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Luzern Obergericht I. Kammer 17.11.2004 11 03 170

17. November 2004·Deutsch·Luzern·Obergericht I. Kammer·HTML·6,320 Wörter·~32 min·2

Zusammenfassung

Voraussetzungen für das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden des Klägers. Abweisung der Schadenersatzansprüche des Klägers gegen seinen früheren Rechtsvertreter, der es unterlassen hatte, Einsprache gegen eine UVG-Verfügung zu erheben, da bei einem Invaliditätsgrad von 2 % kein Anspruch auf eine Rente besteht. | OR (Obligationenrecht)

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 17.11.2004 Fallnummer: 11 03 170 LGVE: Leitsatz: Voraussetzungen für das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden des Klägers. Abweisung der Schadenersatzansprüche des Klägers gegen seinen früheren Rechtsvertreter, der es unterlassen hatte, Einsprache gegen eine UVG-Verfügung zu erheben, da bei einem Invaliditätsgrad von 2 % kein Anspruch auf eine Rente besteht. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Voraussetzungen für das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden des Klägers. Abweisung der Schadenersatzansprüche des Klägers gegen seinen früheren Rechtsvertreter, der es unterlassen hatte, Einsprache gegen eine UVG-Verfügung zu erheben, da bei einem Invaliditätsgrad von 2 % kein Anspruch auf eine Rente besteht.

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Sachverhalt

A. Der im Jahre 1964 geborene Kläger glitt am 7. November 1997 bei seiner Tätigkeit als Hilfskoch aus. Dabei zog er sich eine Verletzung an der rechten Hüfte zu, welche zu einer Hüfttotalprothesenoperation (rechts) führte. Mit Schreiben vom 21. September 2000 teilte die X. Versicherungs-Gesellschaft (kurz: die X.) dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, ihre Leistungen für das besagte Unfallereignis einzustellen. Am 29. September 2000 suchte der Kläger den Beklagten auf und beauftragte ihn mit der anwaltlichen Vertretung gegenüber der X. Diese erliess am 16. November 2000 die angekündigte UVG-Verfügung, welche mangels Einsprache in Rechtskraft erwuchs.

B. Am 21. Februar 2002 gelangte der Kläger an das Amtsgericht Luzern-Stadt und beantragte, der Beklagte habe ihm Fr. 725'744.-- Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit 15. September 2001 zu bezahlen, da dieser es pflichtwidrig unterlassen habe, gegen die Verfügung der X. vom 16. November 2000 Einsprache zu erheben. Eine solche wäre auf Grund der unsorgfältig vorgenommenen Invaliditätsbemessung und den psychischen Beschwerden, welche mittlerweile zum physischen Leiden hinzugekommen seien, begründet gewesen.

Der Beklagte stellte Antrag auf Abweisung der Klage.

C. Mit Urteil vom 8. Oktober 2003 verpflichtete das Amtsgericht den Beklagten, dem Kläger Fr. 242'010.20 zu bezahlen. Am 22. Oktober 2003 berichtigte es Ziffer 1 des Rechtsspruchs wie folgt: "Der Beklagte hat dem Kläger Fr. 242'010.20 nebst 5 % Zins seit 15.9.2001 zu bezahlen". D. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte appellierten gegen dieses Urteil. Beide hielten an ihren Anträgen fest und schlossen in den jeweiligen Appellationsantworten auf Abweisung der (gegnerischen) Appellation.

E. Die Parteien haben auf die Durchführung einer Appellationsverhandlung verzichtet.

Erwägungen

1. 1.1. Die von den Parteien vor Obergericht aufgelegten Urkunden werden zu den Akten genommen. Weitere Beweiserhebungen erübrigen sich, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.

1.2. Nach § 249 Abs. 1 ZPO ist die Appellation zu begründen. Zu einer richtigen Begründung der Appellation gehört, dass sich die appellierende Partei mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil auseinandersetzt. Es muss also dargetan werden, weshalb das Urteil der Vorinstanz falsch sein soll, d.h., dass nach der Aktenlage, wie sie der Vorinstanz vorlag, anders zu entscheiden sei, oder es müssen neue Tatsachen oder Beweismittel angerufen werden, die zu einer andern Entscheidung führen sollen (vgl. LGVE 1988 I Nr. 37; Max. XI Nrn. 423 und 641; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 249 ZPO). Entsprechend ist es nicht Aufgabe des Gerichts, danach zu forschen, welche Rügen gegen das angefochtene Urteil erhoben werden bzw. welche der vorgetragenen Tatsachen zur Begründung der einzelnen Rügen dienen könnten und wie diese bewiesen werden sollen.

2. Der Beklagte ficht u.a. den amtsgerichtlichen Schluss an, er habe, indem er keine Einsprache gegen die UVG-Verfügung erhoben habe, seine anwaltliche Sorgfaltspflicht gegenüber dem Kläger auf Grund fehlerhafter rechtlicher Beurteilung und mangels gehöriger Aufklärung verletzt. Dabei kommt er den Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. E. 1.2 vorne) nur teilweise nach. So nimmt er lediglich an drei Stellen konkret Bezug auf das vorinstanzliche Urteil und erörtert, weshalb dieses unrichtig sei bzw. in diesem von falschen Annahmen ausgegangen werde. Ansonsten gibt der Beklagte allein seine Sicht der Dinge wieder. Insoweit ist auf die Appellation nicht einzutreten.

2.1. Es ist dem Beklagten zuzustimmen, dass er in seinem Schreiben an die X. vom 10. Oktober 2000 diese gebeten hatte, mit der Eröffnung eines Entscheids in Form einer einsprachefähigen Verfügung zuzuwarten. Das Amtsgericht hat diese Passage falsch wiedergegeben. Indes hatte der Beklagte im fraglichen Schreiben beigefügt, dass die X. "sich und (ihm) damit unnötige Mehrarbeit" erspare. Gemeint kann lediglich das formelle Vorgehen sein. Die vorinstanzliche Feststellung, dass eine Einsprache gegen die UVG-Verfügung Auftragsinhalt gewesen sei, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

2.2. Soweit der Beklagte einerseits bestreitet, während der laufenden Einsprache mit dem Kläger diesbezüglich Kontakt gehabt zu haben, anderseits aber nicht ausschliesst, anfangs Dezember 2000 in der Sache mit dem Kläger telefoniert zu haben, so kann offen bleiben, ob dies im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen als widersprüchlich zu bezeichnen ist. Auf jeden Fall wird das geltend gemachte passive Verhalten des Klägers erheblich relativiert, weshalb in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht nicht davon ausgegangen werden kann, er habe auf eine Einsprache verzichtet. Im Übrigen kann auf AG Urteil S. (¿) verwiesen werden.

