Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 08.03.2004 Fallnummer: 11 03 189 LGVE: Leitsatz: Art. 319 ff. OR: Teilpensum eines Musiklehrers, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder privatrechtliches Arbeitsverhältnis. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 319 ff. OR: Teilpensum eines Musiklehrers, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder privatrechtliches Arbeitsverhältnis.
====================================================================== Erwägungen 1. 1.1. G.D. war seit dem Schuljahr 1990/91 als Musiklehrer an der Musikschule M. tätig. Sein Pensum belief sich auf 10 - 11 Unterrichtslektionen pro Woche. Der Lohn wurde G.D. in den ersten neun Jahren netto ausbezahlt. Ab dem Schuljahr 1999/2000 wurde der Lohn brutto entrichtet und G.D. war selber verantwortlich für die notwendigen Abgaben an die Sozialversicherungen. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag bestand nicht. Daneben unterrichtete G.D. an weiteren Musikschulen, so z.B. in S.. Dort wurde er privatrechtlich angestellt. Am 5. Juli 2002 teilte die Musikschulkommission der Gemeinde M. G.D. mit, dass der Lehrauftrag für das Schuljahr 2002/2003 nicht erneuert werde.
1.2. Am 29. Oktober 2002 reichte G.D., ausgehend davon, dass ein Arbeitsverhältnis nach Art. 319 ff. OR vorgelegen habe, Klage beim Arbeitsgericht des Kantons Luzern ein und machte eine Lohn- und Entschädigungsforderung in der Höhe von Fr. 28'412.40 nebst Zins zu 5 % seit 8. Juli 2002 geltend; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Diese schloss in der Klageantwort vom 12. Dezember 2002 auf Nichteintreten mangels sachlicher Zuständigkeit. Eventuell sei die Klage vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des G.D.
Mit Entscheid vom 24. Oktober 2003 trat das Arbeitsgericht des Kantons Luzern auf die Klage nicht ein, da G.D. an der Musikschule M. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis angestellt gewesen sei. Es sei deshalb für die Beurteilung der Streitsache nicht zuständig.
1.3. Dagegen erhob G.D. am 12. Dezember 2003 Rekurs ans Obergericht und beantragte, der Entscheid des Arbeitsgerichts vom 24. Oktober 2003 sei aufzuheben und es sei die Streitsache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge in beiden Instanzen zu Lasten der Beklagten. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2003 stellte diese Antrag auf Abweisung des Rekurses; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des G.D.
2. Trägerin der Musikschule und damit ehemalige Arbeitgeberin des Klägers ist die Gemeinde M. und nicht deren Musikschulkommission. Die Parteibezeichnung ist entsprechend von Amtes wegen zu berichtigen.
3. 3.1. Die aufgelegte Urkunde wird zu den Akten genommen. Die Beweisanträge betreffend die Rechtsnatur der Arbeitsverhältnisse anderer Musiklehrer mit anderen Gemeinden, welche ebenfalls über die Koordinationsstelle des Amtes X abrechneten, sind abzuweisen. Zu beurteilen ist einzig das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien. Dazu helfen die anderen Verträge, auch derjenige zwischen dem Kläger und der Musikschule S., nicht. Das vom Kläger angerufene Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) steht dem nicht entgegen, zumal - wie auch er einräumt - jede Gemeinde die Arbeitsverhältnisse selbständig regeln kann (vgl. auch E. 4.3).
3.2. Insoweit der Kläger in seinem Rekurs keinen Bezug auf die arbeitsgerichtliche Entscheidsbegründung nimmt resp. ohne weitere Ausführungen bloss auf vorinstanzlich Gesagtes verweist, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 2 zu § 260 ZPO).
4. Der Kläger ficht den vorinstanzlichen Entscheid in verschiedenen Punkten an. Zum einen hält er den Hinweis des Arbeitsgerichts auf BGE 118 II 213, in welchem es um das Anstellungsverhältnis zwischen Chefarzt und öffentlichem Spital im Kanton Tessin geht, als verfehlt. Zum andern sei die vom Arbeitsgericht herangezogene Personal- und Besoldungsordnung der Gemeinde M. vom 13. April 2000 nicht anwendbar, da er vor dieser Zeit angestellt worden sei. Im Übrigen sei die vorinstanzliche Auslegung von deren Art. 4 ohnehin falsch. Gestützt auf § 1 Abs. 4 des geltenden Personalgesetzes (PG; SRL Nr. 51) i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Zusatzangebote zur Volksschule (SRL Nr. 407) bestehe eine ausdrückliche gesetzliche Genehmigung, um im Einzelfall bei den Musikschulen privatrechtliche Arbeitsverhältnisse zu begründen. Ein solches seien die Parteien mündlich eingegangen und hätten sie über Jahre gelebt. Indem dem vorinstanzlichen Entscheid keine Abwägung zwischen den Merkmalen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und denjenigen einer privatrechtlichen Anstellung entnommen werden könne, obwohl er (der Kläger) in seiner Eingabe vom 3. April 2003 diesbezüglich umfassend Stellung genommen habe, sei die Begründungspflicht und somit das Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Dass er nach aussen öffentliche Funktionen ausgeübt habe, stimme nicht. Auch sei er lediglich in Anlehnung an die Lohnklassentabelle entschädigt worden. Schliesslich sei auch nie eine Wahl erfolgt.
