Überprüfung und Verbesserung der angefochtenen Entscheidung. Innerhalb der durch das Antragsprinzip bestimmten Grenzen sind grundsätzlich alle Verfahrensfragen des erstinstanzlichen Prozesses und die materielle Entscheidung einer selbständigen Prüfung zugänglich (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 2 Vorbem. zu §§ 245-290, N 1 zu § 245 und N 1 zu § 246 ZPO). Daraus folgt, dass der erstinstanzliche Prozess appellationsweise auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht (vgl. § 98 Abs. 2 ZPO) nur auf der Grundlage fortgesetzt werden kann, die für das Verfahren erster Instanz massgebend war. Wäre das nicht so, würde die prozessual vorgesehene Funktion der Appellationsinstanz als Überprüfungsinstanz so verändert, dass sie den ihr gesetzgeberisch zugewiesenen Auftrag in entscheidender Weise nicht mehr erfüllen könnte, sondern den arbeitsrechtlichen Streit in Beachtung anderer Verfahrensregeln (als für die erste Instanz massgebend waren) erstmals beurteilen müsste. Das widerspricht dem System der in der ZPO geregelten Rechtsmittelordnung. Es steht der appellierenden Partei zwar frei, nicht die ganze ursprüngliche Forderung vor die zweite Instanz zu bringen. Nach dem Gesagten kann sie damit jedoch nicht erreichen, dass dabei an die Stelle des Verhandlungsgrundsatzes der Untersuchungsgrundsatz tritt.

I. Kammer, 24. März 2004 (11 03 23)

11 03 23 — Luzern Obergericht I. Kammer 24.03.2004 11 03 23 (2004 I Nr. 23) — Swissrulings