2.3. Der Beklagte erachtet die vorinstanzliche Annahme, dass ihm der Bericht von Dr. F. vom 1. Mai 2000 noch während der Einsprachefrist vorgelegen habe, als haltlos. Die Ansicht des Amtsgerichts wird aber, entgegen der Auffassung des Beklagten, sehr wohl durch dessen Schreiben an den klägerischen Rechtsvertreter vom 29. Juni 2001 gestützt. Darin hält der Beklagte nämlich fest, dass "in Kenntnis dieser drei ärztlichen Meinungen (Dr.med. S., Dr.med. C. und Dr.med. F.) ¿ das Einreichen einer Einsprache ¿ geradezu grob standeswidrig ¿ gewesen (wäre)". Zudem führte er aus, Dr. F. habe ihm (anstatt des erbetenen Arztzeugnisses) eine Kopie des Berichtes vom 1. Mai 2000 zur Verfügung gestellt. Der Bericht von Dr. F. vom 1. Mai 2000 bildete demnach zusammen mit der ärztlichen Einschätzung von Dr. S. und Dr. C. Entscheidungsgrundlage.

2.4. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die dem Beklagten vorgeworfene anwaltliche Sorgfaltspflichtverletzung zu bestätigen.

3. Der Kläger beanstandet zunächst die Schlussfolgerung des Amtsgerichts, dass wohl der natürliche Kausalzusammenhang der psychischen Beschwerden zum Unfallereignis erstellt sei, nicht aber die Adäquanz, weshalb keine UVG-Invalidenrente für die psychische Invalidität resultiert hätte. Nachdem der Beklagte mit seiner Appellation neben der vorinstanzlichen Feststellung, dass er seine Sorgfaltspflicht verletzt habe (vgl. E. 2 vorne), allein die Schadensberechnung betreffend die physischen Unfallfolgen rügt, ist auf die klägerischen Ausführungen zum natürlichen Kausalzusammenhang der psychischen Beschwerden mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (§ 100 Abs. 1 lit. d ZPO). Zu beurteilen bleibt die Frage, ob der Unfall vom 7. November 1997 adäquat kausal für das psychische Leiden des Klägers ist. Diese Beurteilung hat nach UVG-Gesichtspunkten zu erfolgen.

4. Bei der Adäquanzbeurteilung von Unfällen, die zu psychischen Fehlreaktionen führen, wird vorab zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden (BGE 115 V 139 E. 6 [Leitfall]).

4.1. Das Amtsgericht qualifizierte das Ereignis als leichten Unfall, während der Kläger von einem mindestens mittleren Unfallereignis ausgeht.

4.2. Für die Einteilung der Unfallereignisse ist, ausgehend vom Geschehensablauf, nicht auf die Art und Weise des Erlebens und der Verarbeitung eines Unfallereignisses, sondern an das Ereignis an sich anzuknüpfen. Massgebend ist etwa, ob und inwieweit durch das Ereignis zerstörende und verletzende Kräfte freigesetzt werden. Ist eine schwere Körperverletzung wie beispielsweise ein Schädelbruch, Unfallfolge, ist auf Grund der Natur der Verletzung mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu schliessen, dass die durch den Unfall freigewordenen Kräfte erheblich waren. Je gravierender die Verletzungsfolgen sind, umso eher ist auf ein mittelschweres oder schweres Unfallereignis zu erkennen. Dabei darf aber nicht einzig auf Grund der Unfallfolgen ohne Beantwortung der Frage nach der Schwere des Ereignisses an sich auf ein schweres oder mittelschweres Unfallereignis geschlossen werden (im Internet veröffentl. EVG-Urteil vom 21.3.2003, U 367/01, E. 4.2).

4.2.1. Während der Kläger in der Klage lediglich davon sprach, dass er ausgeglitten und gestürzt sei, schildert er das Ereignis vom 7. November 1997 in der Appellation wie folgt: Er sei nicht nur ausgerutscht, sondern habe einen Harass mit Traglast von ca. 15 kg in den Händen gehabt. Dadurch habe er den Sturz nicht mit den Händen auffangen können. Zudem sei ihm die schwere Fleischplatte beim Sturz gegen den rechten Oberschenkel geschlagen, wobei er beim Sturz - platt auf den Betonboden - in der rechten Hüfte ein Knackgeräusch gespürt und gehört habe. Als Beweis beantragt er die Durchführung einer "Parteibefragung/Beweisaussage". Eine solche ist im vorliegenden Verfahren schon aus prozessualen Gründen nicht statthaft (vgl. § 156 Abs. 1 lit. a ZPO). Damit wird der Kläger, entgegen seiner Ansicht, nicht schlechter gestellt, als wenn der Beklagte seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen wäre, zumal im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt (BGE 115 V 142 f. E. 8b). Dabei gilt bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten über den Unfallhergang die Beweismaxime der sogenannten "Aussage der ersten Stunde" (BGE 115 V 143 E. 8c). Abgesehen davon, kommt der verwaltungsrechtlichen Parteieinvernahme (§ 88 VRG; vgl. auch Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 62 BZP) nicht mehr Gewicht zu als schriftlichen Angaben. Diesfalls ist der Versicherte nämlich ebenfalls zur Wahrheit verpflichtet (Art. 47 Abs. 3 UVG in der hier massgebenden, bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung [aUVG]; vgl. auch LGVE 1987 II Nr. 13). Und der qualifizierten Beweisaussage nach § 89 VRG, welche ohnehin im Ermessen des Gerichts liegt (§ 89 Abs. 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 VRG wie auch Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BZB: "kann"), kommt angesichts der im Sozialversicherungsrecht herrschenden Beweisregeln keine Bedeutung zu. Aus gleichem Grund vermag im Übrigen BGE 100 II 305 E. 4a, wo es um die Abschätzung der künftigen Erwerbseinbusse eines verunfallten Kindes nach Art. 46 OR geht, im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren keine Gültigkeit zu erlangen.

