Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 04.09.2001 Fallnummer: 11 01 69 LGVE: 2001 I Nr. 33 Leitsatz: § 16 GSMP. Im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht sind zur Vertretung und Verbeiständung von Parteien sowohl Anwälte als auch Dritte zugelassen. Parteivertretung setzt das Vorliegen besonderer Gründe voraus. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 5.1. Das persönliche Erscheinen und die Vertretung vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht sind in § 16 GSMP geregelt, der im Einigungsverfahren und gemäss § 22 Abs. 2 GSMP auch im Entscheidsverfahren gilt. § 16 GSMP hat folgenden Wortlaut:
1Die Parteien haben persönlich vor der Schlichtungsbehörde zu erscheinen; die Verbeiständung ist zulässig.
2Die Schlichtungsbehörde kann die Vertretung einer Partei durch einen Dritten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und der Vertreter sich mit einer besonderen Verfahrensvollmacht ausweist.
5.2. Aus dem Wortlaut von Absatz 2 dieser Bestimmung geht hervor, dass die Vertretung einer Partei im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht nur ausnahmsweise zulässig ist, wenn besondere Gründe vorliegen. Als Ausnahmebestimmung ist diese Vorschrift restriktiv auszulegen, weshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (OG amtl.Bel. 1 S. 10 Ziff. 25) die Vertretung auch für die Gesuchseinreichung das Vorliegen besonderer Gründe voraussetzt. Sowohl das Einigungsverfahren als auch das Ent-scheidverfahren vor der Schlichtungs-behörde bezwecken, einen Prozess vor den gerichtlichen Instanzen - und damit allenfalls verbunden den notwendigen Beizug eines Anwalts - zu vermeiden (LGVE 1990 I Nr. 29). Dementsprechend ist die Vertretung einer Partei vor der Schlichtungsbehörde nur bei Vorliegen besonderer Gründe gestattet, was aus Art. 16 Abs. 2 GSMP klar hervorgeht. Dass die besonderen Gründe in der Person der vertretenen Partei gegeben sein müssen, versteht sich von selbst. Vorliegend hat der Beschwerdeführer aber keine Gründe vorgetragen, welche eine Vertretung ausnahmsweise rechtfertigen könnten. Er begründet lediglich, weshalb die Vertretung vor der Schlichtungsbehörde nach seiner Auffassung allgemein zugelassen werden sollte, was sich nach dem Gesagten weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn von § 16 GSMP vereinbaren lässt. Die Vertretungsmöglichkeit ist vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht gleich wie vor Friedensrichter deshalb eingeschränkt, weil die persön-liche Anwesenheit der Parteien in den entsprechenden Verfahren als wünschbare Regel gilt (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 46 ZPO). Was als besonderer Grund im Sinne von § 16 Abs. 2 GSMP anzusehen ist, geht aus dem Gesetz nicht unmittelbar hervor. Indessen weist der Beschwerdeführer selber auf die Verwandtschaft dieser Bestimmung mit § 190 Abs. 2 ZPO hin (OG amtl.Bel. 1 S. 10 Ziff. 24), wo zwei der wichtigen Gründe (ausserkantonaler Wohnsitz der Partei und Krankheit) ausdrücklich genannt werden und im Übrigen auf andere wichtige Gründe verwiesen wird (§ 190 Abs. 2 ZPO). Nachdem solche Gründe im konkreten Fall weder geltend gemacht noch ersichtlich sind, war die Schlichtungsbehörde nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer "die Streitsache des hängigen Falles", worunter wohl ein Gesuch um Akteneinsicht zu verstehen war, bekannt zu geben.
5.3. Während die Vertretung einer Partei im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde nach dem Erwogenen nur ausnahmsweise beim Vorliegen besonderer Gründe zulässig ist, lässt § 16 Abs. 1 GSMP die Verbeiständung einer Partei anlässlich der Verhandlung voraussetzungslos zu. Der Beistand handelt nicht anstelle der Partei, sondern unterstützt diese im Wort, in ihrem Beisein und unter ihrer Aufsicht (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 134). Dies enthebt die Partei nicht von ihrer Pflicht zum persönlichen Erscheinen, was in § 16 Abs. 1 GSMP klar festgehalten ist. Damit ist indes noch nicht entschieden, welcher Personenkreis zur Verbeiständung im Sinne von § 16 Abs. 1 GSMP oder zur Vertretung gemäss § 16 Abs. 2 GSMP zugelassen ist.