4.1. Dazu ist vorab formellrechtlich festzuhalten, dass der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht bedeutet, dass sich das Arbeitsgericht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 E. 1a m.w.H.). Dies gilt hier umso mehr, als die Darlegung in der Eingabe vom 3. April 2003 ausserhalb des Rechtsschriftenwechsels und unaufgefordert erfolgte. Der Kläger macht denn auch nicht geltend, er habe sich über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids vom 24. Oktober 2003 kein Bild machen können und wie der Rekurs vom 12. Dezember 2003 zeigt, war es ihm ohne weiteres möglich, jenen sachgerecht anzufechten. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit keine Rede sein.
4.2. In materieller Hinsicht ging die Vorinstanz davon aus, dass im Einzelfall wohl privatrechtliche Arbeitsverhältnisse begründet werden könnten, jedoch nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Dabei zitierte sie u.a. BGE 118 II 213. Dieses Zitat ist, wenn es auch um ein im medizinischen Bereich anzusiedelndes Anstellungsverhältnis geht, nicht fehl am Platz, machte das Bundesgericht doch auch generelle Ausführungen. So hielt das höchstinstanzliche Gericht am Ende seiner Erwägung 3 fest, es erscheine zweifelhaft, dass die Kantone allgemein privatrechtliche Arbeitsverträge vorsehen dürfen. Selbst wenn dies zulässig sein sollte, könnte ein entsprechender Entscheid nur aufgrund einer klaren und unmissverständlichen kantonalen Regelung erfolgen. Dass dieser allgemeine Grundsatz gleichermassen auf Gemeindeebene gilt, liegt auf der Hand.
4.3. Nach dem zur Zeit der Anstellung des Klägers geltenden Personalgesetz vom 13. September 1988 (aPG) können die Gemeinden die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse ihrer Mitarbeiter durch rechtsetzende Erlasse selbständig regeln (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 1 lit. e aPG). Das neue Personalgesetz vom 26. Juni 2001 (PG) lautet im Wesentlichen gleich (vgl. § 1 Abs. 4 i.V.m. § 2 lit. c PG). Mit Personal- und Besoldungsordnung vom 15. Februar 1990, gültig ab 1. Januar 1990, beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde M. in Art. 4, dass im Stellenplan festgehalten wird, welche Stellen durch Beamte und welche durch Angestellte zu besetzen sind (Abs. 1). Zivilrechtliche Anstellungsverträge sind in der Regel für Arbeitsverhältnisse bis zu einem Jahr Dauer für Aushilfen, Praktikanten/innen und Lehrlinge oder Lehrtöchter abzuschliessen (Abs. 2). Die revidierte Personal- und Besoldungsordnung vom 13. April 2000 brachte diesbezüglich keine Änderung. Allein Abs. 1 wurde dahingehend neu formuliert, als die Mitarbeitenden in der Regel als Angestellte im festen Dienstverhältnis bzw. im Probeverhältnis gewählt werden. Nach Art. 4 der - sowohl alt- als auch neurechtlichen - Personal- und Besoldungsordnung der Gemeinde M. stellt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis demnach die Norm dar, während die zivilrechtliche Anstellung einen Sonderfall bildet und somit eher restriktiv anzuwenden ist. Ob und inwieweit Abs. 2 der genannten Bestimmung lediglich von beispielhafter Bedeutung ist und eine zivilrechtliche Anstellung ohne weiteres auch für andere Kategorien von Angestellten zulässt, wie der Kläger meint, kann an dieser Stelle offen bleiben.