4.2.2. Gegenüber dem erstkonsultierten Hausarzt Dr. C. gab der Kläger an, er sei beim Heraustragen eines Harasses aus dem Frigo ausgeglitten und habe versucht, den fallenden Harass aufzufangen. Dr. C. diagnostizierte eine Verstauchung der rechten Hüfte und veranlasste wegen hartnäckiger Schmerzsymptomatik im Dezember 1997 weitere Abklärungen. In einer ärztlichen Bestätigung vom 7. Januar 1998 erwähnt Dr. C. zudem, dass der Kläger einen "Knacks" verspürt habe. Dem Orthopäden Dr. S. gegenüber bezeichnete der Kläger die nach dem Ausrutschereignis - bei der Arbeit in der Küche - beklagten Schmerzen als leicht. Primär habe er noch normal arbeiten können. Im Übrigen gab der Kläger an, dass ihm bei flektiertem (= gebeugtem) Hüftgelenk ca. 15 kg Fleisch auf den Oberschenkel gefallen seien (Bericht vom 16.3.1998). Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung Ende 2000 hielt der Kläger fest, dass er im November 1997 bei der Arbeit ausgerutscht sei und, weil er etwas Schweres getragen habe, ohne sich abstützen zu können, auf die rechte Seite (Hüfte) gefallen sei. Er habe dann noch zwei bis drei Wochen weiter gearbeitet, unter zunehmenden Schmerzen im rechten Bein gelitten, welche mit der Zeit stärker geworden seien. Aus dem Gutachten von Prof.Dr. Z. vom 23. Juli 2003, welches das Amtsgericht in dem vom Kläger gegen Dr. C. eingeleiteten und inzwischen zu dessen Gunsten rechtskräftig erledigten Prozess einholte, ergibt sich, dass der Kläger, wie er selber ausführte, mit einer etwa 7 - 10 kg schweren Fleischkoche auf dem nassen Boden ausgerutscht, sodann gestürzt sei und beim Sturz sich die schwere Fleischplatte gegen den rechten Oberschenkel geschlagen habe, wobei er auch in der Hüfte ein Knackgeräusch gespürt und gehört habe. Er habe die Arbeit dann weiterhin verrichtet und habe dann einige Tage später ein komisches Gefühl im ganzen rechten Bein bemerkt. Verschiedene Untersuchungen förderten schliesslich zu Tage, dass der Kläger an einer Pfannenfraktur sowie einer Impression am Femurkopf mit beginnender unfallbedingter Durchblutungsstörung des Hüftkopfes litt, welche zur Hüftoperation vom 29. April 1998 führte.

4.2.3. Die Angaben des Klägers zum Unfallablauf divergieren teilweise. So will er einmal einen Harass, ein anderes Mal eine Fleischplatte getragen haben. In der Appellation selber wird ebenfalls zunächst von einem Harass gesprochen. Zwei Sätze weiter ist sodann von einer Fleischplatte die Rede. Dieser Diskrepanz kommt indessen keine Bedeutung zu, da unbestritten ist, dass der Kläger eine Last trug. Diese ist dem Kläger gemäss dessen Schilderung gegenüber Dr. S. auf den Oberschenkel gefallen. Nach den Angaben gegenüber Prof.Dr. Z. und in der Appellation soll sie jedoch beim Sturz gegen den rechten Oberschenkel geschlagen haben. Unklar ist ferner, wie schwer die getragene Last war: ca. 15 kg oder "lediglich" 7 - 10 kg. Nach dem in E. 4.2.1 vorne Gesagten ("Aussage der ersten Stunde") ist von ca. 15 kg bzw. vom Umstand auszugehen, dass die Last auf den Oberschenkel fiel. Dabei steht - so oder anders - fest, dass dieser Körperteil unverletzt blieb. In der Appellation macht der Kläger zudem (neu) geltend, dass er platt auf dem Betonboden aufgeschlagen sei. Diese Aussage widerspricht - soweit mit platt flach gemeint ist - den früheren Sachverhaltsdarstellungen, in welchen der Kläger durchwegs ausführt, auf die rechte Hüfte gefallen zu sein. Dass der Kläger flach auf dem Boden aufschlug, also auch auf Rücken und Kopf fiel, findet in den medizinischen Akten keinen Halt. Damit ist folgender Sachverhalt anzunehmen: Der Kläger ist beim Heraustragen einer ca. 15 kg schweren Last aus dem Kühlraum in der Küche ausgerutscht und auf die rechte Hüfte gestürzt, wobei die Last, welche er noch aufzufangen versuchte, auf den Oberschenkel fiel. Der Kläger hat einen Knacks gespürt, konnte die Arbeit aber zunächst normal fortsetzen. Die Schmerzen manifestierten sich erst einige Zeit später. Am 29. April 1998 musste sich der Kläger sodann ein künstliches Hüftgelenk einsetzen lassen. Der am 7. November 1997 erlittene Unfall stellt somit an und für sich einen gewöhnlichen Sturz dar (vgl. im Internet veröffentl. EVG-Urteile vom 16.9.2003, U 365/02, vom 21.3.2003, U 367/01, vom 27.8.2001, U 155/01, und vom 18.1.2000, U 51/99). Prof.Dr. Z. weist in seinem Gutachten vom 23. Juli 2003 jedoch darauf hin, dass immer wieder festzustellen sei, dass auch wenig spektakuläre schädigende Ereignisse, wie beispielsweise hier das Auffangen des Körpers zur Verhinderung eines Sturzes, insbesondere beim gleichzeitigen Heben von Lasten, durch die dabei auf das Hüftgelenk einwirkenden Kräfte zu einer teilweisen oder vollständigen Durchblutungsstörung des Hüftkopfes führen können. Dem Schädigungsereignis müsse denn auch zumindest energetisch innerhalb des Hüftgelenkes eine gewisse Intensität zugesprochen werden. Aber auch ohne diese fachärztliche Beurteilung bzw. weitere Beweiserhebungen liegt auf der Hand, dass die unbestritten unfallbedingte Verletzung des Klägers (künstlicher Gelenkersatz) nicht als banale Folge abgetan werden kann. Wohl ging der erstbehandelnde Hausarzt Dr. C. zunächst nur von einer Verstauchung aus. Tatsache ist und bleibt jedoch, dass die Hüftgelenktotalprothese rechts des Klägers eine direkte Folge des Unfallereignisses vom 7. November 1997 bildet. Angesichts des gesamten Geschehensablaufs rechtfertigt es sich daher, das Ereignis vom 7. November 1997 als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren. Insoweit der Kläger die kinetischen Kräfte, welche sich bei einem Sturz auswirkten, ins Spiel bringt, lässt er ausser Acht, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht diesem Umstand bei Stürzen "aus dem Stand" kein Gewicht beimisst (vgl. im Internet veröffentl. Urteile vom 21.10.2003, U 45/03, E. 3.1, und vom 14.5.2003, U 256/01, E. 5b). Die vom Kläger zitierten Ausführungen von Prof.Dr. W. erfolgten in einem gänzlich anderen Zusammenhang als hier zur Beurteilung ansteht, ging es nämlich dort um die Frage, ob der Sturz einer Versicherten geeignet gewesen sein könnte, eine leichte Hirnverletzung zu bewirken. Demzufolge kann auf das Einholen eines unfalldynamischen/biomechanischen Gutachtens verzichtet werden. Gleichzeitig steht fest, dass sich der vorliegende Fall nicht mit "Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen" vergleichen lässt. Der Kläger nennt als Referenzfälle auch Pra 1998, S. 190 ff., und BGE 115 V 133. Ersterer Fall handelt davon, dass die versicherte Person über eine Türschwelle stolperte und auf den Rücken fiel, wobei sie sich eine Rückenwirbelstauchung zuzog. Im letzteren Fall rutschte der Versicherte beim Hinuntersteigen von einer ca. 2 m hohen Böschung aus und schlug mit dem Rücken auf einem Betonstück am Boden auf. Dabei erlitt er eine Kompressionsfraktur des 11. Thorakalwirbels. Beide Fälle ordnete das Eidgenössische Versicherungsgericht dem mittleren Bereich zu, jedoch als Grenzfall zu den leichten Unfällen (Pra 1998, S. 195; BGE 115 V 144 E. 11b). Dazu wirft der Kläger ein, dass er seinen Sturz wegen Haltens der Fleischplatte nicht mit den Händen habe auffangen können. Zudem sei der Sturz vom Stand auf den ebenen Boden weit höher als der Sturz auf eine Böschung (Neigungswinkel). Sein Unfall sei deshalb als weit schwereres Ereignis, und zwar als mittelschwer, zu werten. Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass wer auf den Rücken fiel, sich offensichtlich ebenso wenig mit den Händen auffangen konnte. Und wie gerade die beiden vom Kläger zitierten Fälle zeigen, spielt der "Neigungswinkel" keine Rolle. Auf jeden Fall hat das EVG in dem in Pra 1998, S. 190 ff., publizierten Urteil auch nicht - anders als in BGE 115 V 133 - auf einen ("rein") mittelschweren Unfall erkannt.