6.- Das Recht zur Parteivertretung ist in § 2 des Anwaltsgesetzes (AnwG) wie folgt geregelt:
Soweit die Rechtsordnung nichts anderes vorsieht, ist zur Parteivertretung vor den Gerichtsbehörden, den Strafuntersuchungs- und Anklagebehörden sowie den Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs nur zugelassen, wer das luzernische Anwaltspatent oder eine gestützt auf Artikel 5 Übergangsbestim-mungen der Bundesverfassung (UebBV) erteilte Bewilligung besitzt.
Vor der letzten Revision des Anwaltsgesetzes hatte die entsprechende Bestimmung (§ 1 des Gesetzes über die Ausübung des Anwaltsberufes vom 1. Dezember 1931) gelautet:
Zur berufsmässigen Parteivertretung vor den luzernischen Gerichtsbehörden, ausgenommen vor dem Friedensrichter, ist der Besitz eines vom Obergericht ausgestellten Anwaltspatentes erforderlich.
Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung und § 174 des Strafrechtsverfahrens bleiben vorbehalten.
In der Botschaft des Regierungsrates zum Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Rechtsanwaltes (Anwaltsgesetz) vom 5. Mai 1978 wurde dazu ausgeführt, das Anwaltsmonopol gehe in Wirklichkeit weniger weit, als es dem Wortlaut von § 1 des Anwaltsgesetzes entspreche. Schon bei dessen Erlass sei die Vertretung vor den Gewerbegerichten (Arbeitsgericht) nicht den Anwälten vorbehalten gewesen. Seither sei in weiteren gerichtlichen Verfahren die Vertretung durch Personen, die nicht Anwälte seien, zugelassen worden, so in bestimmten Verfahren nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht durch die Sachwalter und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bei Streitigkeiten über öffentlich-rechtliche Ab-gaben, Schatzungen und Sozialversicherung. Insoweit stimme die Umschreibung der Ausnahmen mit den tatsächlichen Rechtsverhältnissen nicht überein. Sie sei zu eng. Umgekehrt sollte die Vertretung auch vor dem Amtsstatthalter und dem Staatsanwalt, welche keine gerichtlichen Behörden seien, den Anwälten vorbehalten werden (Botschaft B 107 S. 5 f. Rz 5). Die Ausnahmen vom Anwaltsmonopol seien nicht mehr einzeln im Gesetz aufzuführen, da eine solche Aufzählung bald überholt wäre. Es sei vielmehr auf die in anderen Gesetzen ge-troffene Regelung hinzuweisen (Botschaft S. 13 Rz 41). Im Rahmen der Beratung der grossrätlichen Kommission wurde die Frage aufgeworfen, ob der Friedensrichter auch zu den Gerichtsbehörden gehöre. Als Antwort darauf wurde auf § 84 ZPO verwiesen, der die Parteiver-tretung vor dem Friedensrichter regle, und erklärt, dass diese Frage im Zusammenhang mit der Revision der ZPO zu behandeln sei (vgl. Protokoll der grossrätlichen Kommissionssitzung vom 14.1.1981). In den Lesungen des Gesetzesentwurfs im Grossen Rat wurde der Geltungsbereich des Anwaltsmonopols, soweit ersichtlich, nicht weiter diskutiert. Im Zeitpunkt des Erlasses des Anwaltsgesetzes gab es die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht in ihrer heutigen Form noch nicht. Die gesetzliche Grundlage zur Schaffung dieser Behörde wurde erst mit der Verordnung über Zuständigkeiten und Verfahren zur Erledigung von Streitigkeiten aus Miete und nichtlandwirtschaftlicher Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom 29. Mai 1990 geschaffen. Dem Anwaltsgesetz und dessen Materialien lässt sich demnach nicht entnehmen, ob die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht als gerichtliche Behörde im Sinne von § 2 AnwG aufzufassen ist oder nicht.
