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Luzern Obergericht I. Kammer 26.06.2003 11 02 71 (2003 I Nr. 30)

26. Juni 2003·Deutsch·Luzern·Obergericht I. Kammer·HTML·262 Wörter·~1 min·4

Zusammenfassung

§ 61 ZPO. Der Richter muss nicht auf jeden einzelnen Beweisantrag eingehen; bei unerheblichen Beweisanträgen genügt eine summarische Begründung. | Zivilprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 26.06.2003 Fallnummer: 11 02 71 LGVE: 2003 I Nr. 30 Leitsatz: § 61 ZPO. Der Richter muss nicht auf jeden einzelnen Beweisantrag eingehen; bei unerheblichen Beweisanträgen genügt eine summarische Begründung. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 61 ZPO. Der Richter muss nicht auf jeden einzelnen Beweisantrag eingehen; bei unerheblichen Beweisanträgen genügt eine summarische Begründung.

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Die Klägerin trägt vor, das Amtsgericht habe die aufgelegten Urkunden zu den Akten genommen und die Zeuginnen Y. und Z. einvernommen. Auf ihre weiteren Beweisanträge sei es ohne nähere bzw. bestenfalls mit einer höchst rudimentären Begründung nicht eingetreten. Dadurch sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Zudem sei die Nichtab-nahme der angebotenen Beweise willkürlich.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet den Richter, in seinem Urteil zu den Beweisanträgen der Parteien Stellung zu nehmen. Dabei muss nicht auf jeden einzelnen Be-weisantrag eingegangen werden; bei unerheblichen Beweisanträgen genügt eine summari-sche Begründung.

Das angefochtene Urteil genügt dieser Anforderung. Der Hinweis, weitere Beweiserhe-bungen erübrigten sich, da sie nicht geeignet wären, den Prozessausgang zu beeinflussen, was aus den weiteren Urteilserwägungen hervorgehe, ist ausreichend, zumal das Amtsgericht in seinen Erwägungen verschiedentlich auf einzelne Beweisanträge Bezug nahm.

Nicht einzutreten ist auf die generelle Rüge, die Nichtabnahme der von der Beklagten angebotenen Beweise sei willkürlich. Die Klägerin hätte unter Hinweis auf die entsprechenden Urteilsgründe konkret ausführen müssen, welche Beweise zu welchem Beweisthema hätten abgenommen werden müssen. Nur so könnte die Rechtsmittelinstanz überprüfen, ob das Recht der Klägerin auf Beweis verletzt worden ist.

I. Kammer, 26. Juni 2003 (11 02 71)

(Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Berufung am 16. Dezember 2003 nicht eingetreten und hat die Beschwerde abgewiesen.)

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