4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das fragliche Ereignis vom 7. November 1997 als mittelschwer im Bereich zu den leichten Fällen einzuordnen ist.

5. Demzufolge müssen für das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs die weiteren (sieben) Kriterien im Sinne der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gehäuft oder eines in auffallender Weise erfüllt sein (BGE 115 V 140 f. E. 6c/aa). Insoweit der Kläger diesbezüglich in der Appellationsbegründung keinen konkreten Bezug auf die amtsgerichtliche Urteilsbegründung nimmt und bloss allgemeine rechtliche Ausführungen macht, ist darauf nicht einzutreten (vgl. E. 1.2 vorne).

5.1. Die Feststellung des Amtsgerichts, dass das (erste) Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit nicht erfüllt sei, ficht der Kläger nicht an.

5.2. Was das (zweite) Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, betrifft, so ist die Behauptung des Klägers, das Eidgenössische Versicherungsgericht habe den Nachsatz "insbesondere ¿" offensichtlich aufgegeben, falsch. Dies ergibt sich nicht nur aus neusten, im Jahre 2004 im Internet veröffentlichten höchstrichterlichen Urteilen (z.B. vom 14.6.2004, U 76/04, E. 3.5.1, und U 194/03, E. 4.2, vom 10.5.2004, U 108/03, E. 5.1, sowie vom 28.1.2004, U 34/03, E. 3.3), sondern auch aus weit früheren, sowohl vor als auch nach dem vom Kläger zitierten EVG-Urteil vom 7. August 2003 - ebenfalls im Internet - publizierten EVG-Urteilen (vgl. statt vieler: vom 15.10.2003, U 64/03, E. 3.1, und vom 7.11.2002, U 377/01, E. 5.1). Dabei missachtet der Kläger, dass gleich wie bei der Einteilung der Unfälle in leichte resp. banale, mittlere und schwere eine objektive Betrachtungsweise massgebend ist (vgl. E. 4.2 vorne). Nicht was beim Versicherten beim Unfall oder danach psychisch im Einzelnen vorgeht, ist entscheidend, sondern die objektive Eignung der Begleitumstände des Unfalles, beim Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen (im Internet veröffentl. EVG-Urteil vom 7.11.2002, 377/01, E. 5.2.1 m.H.a. RKUV 1999 Nr. U 225, S. 209 E. 3b/cc). Die beantragte "Parteibefragung/Beweisaussage" des Klägers in Bezug auf seine Zukunftsängste erübrigt sich daher unabhängig der Frage nach der prozessualen Zulässigkeit (vgl. E. 4.2.1 vorne). Im vorliegenden Fall ist die erlittene Verletzung (Kunstgelenkversorgung wegen Nekrose des Femurkopfes) zwar nicht als leicht zu qualifizieren, aber erfahrungsgemäss wenig geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch das zweite Kriterium nicht gegeben. Die nicht weiter bewiesene Ansicht des Klägers, dass für "ausländische Gastarbeiter mit niedriger Schulbildung und Sprachproblemen in der Schweiz einzig Schwerarbeiten in Frage kämen, für die er nicht mehr geeignet (sei)", trifft nicht zu. Sprachlich nicht integrierte Ausländer finden sehr wohl auch in sogenannten einfachen Arbeitsbereichen eine Anstellung; zu denken ist etwa an Tätigkeiten an einem Fliessband oder an Sortier- und Einpackarbeiten, welche wechselnd sitzend und stehend ausgeübt werden können (vgl. auch E. 6.3.2 hinten).