7.- Die Schlichtungsbehörde macht geltend, dass sie im fraglichen Verfahren als Friedensrichterinstanz tätig geworden sei und führt aus, der Beschwerdeführer werde wohl nicht ernsthaft behaupten wollen, dass eine Friedensrichterinstanz keine richterliche Behörde sei. Im Weiteren beruft sie sich auf einen Entscheid des Regierungsrats des Kantons Luzern vom 17. Dezember 1996, der besage, die Schlichtungsbehörde sei im Kanton Luzern klarerweise als richterliche Behörde ausgestaltet, was schon aus § 35 des Gerichtsorganisationsgesetzes hervorgehe und sich auch aus der friedensrichterlichen Funktion der Schlichtungsbehörde selber ergebe (OG amtl.Bel. 8 S. 4 f. Ziff. 12).
7.1. Vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht kommt es in der Regel entweder zu einem Einigungsverfahren, bei welchem der Schlichtungsbehörde friedensrichterliche Funktion zukommt (§§ 9 ff. GSMP), oder zu einem Entscheidverfahren (§§ 21 ff. GSMP), in welchem die Schlichtungsbehörde den am Verfahren Beteiligten die Parteirollen für die künftige gerichtliche Auseinandersetzung zuweist. Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht ist aber selbst als Entscheidsinstanz keine richterliche Behörde im herkömmlichen Sinne (LGVE 1992 I Nr. 38). Sie ist keine Gerichtsinstanz, sondern eine Verwaltungsbehörde (LGVE 1990 I Nr. 29). Das Gesetz über die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht unterscheidet denn auch entsprechend zwischen dem Verfahren vor der Schlichtungsbehörde (Abschnitt III; §§ 8 ff GSMP) und dem Verfahren vor richterlichen Instanzen (Abschnitt IV, §§ 33 ff. GSMP). Das spricht bei der gegebenen Rechtslage gegen den Standpunkt der Schlichtungsbehörde, sie sei formal eine Gerichtsbehörde im Sinne von § 2 AnwG.
7.2. Entgegen der Auffassung der Schlichtungsbehörde lässt sich weder aus § 35 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) noch aus der friedensrichterlichen Funktion der Schlichtungsbehörde ableiten, diese sei eine Gerichtsbehörde im Sinne von § 2 des Anwaltsgesetzes.
7.2.1. § 35 GOG besagt lediglich, dass Streitigkeiten aus Miete und nichtlandwirtschaftlicher Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht anhängig zu machen seien, und verweist bezüglich Zuständigkeit und Organisation auf das Gesetz über die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht. Zur Frage, wer zur Parteivertretung vor dieser Instanz zugelassen ist, äussert sich § 35 GOG jedoch nicht.
7.2.2. Die Parteivertretung vor Friedensrichter ist in § 190 ZPO im Sinne des Vorbehalts von § 2 AnwG wie folgt geregelt:
1Die Parteien haben persönlich vor dem Vermittler zu erscheinen; Verbeiständung ist zulässig.
2Eine Partei kann sich vertreten lassen, wenn a. sie nicht im Kanton Luzern Wohnsitz hat, b. sie durch Krankheit oder aus einem andern wichtigen Grund verhindert ist. 3In ehe- und kindesrechtlichen Streitigkeiten bedarf die Verbeiständung oder Vertretung der Bewilligung des Vermittlers.
4Zur Verbeiständung oder Vertretung vor dem Vermittler ist jedermann berechtigt. Die Kosten für die Verbeiständung oder Vertretung werden nicht entschädigt; vorbehalten bleibt § 192 Abs. 2.