4.4. Der Kläger bestreitet nicht, dass er als Musiklehrer grundsätzlich der Personal- und Besoldungsordnung der Gemeinde M. untersteht (vgl. auch LGVE 2002 II Nr. 1 S. 175; § 1 Abs. 4 PG i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Zusatzangebote zur Volksschule). Dabei steht fest, dass zwischen den Parteien kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Eine Vereinbarung, dass eine privatrechtliche Anstellung vorgesehen war, liegt ebenfalls nicht vor. Da die privatrechtliche Anstellung in der Gemeinde M. eine Ausnahme darstellt (vgl. E. 3.3), müssen der Klarheit halber mindestens sehr konkrete Anhaltspunkte oder Äusserungen dafür vorliegen, dass nicht ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet werden sollte. Derartige Anhaltspunkte vermag der Kläger nicht darzutun. Die von ihm aufgezählten Merkmale - das Vorliegen eines Subordinationsverhältnisses, die Bemessung der Leistung nach Zeit, die Eingliederung in die Betriebsorganisation der Beklagten, das Bestehen eines Dauerschuldverhältnisses und das Erbringen der Arbeitsleistung gegen Entgelt - welche allesamt für ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis sprechen würden, sind auch Spezifika eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses. Unerheblich ist der Umstand, dass der Kläger in den letzten drei Jahren des Anstellungsverhältnisses gegenüber den Sozialversicherungen selbständig abrechnete. Damit wollte der Kläger lediglich sicherstellen, dass er umfassend (auch für die kleinen Pensen) versichert war. Er betont denn auch, dass er seitens der Beklagten nicht als Selbständigerwerbender behandelt worden sei. Auf der anderen Seite liegen, wie schon das Arbeitsgericht festgestellt hat, deutliche Anzeichen für ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor. Es kann auf die entsprechende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden. Dass der Kläger eine öffentlich-rechtliche Funktion nach aussen ausübte, ergibt sich nicht nur aus der Tatsache, Anordnungen - z.B. hinsichtlich der Unterrichtszeit - erlassen zu dürfen (vgl. Art. 13 der Schulordnung der Musikschule M.), sondern vor allem daraus, dass die Musikschulen der Gemeinden eine vom Kanton übertragene, massgeblich mitfinanzierte und hinsichtlich des Vollzuges weitgehend durchnormierte und überwachte öffentliche Aufgabe wahrnehmen (vgl. §§ 1 und 56 des Gesetzes über die Volksschulbildung [SRL Nr. 400a] sowie §§ 2-6 der Verordnung über die Zusatzangebote zur Volksschule). Was die Besoldung des Klägers betrifft, so richtete sich diese gemäss Art. 8 des Reglements der Musikschule M. "nach den vom Erziehungsrat des Kantons Luzern erlassenen Richtlinien für die Musikschulen der Gemeinden". Dabei mag der Kläger zwar lediglich in Anlehnung an die Lohnklassentabelle entschädigt worden sein. Faktisch kommt dies jedoch, wie sich auch aus der Abrechnung für das Schuljahr 2001/2002 ergibt, der Zuordnung in eine Lohnklasse bzw. Lohnstufe gleich. Insoweit der Kläger überdies geltend macht, Art. 8 des Reglements der Musikschule M. sei ohnehin überholt, lässt er ausser Acht, dass er im Schuljahr 2001/2002 denn auch einen Lohn entsprechend der vom Grossen Rat resp. Regierungsrat des Kantons Luzern erlassenen "Besoldungstabelle Lehrerinnen und Lehrer Kanton Luzern" erhalten hat. Dass der Kläger nicht gewählt wurde bzw. er keine Wahlannahme abgeben hat und keine Wahlurkunde besteht, bedeutet nicht per se, dass deshalb kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vorliegen kann. Infolge Art. 7 des Reglements der Musikschule M., wonach die Anstellung der Lehrkräfte durch die Musikschulkommission auf Grund eines Antrages durch den Schulleiter erfolgt, gingen die Behörden der Gemeinde wohl davon aus, dass gar niemand zu wählen war. Auf jeden Fall schadet die formlose Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht (vgl. Peter Hänni, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, Zürich 2002, S. 29; SOG 1984 Nr. 11 S. 26 f. unten).
5. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist das Arbeitsgericht zu Recht von einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zwischen den Parteien ausgegangen. Sein Nichteintretensentscheid ist nicht zu beanstanden. Der Rekurs erweist sich als unbegründet. Dies gilt auch in Bezug auf die vom Kläger zusätzlich ins Spiel gebrachten Kriterien, deren Fehlen die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht zulasse. Der Stellenplan ist vor allem ein finanzpolitisches Instrumentarium. Das Ausschreiben von freien Stellen ist nicht absolut zwingend (vgl. § 4 aPG; § 6 PG); ebenso wenig das Beurteilungs- und Fördergespräch (vgl. § 60 Abs. 2 PG). Die Dauer des Arbeitsverhältnisses interessiert vor allem im Zusammenhang mit der Beendigung des Angestelltenverhältnisses (vgl. § 15 aPG; §§ 15 ff. PG). Die Frage nach der Rechtmässigkeit der Kündigung (Kündigungsfrist und Kündigungsgrund) bzw. diejenige der Lohnreduktion ist nicht Grundlage, sondern Folge der Rechtsnatur des zu beurteilenden Arbeitsverhältnisses. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nicht - nachträglich - in eine zivilrechtliche Anstellung umdeuten lässt, weil es gewissen Vorschriften des Personalrechts (z.B. Dienstaltersgeschenk) nicht entspricht (vgl. BGE 105 Ia 122). Der Rekurs ist demnach abzuweisen.
6. Gemäss § 67 Abs. 1 AGG sind Verfahren vor Arbeitsgericht und daran anschliessende Rechtsmittelverfahren in der Regel kostenlos und es werden keine Parteikosten vergütet. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen.
Rechtsspruch
1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Entscheid des Arbeitsgerichts des Kantons Luzern vom 24. Oktober 2003 bestätigt.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Dieser Entscheid ist den Parteien und dem Arbeitsgericht des Kantons Luzern zuzustellen.
I. Kammer, 8. März 2004 (11 03 189)