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Luzern Obergericht I. Kammer 11.03.2002 11 01 100 (2002 I Nr. 5)

11. März 2002·Deutsch·Luzern·Obergericht I. Kammer·HTML·318 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Art. 42 ZGB. Die Gestaltungsklage nach Art. 42 ZGB auf Eintragung, Berichtigung oder Löschung von streitigen Angaben über den Personenstand steht jedermann zu, der ein schützenswertes persönliches Interesse geltend macht. Das schutzwürdige persönliche Interesse des Klägers ist Prozessvoraussetzung und nicht Bestandteil des Sachurteils. | Personenrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Personenrecht Entscheiddatum: 11.03.2002 Fallnummer: 11 01 100 LGVE: 2002 I Nr. 5 Leitsatz: Art. 42 ZGB. Die Gestaltungsklage nach Art. 42 ZGB auf Eintragung, Berichtigung oder Löschung von streitigen Angaben über den Personenstand steht jedermann zu, der ein schützenswertes persönliches Interesse geltend macht. Das schutzwürdige persönliche Interesse des Klägers ist Prozessvoraussetzung und nicht Bestandteil des Sachurteils. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Das Obergericht hatte einen Rekurs zweier Gesuchsteller zu beurteilen, nachdem die Vorinstanz deren Gesuch um Berichtigung ihrer Geburtsdaten im Zivilstandsregister unter anderem mit der Begründung abgewiesen hatte, ein schützenswertes persönliches Interesse sei nicht dargetan.

Aus den Erwägungen: Für die Bereinigung der Register steht gemäss Art. 42 ZGB neu eine umfassende Gestaltungsklage auf Eintragung, Berichtigung oder Löschung von streitigen Angaben über den Personenstand zur Verfügung. Als Voraussetzung für diese Klage ist ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft zu machen (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 15.11.1995, BBl 1996 I S. 52). Die Gestaltungsklage nach Art. 42 ZGB steht jedermann zu, der ein schützenswertes persönliches Interesse geltend macht (Vogel Oskar, Grundriss des Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Bern 2001, Kap. 7 N 35a). Wer ein solches Interesse glaubhaft macht, ist klageberechtigt (Schnyder, Die ZGB-Revision 1998/2000, Zürich 1999, S. 22; Heussler, Basler Komm., N 9 zu Art. 45 aZGB). Daraus folgt, dass das schutzwürdige persönliche Interesse des Klägers Prozessvoraussetzung und nicht Bestandteil des Sachurteils ist, wie die Vorinstanz angenommen hat (vgl. BJM 2001 S. 289). Da die Gesuchsteller im vorliegenden Fall die Berichtigung von sie unmittelbar betreffenden Angaben im Familienregister verlangen, die nicht anders als durch richterliches Urteil herbeigeführt werden kann, ist ein schutzwürdiges Interesse an der Gestaltungsklage schon aus diesem Grund zu bejahen. Zudem ist nachvollziehbar, wenn sie geltend machen, dass die Korrektur eines falschen Geburtsdatums einem Grundbedürfnis des Menschen entspricht und der Anspruch auf Berichtigung aus ihren Persönlichkeitsrechten fliesst. Ihr schützenswertes persönliches Interesse ist daher zu bejahen, weshalb auf ihr Gesuch einzutreten ist.

I. Kammer, 11. März 2002 (11 01 100)