Aus § 190 Abs. 4 ZPO geht klar und unmissverständlich hervor, dass vor dem Vermittler (Friedensrichter) das Anwaltsmonopol nicht gilt, dass also jedermann berechtigt ist, Parteien vor dem Friedensrichter zu verbeiständen oder zu vertreten. Die Frage, ob der Friedensrichter als Gerichtsbehörde im Sinne von § 2 des Anwaltsgesetzes gelten solle oder ob auch Nichtanwälte Parteien vor dem Friedensrichter sollten verbeiständen bzw. vertreten können, war anlässlich der ZPO-Revision in der vorberatenden Kommission ausführlich diskutiert worden, wobei die Kommissionsmehrheit sich dafür aussprach, dass das Anwaltsmonopol vor dem Friedensrichter nicht gelten solle (vgl. Protokoll der siebten Kommissionssitzung vom 13.1.1993 S. 21 ff., insb. S. 23). Der Grosse Rat stimmte dem Kommissionsvorschlag diskussionslos zu (Protokoll Nr. 606 der Sitzung des Grossen Rates vom 30.11.93 S. 14). Der Friedensrichter (Vermittler) nach ZPO ist daher eindeutig keine Gerichtsbehörde im Sinne von § 2 des Anwaltsgesetzes. Die Schlichtungsbehörde kann daher auch aus ihrer friedensrichterlichen Funktion nichts zu ihren Gunsten ableiten.
7.3. Dass das Anwaltsmonopol vor der Schlichtungsbehörde nicht gilt, ergibt sich im Weiteren auch aus den Gesetzesmaterialien zum GSMP. Das Gesetz über die Schlichtungs-behörde für Miete und Pacht wurde im Zuge der ZPO-Revision erlassen. Die vor Inkrafttreten des GSMP gültige Verordnung über Zuständigkeiten und Verfahren zur Erledigung von Strei-tigkeiten aus Miete und nichtlandwirtschaftlicher Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VSMP) regelte die Verbeiständung bzw. Vertretung von Parteien vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht wie folgt:
1Die Parteien haben zur Verhandlung persönlich zu erscheinen.
2Die Schlichtungsbehörde kann in begründeten Fällen die Vertretung durch einen Anwalt, den Liegenschaftsverwalter oder einen vom Mieter bevollmächtigten Drit-ten zulassen. Der Vertreter hat sich mit einer besonderen Verfahrensvollmacht auszuweisen.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung durfte die Vertretung des Vermieters entgegen dem Wortlaut der Verordnung aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht bloss auf den Liegenschaftsverwalter oder einen Anwalt beschränkt werden, sondern der Vermieter durfte sich gleich wie der Mieter auch durch Dritte vertreten lassen (LGVE 1990 I Nr. 29). In der Botschaft zu den Entwürfen des Gesetzes über die Zivilprozessordnung (ZPO), des Gesetzes über die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht und damit zusammenhängender Gesetzesänderungen wurde dazu ausgeführt, der angeführte Entwurf zum neuen Gesetz über die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht decke sich inhaltlich mit der bisherigen Verordnung über Zuständigkeiten und Verfahren zur Erledigung von Streitigkeiten aus Miete und nichtlandwirtschaftlicher Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom 29. Mai 1990. Die formellen Änderungen stellten blosse Anpassungen an die neue ZPO dar, weshalb sich wei-tere Ausführungen erübrigten (Botschaft B 48, S. 64). Die erwähnte Rechtsprechung betreffend Parteivertretung von Vermietern und Mietern durch Anwälte, Liegenschaftsverwalter und Dritte wurde dabei nicht in Frage gestellt. Daraus ergibt sich, dass Dritte nach dem Willen des Gesetzgebers im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde als Parteivertreter bzw. Beistand auftreten dürfen. Besteht demnach im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde kein Anwaltsmonopol, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (OG amtl.Bel. 8 S. 6) auch unerheblich, ob die Verbeiständung bzw. Vertretung gewerbsmässig erfolgt oder nicht. Diese Frage wurde anlässlich der Gesetzgebung gar nicht aufgeworfen. Dazu bestand auch kein Anlass, ist die Parteivertretung doch nur in engen Grenzen erlaubt und der Beistand an-lässlich der Verhandlung vor der Schlichtungsbehörde lediglich Berater der Partei, die selber entscheidet. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass im Verfahren vor der Schlichtungsbe-hörde für Miete und Pacht das Anwaltsmonopol nicht gilt, weshalb die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer nicht untersagen kann, Parteien zu den Verhandlungen zu begleiten und, bei Vorliegen besonderer Gründe, diese zu vertreten.
I. Kammer, 4. September 2001 (11 01 69)