Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 04.03.2004 Fallnummer: 11 03 179 LGVE: 2004 I Nr. 40 Leitsatz: §§ 226, 227 ZPO. Unterlassungsansprüche können im Befehlsverfahren und in Form vorsorglicher Massnahmen vorläufig vollstreckt werden, wenn die verschiedenen Voraussetzungen erfüllt sind. § 227 ZPO ist nicht lex specialis zu § 226 ZPO. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 226, 227 ZPO. Unterlassungsansprüche können im Befehlsverfahren und in Form vorsorglicher Massnahmen vorläufig vollstreckt werden, wenn die verschiedenen Voraussetzungen erfüllt sind. § 227 ZPO ist nicht lex specialis zu § 226 ZPO.
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Mit Vereinbarung vom 23. Juli 2003 hatten die Parteien ein Mietverhältnis über ein Einfamilienhaus auf den 31. Juli 2003 aufgelöst. Der Amtsgerichtspräsident verbot dem Gesuchsgegner in Bestätigung einer dringlichen Anordnung unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB, den Zustand der Liegenschaft zu verändern. Dieser rügte im Rekursverfahren, die Vorinstanz habe den Entscheid einzig auf § 226 ZPO gestützt, obwohl sie in ihrer dringlichen Verfügung eine vorsorgliche Massnahme nach § 227 ZPO erlassen habe. Das Verfahren um vorsorgliche Massnahmen stelle im Verhältnis zum Befehlsverfahren eine lex specialis dar. Da die Prämissen von § 227 ZPO nicht gegeben seien, könne nicht alternativ auf das Befehlsverfahren zurückgegriffen werden.
Aus den Erwägungen: Befehlsverfahren (§ 226 ZPO) und vorsorgliche Massnahmen (§ 227 ZPO) sind Institute des einstweiligen Rechtsschutzes und werden beide im summarischen Verfahren durchgeführt. Das Befehlsverfahren kann bei nicht streitigen oder sofort feststellbaren tatsächlichen Verhältnissen eingeleitet werden. Es dient dazu, einen privatrechtlichen Anspruch in einem raschen Verfahren zu beurteilen und vorläufig vollstrecken zu lassen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 und 3 zu § 226). Erforderlich sind Liquidität der Sach- und Rechtslage (LGVE 2001 I Nr. 26). Vorsorgliche Massnahmen ordnet der Richter an, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines bestehenden Zustandes, vor Beginn oder während eines Prozesses notwendig sind (§ 227 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsteller hat die Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Bei Klagen auf Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes oder auf Unterlassung schliessen vorsorgliche Massnahmen die vorläufige Vollstreckung des streitigen Anspruchs mit ein (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 6 zu § 227 ZPO). Es ist deshalb möglich, dass bei Unterlassungsklagen sowohl § 226 als auch § 227 ZPO zur Anwendung kommen können, wenn die verschiedenen Voraussetzungen erfüllt sind. § 227 ZPO ist nicht lex specialis zu § 226 ZPO. Vorliegend haben die Gesuchsteller ihr Gesuch vom 10. September 2003 zwar als "Gesuch betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von § 227 ZPO" bezeichnet. In der Begründung wird jedoch darauf verwiesen, dass sich der Anspruch auch auf § 226 ZPO stützen könne. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Amtsgerichtspräsident das Gesuch im Befehlsverfahren gutgeheissen hat, nachdem er die Sach- und Rechtslage als liquid betrachtete. Im Übrigen hätte das Gesuch auch nach § 227 ZPO gutgeheissen werden müssen, da aufgrund des Schreibens des Gesuchsgegners vom 8. September 2003 glaubhaft gemacht war, dass der Gesuchsgegner einen Rückbau ernsthaft in Betracht zog, was zu einem nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil hätte führen können. Ohne Bedeutung ist schliesslich, dass sich der Amtsgerichtspräsident bei der dringlichen Anordnung vom 11. September 2003 auf § 227 ZPO berief. Der Entscheid über eine dringliche Anordnung kann nämlich jederzeit aufgehoben oder geändert werden (§ 231 Abs. 2 ZPO).
I. Kammer, 4. März 2004 (11 03 179)