5.3. Das Amtsgericht verneinte sodann mangels weiterer Sachdarstellung das (dritte) Kriterium der ungewöhnlichen Dauer der ärztlichen Behandlung. Insoweit der Kläger diese Feststellung als krass aktenwidrig bemängelt, ist darauf hinzuweisen, dass es im Zivilprozess an den Parteien liegt, in tatsächlicher Hinsicht alles vorzubringen, was erforderlich ist, damit das daraus abgeleitete Rechtsbegehren Erfolg hat (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, S. 264 f. N 54 ff.). Wie sich nunmehr aus der klägerischen Appellation ergibt, standen nach der Operation vom 29. April 1998 verschiedene physiotherapeutische Behandlungen an, und zwar vom 15. Mai bis 16. Juni 1998, vom 30. Juni bis 27. Juli 1998 sowie vom 9. bis 23. September 1998. Am 22. Juni 1998 und 27. Juli 1998 fanden zwei Konsultationen im Kantonsspital statt. Anlässlich einer Untersuchung und Röntgenkontrolle im Kantonsspital vom 2. November 1998 gab der Kläger an, dass er bei dauernd stehender Belastung nach wie vor Schmerzen von Seiten der operierten rechten Hüfte verspüre. Ruheschmerzen beständen dagegen keine mehr. Insgesamt lag sechs Monate postoperativ ein gutes Ergebnis vor. Die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Koch wurde nicht empfohlen, da das Hüftgelenk nie mehr so belastungsfähig sein werde wie ein gesundes eigenes Hüftgelenk. Aus orthopädischer Sicht bestand zur Zeit kein aktiver Behandlungsbedarf. Dem Kläger wurde geraten, weiterhin intensives muskuläres Aufbautraining und Bewegungstherapie für die rechte Hüfte durchzuführen. Am 17. Dezember 1998 hielt Dr. C. fest, wegen hartnäckiger Gelenksschmerzen sei noch eine weitere Physiotherapie notwendig und wahrscheinlich auch wirksam. Er habe den Kläger letztmals am 19. November 1998 gesehen. Dieser benötige immer noch etwas Schmerzmittel (Sirdalud). Dass der Kläger über den Herbst 1998 hinaus tatsächlich eine weitere Physiotherapie beanspruchte, ist nicht aktenkundig. Und nach dem 19. November 1998 ist auch die Abgabe von Sirdalud nicht mehr belegt. Der Beklagte macht denn auch geltend, dass allfällige spätere Therapien und Arztbesuche sowie bezogene Medikamente nicht mehr im Unfallereignis begründet seien. Aus OG kläg.Bel. 18 erhellt zwar, dass der Kläger am 13. Dezember 1999, am 25. Januar 2000 sowie wieder am 21. August 2000 Dr. C. aufsuchte. Die Hintergründe dieser Arztbesuche bleiben jedoch im Dunkeln. Mit ärztlichem Folgezeugnis vom 20. Dezember 1999, welches als Schlusszeugnis gilt, bestätigte Dr. C. ausdrücklich, dass der Kläger keiner spezifischen Behandlung mehr bedürfe. Das Schreiben vom 22. August 2000 vermag nichts Gegenteiliges zu beweisen. Ebenso wenig kann von der attestierten Arbeitsunfähigkeit, welche lediglich den "status quo" wiedergibt, auf regelmässige Behandlung geschlossen werden. Gesamthaft gesehen ist daher eine kontinuierliche, spezifische ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer nicht ersichtlich, zumal eine Behandlungsbedürftigkeit (im Sinne medikamentöser Schmerztherapie und Physiotherapie) während rund einem halben Jahr nach einer Hüftoperation durchaus üblich ist. Insbesondere kommt den ab Herbst 1998 lediglich sporadisch nachgewiesenen Konsultationen bei Dr. C., selbst wenn unfallrelevant, nicht die Qualität einer regelmässigen, zielgerichteten Behandlung zu (im Internet veröffentl. EVG-Urteile vom 14.6.2004, U 76/04, E. 3.5.4, vom 19.5.2004, U 330/03, E. 2.3.1, und vom 8.4.2002, U 357/01, E. 3c/bb). Von über zweieinhalbjähriger Behandlungsdauer kann somit keine Rede sein. Das vom Kläger zitierte EVG-Urteil vom 28. Dezember 2000, U 262/99, ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da dort - anders hier - auch materiell die ganze Zeit bis zum formellen Behandlungsabschluss Heilbehandlungen durchgeführt wurden (E. 5b/bb). Aus diesem Grund besteht auch kein Anlass zur Vermutung, dass die X. oder "ein UVG-Richter" das hier zur Diskussion stehende Kriterium ohne weiteres anerkannt hätte. Im Übrigen mag die schwere depressive Symptomatik erst ca. anfangs 2000 eingesetzt haben. Sich niedergeschlagen und antriebslos zu spüren, hat der Kläger indessen bereits mit der Kündigung (per Ende September 1998) begonnen.

5.4. Hinsichtlich des (vierten) Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen hielt das Amtsgericht fest, dass der Kläger gegenüber den Gutachtern angegeben habe, keine eigentlichen Hüftbeschwerden mehr zu haben. Das besagte Kriterium sei deshalb nicht erfüllt. Der Kläger bestreitet diesen Sachverhalt. Ob und inwieweit er im Gutachten von Dr. S. falsch wiedergegeben wurde bzw. gegenüber Dr. F. sehr wohl Hüftbeschwerden beklagt hat und auch aus verschiedenen weiteren Unterlagen klar ersichtlich wird, dass er stets, selbst im Zeitpunkt des Einspracheverfahrens, unter Hüftbeschwerden gelitten hat, kann an dieser Stelle offen bleiben (vgl. jedoch E. 6.2.2 hinten). Auf die diesbezüglich beantragten "Parteibefragung/Beweissaussage" und Zeugeneinvernahmen kann daher von vornherein verzichtet werden. Es steht nämlich fest, dass der Kläger seit anfangs 2000 deutlich an einer depressiven Symptomatik von mittelgradiger bis schwerer Ausprägung leidet. Daraus und aus den vom Kläger selber gemachten Angaben (vgl. E. 5.3 in fine) folgt, dass sich die depressive Symptomatik ab Herbst 1998 stetig entwickelte, mithin die somatischen Beschwerden allmählich überlagert und zusehends in den Hintergrund gedrängt wurden. Gleich sieht es offenbar auch Dr. F.. Wenn sich auch der genaue Zeitpunkt nicht ermitteln lässt - Prof.Dr. H. spricht von "Mitte bis Ende 1999" - ist zufolge lang gezogener psychischer Überlagerung der somatischen Leiden das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht erfüllt (im Internet veröffentl. EVG-Urteil vom 15.10.2003, U 64/03, E. 3.2 in fine). Daran ändert die dem Kläger zuerkannte Integritätsentschädigung in der Höhe von 20 % nichts. Diese gleicht den Gesundheitsschaden aus, welcher abstrakt und egalitär bemessen wird (Art. 24 Abs. 1 [a]UVG; BGE 124 V 35 E. 3c m.H.). Entsprechend bestand für die X. kein Grund, das Kriterium der körperlichen Dauerbeschwerden diskussionslos als gegeben zu erachten.

