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Luzern Obergericht I. Kammer 07.05.2001 11 01 44 (2001 I Nr. 19)

7. Mai 2001·Deutsch·Luzern·Obergericht I. Kammer·HTML·274 Wörter·~1 min·4

Zusammenfassung

§ 61 ZPO. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verleiht den Parteien keinen Anspruch, vor Erlass des Kostenspruchs zum entstandenen Aufwand angehört zu werden. | Zivilprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 07.05.2001 Fallnummer: 11 01 44 LGVE: 2001 I Nr. 19 Leitsatz: § 61 ZPO. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verleiht den Parteien keinen Anspruch, vor Erlass des Kostenspruchs zum entstandenen Aufwand angehört zu werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der Vertreter des Beklagten beruft sich auf den Nichtigkeitsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Begründung, er sei vor dem Erlass des Kostenspruchs zum entstandenen Aufwand nicht angehört worden.

Die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gemäss § 61 ZPO fällt unter den Nichtigkeitsgrund der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften im Sinne von § 266 lit. b ZPO (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 5 zu § 266 ZPO). § 61 ZPO räumt den Parteien einen gleichmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ein. Das den ganzen Zivilprozess vor allen Instanzen beherrschende Gebot verpflichtet den Richter, alle Parteien gleichmässig zu sämtlichen relevanten Vorbringen und Eingaben anzuhören (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 2 zu § 61 ZPO). Daraus lässt sich indessen kein Recht ableiten, vor Erlass eines Erledigungsentscheides im Hinblick auf die Kostenfestsetzung zum entstandenen Aufwand angehört zu werden. Der Beklagte legt nicht dar, welche Bestimmung ihm einen solchen Anspruch verleihen würde und ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV ableiten. Bei der Festsetzung der Kosten ist der Richter in einfachen Fällen auch ohne Kostennote in der Lage, sich über Natur und Umfang der Arbeits-verrichtungen, die der Prozess nötig machte (§ 16 Abs. 2 KoG), Rechenschaft zu geben (vgl. Pra 74 [1985] Nr. 144 S. 423 = BGE 111 Ia E. 2 a S. 1 f.). Eine Verletzung des rechtlichen Ge-hörs des Beklagten ist daher zu verneinen.

I. Kammer, 7. Mai 2001 (11 01 44)

11 01 44 — Luzern Obergericht I. Kammer 07.05.2001 11 01 44 (2001 I Nr. 19) — Swissrulings