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Luzern Obergericht I. Kammer 25.01.2002 11 01 156 (2002 I Nr. 41)

25. Januar 2002·Deutsch·Luzern·Obergericht I. Kammer·HTML·430 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

§ 265 Abs. 2 ZPO. Beschwerde gegen eine Beweisverfügung. Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils bejaht im Falle der Anordnung einer medizinischen Begutachtung, bei deren Durchführung nach Aussagen des Hausarztes mit einer Verstärkung des Beschwerdebildes zu rechnen ist. | Zivilprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 25.01.2002 Fallnummer: 11 01 156 LGVE: 2002 I Nr. 41 Leitsatz: § 265 Abs. 2 ZPO. Beschwerde gegen eine Beweisverfügung. Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils bejaht im Falle der Anordnung einer medizinischen Begutachtung, bei deren Durchführung nach Aussagen des Hausarztes mit einer Verstärkung des Beschwerdebildes zu rechnen ist. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: In einem Haftpflichtprozess ordnete der Instruktionsrichter ein medizinisches Gutachten über den Gesundheitszustand der Klägerin an. Dagegen wehrte sich die Klägerin erfolglos mit Nichtigkeitsbeschwerde ans Obergericht.

Aus den Erwägungen: Prozessleitende Entscheide können selbstständig mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (§ 265 Abs. 2 ZPO). Liegt kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 8 zu § 265 ZPO).

Die Klägerin führt diesbezüglich aus, jede neue medizinische Begutachtung werde für sie eine erneute schwere psychische Belastung darstellen. Schon die bisherigen Begutachtungen hätten sie an den Rand ihrer gesundheitlichen Kräfte geführt. Eine erneute eingehende Abklärung drohe zu einer irreversiblen Schädigung zu führen. Als Beweis legt sie ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Hausarztes auf, welches zum Schluss kommt, eine erneute medizinische Abklärung sei nicht ratsam, weil dadurch, d.h. durch die zum Teil stundenlangen Untersuchungen und Befragungen eine Verstärkung des Beschwerdebildes mit psychischer und physischer Destabilisierung zu erwarten sei.

Gemäss der Luzerner Rechtsprechung ist die Gutheissung eines Beweisantrags selbst-ständig anfechtbar, wenn die Beweisabnahme für die Partei Folgen bzw. Rechtsnachteile hätte, die nachträglich nicht mehr oder nurmehr schwer behoben werden könnten (LGVE 1982 I Nr. 28; Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 8 zu § 265 ZPO). Vorliegend stellt sich die Frage, ob eine psychische und physische Destabilisierung der Klägerin aufgrund einer erneuten Untersuchung, wie sie von ihrem Hausarzt befürchtet wird, einen Nachteil in diesem Sinne darstellt. Das Luzerner Obergericht ist im Jahre 1980 auf eine Beschwerde gegen die Anordnung einer jugendpsychiatrischen Expertise eingetreten, mit der Begründung, eine solche Begutachtung könne die Psyche der Kinder unter Umständen schädigen, welches Risiko ein Elternteil nicht ohne weiteres hinnehmen müsse (Max. XII Nr. 574). Ähnlich verhält es sich vorliegend, wo es um eine medizinische Abklärung der Klägerin geht, welche erfahrungsgemäss sehr belastend sein kann. Auf die Beschwerde ist demnach insoweit einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insofern, als die Klägerin geltend macht, die erneute Abklärung sei mit Kosten verbunden, für die sie im Unterliegensfalle aufzukommen hätte. Anfallende Expertenkosten gelten nach der Rechtsprechung nicht als irreparabler Nachteil im Sinne von § 265 Abs. 2 ZPO (LGVE 1993 I Nr. 23; Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 8 zu § 265 ZPO).

I. Kammer, 25. Januar 2002 (11 01 156)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 1. Juli 2002 abgewiesen.)