5.5. Zum (fünften) Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert haben soll, erwog das Amtsgericht, dass die Behandlung der Dachpfannenfraktur gut verlaufen sei und somit keine Anhaltspunkte für die Vermutung beständen, ein früher erfolgter Eingriff hätte die Unfallfolgen wahrscheinlich mildern können. Der Kläger weist diesbezüglich selber auf das Gutachten von Prof.Dr. Z. vom 23. Juli 2003 hin, wonach - Zitat Kläger - "auch eine korrekte Arztbehandlung am 14. November 1997 den heutigen Gesundheitszustand nicht massgebend verändert hätte". Nach Auffassung des Klägers ist dies jedoch nicht entscheidend, sondern vielmehr der Umstand, dass er subjektiv das ganze gesundheitliche Malaise dem Nichternstnehmen durch Dr. C. anlässlich der Behandlung vom 14. November 1997 zugeschrieben habe. Er sei im Innersten vollends davon überzeugt, dass er bei korrektem Vorgehen des Arztes gesund wäre. Dabei lässt der Kläger ausser Acht, dass hier allein objektiv erfassbare Umstände zählen (BGE 115 V 140 E. 6c/aa; im Internet veröffentl. EVG-Urteil vom 28.1.2004, U 34/03, E. 3.3). Das vom Kläger zitierte, ebenfalls im Internet veröffentlichte EVG-Urteil U 262/99 vom 28. Dezember 2000 (vgl. auch E. 5.3 in fine), führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal hier für "(vermeintliche) Annahmen" im Sinne des erwähnten Entscheids (E. 5b/bb) kein Raum verblieb. Anders als der Kläger glauben macht, lagen weder eine ärztliche Fehlbeurteilung noch ein Behandlungsfehler vor. Alle diagnostischen und Behandlungs-Massnahmen erfolgten korrekt und ohne Zeitverzug. Weiterungen, insbesondere weitere Beweiserhebungen, erübrigen sich deshalb.

5.6. In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht kann auch nicht vom Vorliegen eines schwierigen Heilungsverlaufs und erheblichen Komplikationen ausgegangen werden. Der Umstand, dass eine Femurkopfnekrose eingetreten ist, erfüllt, entgegen der Ansicht des Klägers, das besagte Kriterium nicht. Es kann immer wieder festgestellt werden, dass ein Sturz auf die Hüfte zu einer teilweisen oder vollständigen Durchblutungsstörung des Hüftkopfes führen kann. Diese ist demnach unfallimmanent und steht nicht mit der Heilung im Zusammenhang. Dafür, dass die diagnostizierte Synovitis die Operation massiv erschwert haben soll, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Auch dem Operationsbericht vom 29. April 1998 lässt sich solches nicht entnehmen. Ebenso wenig lässt die Vorstellung in der Sprechstunde des Kantonsspitals vom 2. November 1998 auf einen schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen schliessen. Im Gegenteil, lag nämlich sechs Monate postoperativ ein gutes Ergebnis vor und aus orthopädischer Sicht bestand kein aktiver Behandlungsbedarf mehr. Auf das Einholen einer medizinischen Expertise zwecks Feststellung, dass beim Kläger keine vollständige Unfallheilung eingetreten sei, kann verzichtet werden. Wenn auch eine vollständige Unfallheilung ausblieb - andernfalls wäre, wie der Beklagte richtig ausführt, keine Integritätsentschädigung zugesprochen worden - lässt sich der vorliegende Fall nicht mit demjenigen vergleichen, welcher vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 24. Juni 2003, U 193/01, beurteilt wurde. Zum einen spricht Dr. C. in seinem Bericht vom 22. Dezember 1999 eindeutig von einem "gute(n) (Heilungs-)Verlauf", womit die kantonsspitalärztliche Einschätzung vom November 1998 bestätigt wird. Zum andern erlangte der Kläger in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder 100 %-ige (physische) Arbeitsfähigkeit. Insoweit sich der Kläger auf schlechte Prognosen beruft, so ist deren Verwirklichung höchst ungewiss. Dr. S. bediente sich bei der Bemerkung, dass es im Laufe der Jahre allenfalls zu einer Lockerung der Implantate kommen könnte, des Konjunktivs. Und deren Haltbarkeit kann sich wegen der steten Forschung und Entwicklung schlagartig erhöhen. Die beantragte "Parteibefragung/ Beweisaussage" erübrigt sich, soweit überhaupt zulässig (vgl. E. 4.2.1 vorne). So oder anders lässt sich damit das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblichen Komplikationen nicht begründen, da, wie der Kläger selber festgestellt hat, die Verhältnisse im Zeitpunkt des Einspracheentscheids massgebend sind. Die vom Kläger ins Spiel gebrachten "Komplikationen" haben sich aber bis heute, rund vier Jahre nach Erlass der streitigen UVG-Verfügung nicht verwirklicht.

5.7. Das (siebte) Kriterium des Grads und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit hat das Amtsgericht bejaht. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass dieses Kriterium in ausgeprägter und auffallender Weise erfüllt sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die von ihm zitierte ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf die im Zeitpunkt des Unfalles ausgeübte - schwere - Tätigkeit als Hilfskoch. Eine leichte, leidensangepasste Beschäftigung könnte der Kläger indessen - in physischer Hinsicht - seit Frühling 1999 vollständig ausüben. Die von Dr. C. erwähnten krankheitsbedingten Probleme interessieren im UVG-Verfahren von vornherein nicht. Und der Grad der Arbeitsunfähigkeit kann nicht mit dem Invaliditätsgrad gleichgesetzt werden. Ersterer bemisst sich im Hinblick auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten, sofern von ihm vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, seine Restarbeitsfähigkeit in einem anderen Tätigkeitsbereich zu verwerten (vgl. Art. 6 ATSG). Letzterer wird in der Regel durch einen Vergleich des hypothetischen Validen- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen bestimmt (vgl. Art. 18 UVG i.V.m. Art. 7 und 8 ATSG).

5.8. Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Fall lediglich ein Kriterium, nämlich dasjenige des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, gegeben. Nachdem diesem kein besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zukommt (vgl. E. 5.7 vorne), ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 7. November 1997 und den psychischen Beschwerden des Klägers zu verneinen.

6. Zu prüfen ist schliesslich die von beiden Parteien angefochtene Schadensberechnung. Dabei kommt der Beklagte auch in diesem Punkt den Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. E. 1.2 vorne) nur teilweise nach. Im Übrigen ist auf seine Appellation nicht einzutreten.

6.1. Der Beklagte anerkennt das vom Kläger behauptete und von der Vorinstanz errechnete Valideneinkommen als Hilfskoch im Jahre 1997 in der Höhe von Fr. 49'731.-- ausdrücklich.

6.2. Was das Invalideneinkommen betrifft, so ging das Amtsgericht gestützt auf das Gutachten von Dr. S. vom 14. September 2000 davon aus, dass eine Anstellung als Hilfskoch nicht mehr möglich sei. Dagegen sei eine leichtere Beschäftigung vollumfänglich zumutbar. Der Kläger bringt demgegenüber vor, dass das Gutachten von Dr. S. zu korrigieren sei, da dieser wahrheitswidrig und gegen seine Angaben unbeachtet gelassen habe, dass nach wie vor Hüftschmerzen beständen. Eine entsprechende Korrektur führe dazu, dass rein somatisch bedingt keine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten attestiert werden dürfe. Die medizinisch-theoretische rein somatisch bedingte Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten betrage maximal 50 %.

6.2.1. Dazu ist vorab darauf hinzuweisen, dass es sich bei Dr. S. um einen versicherungsexternen Gutachter handelt, welcher für sich, entgegen der Ansicht des Klägers, grundsätzlich die Stellung eines unabhängigen Gutachters oder Sachverständigen beanspruchen kann. Die X. ist denn auch den für die Einholung von Sachverständigengutachten anwendbaren Regeln gefolgt (vgl. BGE 120 V 361 f. E. 1c). Das vom Kläger aufgeführte EVG-Urteil vom 14. April 2003, U 273/01, bezieht sich auf verwaltungs- resp. betriebsintern beschäftigte Ärzte (E. 3.2.1).

6.2.2. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens u.a. durch UVG-Privatversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb). Das Gutachten von Dr. S. vom 14. September 2000 erfüllt diese Voraussetzungen. Dafür, dass Dr. S. den Kläger falsch wiedergegeben hat, liegen keine Anhaltspunkte vor. Mit Schreiben vom 21. September 2000 eröffnete die X. dem Kläger das Ergebnis der Begutachtung und hielt explizit fest, dass eigentliche Hüftbeschwerden "laut Ihren Aussagen gegenüber dem Gutachter" keine mehr vorlägen. Der Kläger protestierte nicht dagegen. Vielmehr konnte er sich mit der in Aussicht gestellten Verfügung nicht einverstanden erklären, weil er aus psychischen Gründen nicht arbeitsfähig sei. Am 13. Oktober 2000 wurden dem Kläger resp. dem Beklagten als damaliger Rechtsvertreter die kompletten Unfallakten zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zugestellt. Dass der Kläger wahrheitswidrig zitiert wurde, hat er auch dann nicht bemängelt; ebenso wenig in der Forderungsklage vom 21. Februar 2002. Im Weiteren gilt es zu beachten, dass der Beurteilung von Dr. S. u.a. eigene klinische Befunde zu Grunde liegen, welche auch ein gewisses Schmerzbild zu Tage förderten. Der medizinische Sachverhalt ist damit glaubwürdig erstellt. Der Erhebung weiterer Beweise bedarf es, soweit prozessual überhaupt zulässig (vgl. E. 4.2.1 vorne), nicht.

6.3. Das Amtsgericht ordnete den Kläger sodann für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens im Wirtschaftszweig "Gastgewerbe" der Tabelle 3 der schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1998 (LSE) des Bundesamtes für Statistik ein, und zwar in das Anforderungsniveau 4. Der Beklagte hält dagegen auch andere berufliche Tätigkeitsfelder als zumutbar. Ferner sei von der LSE 2000 auszugehen.

Dem ist in beider Hinsicht zuzustimmen.

6.3.1. Massgebend für den Einkommensvergleich nach Art. 18 Abs. 2 aUVG ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 129 V 222 E. 4.1). Dieser wäre hier gemäss Art. 19 Abs. 1 aUVG der 1. September 2000, was unbestritten ist. Entsprechend ist auch das Valideneinkommen (von Fr. 49'731.--; E. 6.1) auf den gleichen Zeitpunkt hin zu erheben, d.h. an die Lohnentwicklung anzupassen (BGE 129 V 222 E. 4.1 in fine). Der Nominallohnindex für Männer betrug 1997 104,2 Punkte und im Jahr 2000 107,0 Punkte (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2002, S. 32 Tabelle T1.1.93, Handel/Reparatur/Gastgewerbe), was ein Valideneinkommen im Jahre 2000 von Fr. 51'067.-- ergibt.

6.3.2. Aus dem Schreiben des ehemaligen Arbeitgebers vom 30. September 1998, in welchem dieser die Kündigung vom 28. August 1998 präzisierte, erhellt, dass die Leistung des Klägers dem ausgerichteten Lohn bzw. den als Hilfskoch vorausgesetzten Berufs- und Fachkenntnissen hinterherhinkte. Der Kläger hat wohl, seit er in der Schweiz weilt, stets im Gastgewerbe gearbeitet. Indem er sich diesbezüglich jedoch keine soliden beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, drängt sich geradezu auf und ist zumutbar, dass er seine Restarbeitsfähigkeit in Form einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (vgl. E. 6.2 vorne) auch in anderen Wirtschaftszweigen verwertet. Dies gilt hier umso mehr, als der Kläger ein Flair für technische Berufe zu haben scheint, verfügt er doch über eine abgeschlossene Ausbildung als Hochbauzeichner. Ebenso hat er u.a. als Hilfsmechaniker gearbeitet und Vorlesungen im Elektroingenieurwesen besucht. Dazu kommt, dass sich der Kläger im Rahmen eines RAV-Beschäftigungsprogramms computermässig weiterbildete und als Disponent arbeitete (Aktennotiz vom 28.10.1999). Damit kommen für den Kläger nebst den vom Amtsgericht aufgeführten möglichen Invalidentätigkeiten im Gastgewerbe durchaus auch leidensangepasste Tätigkeiten in der Produktion, namentlich einfache Lagermitarbeit, Kontrollaufgaben, Sortierarbeiten oder Arbeiten an einem Fliessband oder aber einfache industrielle Montagearbeiten, in Frage. Es entspricht denn auch der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, bei Versicherten, welche nach Eintritt des Gesundheitsschadens allgemein noch leichte und wenig anspruchsvolle Tätigkeiten verrichten können, nicht auf einen spezifischen Wirtschaftszweig der LSE, sondern auf deren "Total" abzustellen. Zur Anwendung gelangt dabei regelmässig das Total des Anforderungsniveaus 4 von TA1 und - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - nicht von TA3 (im Internet veröffentl. EVG-Urteil vom 18.3.2004, U 203/03, E. 4.2 m.H.a. BGE 129 V 484 E. 4.3.2; vgl. auch im Internet veröffentl. EVG-Urteile vom 22.6.2004, I 779/03, E. 4.3.4, und vom 7.11. 2003, I 246+247/02, E. 8.2.1). Im Jahre 2000 belief sich das Total auf monatlich Fr. 4'437.-- (inkl. 1/12 vom 13. Monatslohn; LSE 2000, S. 10). Dies ergibt umgerechnet auf die - in Bezug auf die Invalidentätigkeit massgebende - durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 2/2004, S. 90 Tabelle B 9.2) Fr. 4'637.-- im Monat; also ein Jahresgehalt von Fr. 55'644.--. Angesichts der schulischen und beruflichen Ausbildung des Klägers sowie dessen Alter und Sprachkenntnisse wäre auch eine Beschäftigung mit Anforderungsniveau 3 denkbar (vgl. BGE 126 V 81 E. 7a, im Internet veröffentl. EVG-Urteile vom 22.6.2004, I 779/03, E. 4.3.4, und vom 7.11.2003, I 246+247/02, E. 8.2.2). Da der Beklagte dafür lediglich im Falle einer Weiterbeschäftigung im Gastgewerbe plädiert - ansonsten geht auch er überwiegend vom Anforderungsniveau 4 aus - hat es dabei sein Bewenden.

6.4. Schliesslich hat das Amtsgericht dem Kläger einen Abzug von 15 % vom errechneten Tabellenlohn gewährt. Diese Reduktion begründete es mit den körperlichen Einschränkungen, welche der Kläger zu gewärtigen habe, und mit seiner ausländischen Herkunft. Während der Beklagte keinen Grund für eine Herabsetzung sieht, reklamiert der Kläger wegen seines Ausländerstatus und seiner körperlichen Beeinträchtigung eine solche in der Höhe von 25 %.

6.4.1. Der Kläger kann gemäss Dr. S. nicht mehr schwer tragen (nur noch Lasten unter 5 kg) und nurmehr für sitzende oder wechselbelastende Arbeiten (kein dauerndes Stehen, kein Treppensteigen) eingesetzt werden. Ebenso wenig kann er Arbeiten in gebückter Haltung verrichten. Damit ist er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschränkungen benachteiligt, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Dass der Kläger wegen seiner ausländischen Nationalität eine Lohneinbusse hinnehmen müsste, ist nicht erhärtet, entsprach doch sein Einkommen vor Eintritt der Invalidität, d.h. als Hilfskoch, den branchenüblichen Ansätzen, die auch für Schweizer Geltung hatten. So verdiente der Kläger 1997 im Monat Fr. 4'144.25 (Fr. 49'731.-- : 12); dies bei einer Arbeitszeit von 45 Stunden pro Woche und 1/24 vom 13. Monatslohn (AG kläg.Bel. 1). Angepasst an die LSE-Lohnwerte (40 Stundenwoche, 1/12 vom 13. Monatslohn) resultiert ein Validenlohn von monatlich Fr. 3'824.50 (Fr. 49'731.-- + Fr. 1'900.-- = Fr. 51'631.-- : 12 : 45 x 40), welcher sogar den für das Jahr 1998 ermittelten Durchschnittswert knapp übertrifft (vgl. LSE 1998, TA1 Ziff. 55 Anforderungsniveau 3). Zudem ergibt sich auch aus dem Präzisierungsschreiben des ehemaligen Arbeitgebers vom 30. September 1998, dass die ausländische Nationalität des Klägers die Entlöhnung nicht (negativ) beeinflusste.

6.4.2. Da vorliegend einzig das Kriterium der leidensbedingten Einschränkung zu Lohnnachteilen führen könnte, trägt eine Herabsetzung des Tabellenlohns um 10 % den konkreten Verhältnissen hinreichend Rechung (im Internet veröffentl. EVG-Urteile vom 13.7.2004, I 792/03, E. 5.2.2, und vom 15.7.2003, I 793/02, E. 4.2). Das hypothetische Invalideneinkommen im Jahre 2000 ist demnach auf Fr. Fr. 50'080.-- zu veranschlagen.

6.5. Der Vergleich des Valideneinkommens (Fr. 51'067.--; E. 6.3.1) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen (Fr. 50'080.--) ergibt einen Invaliditätsgrad von 2 %. Anders als der revidierte, seit 1. Januar 2003 in Kraft stehende Art. 18 UVG, schreibt die hier anwendbare altrechtliche Bestimmung keinen für die Begründung eines Rentenanspruchs minimal erforderlichen Invaliditätsgrad vor. Indes war es lange Praxis, in der obligatorischen Unfallversicherung bei Teilinvalidität von weniger als 10 % keine Dauerrente zuzusprechen. Mit BGE 122 V 335 leitete das Eidgenössische Versicherungsgericht diesbezüglich insoweit eine Änderung ein, als die Annahme eines Invaliditätsgrades von weniger als 10 % einen Rentenanspruch nicht von vornherein ausschliesse. Es liess jedoch offen, ob statt der bis dahin bei 10 % liegenden anspruchsrelevanten Grenze eine neue von beispielsweise 5 % einzuführen sei (BGE 122 V 337 E. 4c/bb). Diese Frage braucht im vorliegenden Verfahren nicht geklärt zu werden. In dem im Internet veröffentlichten Urteil vom 5. Februar 2001, U 441/00, nahm das Eidgenössische Versicherungsgericht trotz des ermittelten 3 %-igen Invaliditätsgrades von einer Rentenzusprechung Abstand (E. 2c). Gleiches hat hier zu gelten, zumal in der Sachlage keine wesentlichen Unterschiede auszumachen sind.

6.6. Damit ist die Klage abzuweisen.

I. Kammer des Obergerichts, 17. November 2004 (11 03 170)

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