Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 31.05.2001 Fallnummer: 11 00 22 LGVE: 2001 I Nr. 23 Leitsatz: §§ 141 Abs. 1, 207 und 252 Abs. 1 ZPO. Behandlung unzulässiger Zeugenbescheinigungen. Substanziierungspflicht bei neuen Vorbringen im Appellationsverfahren. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Im Zusammenhang mit schon vor erster Instanz aufgelegten Zeugenbescheinigungen führte das Obergericht aus:
Das Amtsgericht hat das Schreiben der Firma I. vom 1. Juli 1999 zu Recht als unzulässige Zeugenbescheinigung qualifiziert. Dass die Urkunde nicht aus dem Recht gewiesen wurde, ist nicht zu beanstanden. Es entspricht einer verbreiteten, auch vom Obergericht befolgten Praxis, unzulässige Urkunden bei den Akten zu behalten, sie jedoch bei der Entscheidfindung nicht zu beachten. Es war auch nicht angebracht, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beklagten in diesem Punkt im Sinne von § 141 Abs. 1 ZPO auf ihre Beweisführungslast aufmerksam zu machen. Im Beweisentscheid vom 15. September 1999 kam die Unzulässigkeit der Urkunde klar zum Ausdruck. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, die notwendigen Konsequenzen zu ziehen. (...)
Daraus ergibt sich Folgendes: a) Die Kostenzusammenstellungen der Firma G. vom 12. Juli 2000 über die Gartenumbauarbeiten vom Juni bis November 1995 sind offenkundig im Hinblick auf den vorliegenden Prozess erstellt worden. Es handelt sich deshalb um unzulässige Zeugenbescheinigungen, denen keine Beweiskraft zukommt.
b) Die Luftaufnahmen und die Bestätigung der A. SA wurden erst mit Eingabe vom 10. No-vember 2000, sechseinhalb Wochen nach der Anschlussappellationsantwort eingereicht. Sie sind daher nur zuzulassen, wenn eine Voraussetzung von § 207 ZPO erfüllt ist (§ 252 Abs. 1 ZPO). Nachträgliche Vorbringen im Sinne von § 207 ZPO haben, da sie dem Grundsatz der Eventualmaxime widersprechen, so rasch als möglich, mit gleichzeitiger Substanziierung des genauen Zulassungsgrundes zu erfolgen.
In ihrer Anschlussappellationsantwort führten die Beklagten aus, es würden weitere Fotos nachgereicht. Dieser Hinweis ohne jegliche Begründung war unzureichend. In ihrer Eingabe vom 10. November 2000 trugen die Beklagten dann vor, sie seien zufällig kürzlich auf eine Unternehmung gestossen, welche auf privater Basis Luftaufnahmen mache; sie hätten die entsprechenden Fotos erworben. Aus der Bestätigung der A. SA vom 20. September 2000 ergibt sich indessen, dass die Beklagten die Fotos bereits am 19. September 2000, also sechs Tage vor Einreichung der Anschlussappellationsbegründung bestellt hatten. Am Augenschein vom 9. Mai 2001 machten die Beklagten geltend, die Fotos seien ihnen erst Mitte Oktober 2000 geliefert worden; sie legten dazu eine Zahlungsquittung der A. SA vom 10. Oktober 2000 für sechs Negative und eine Quittung der F. AG vom 16. Oktober 2000 für Laborarbeiten auf. Die Beklagten waren damit nach eigenen Angaben spätestens am 16. Oktober 2000 im Besitz der Fotos. Sie reichten diese erst 25 Tage später ein, ohne den in Frage stehenden, von ihnen aber nicht ausdrücklich angerufenen Zulassungsgrund des § 207 lit. c ZPO hinreichend zu begründen. Die Fotos, die Bestätigung der A. SA sowie die beiden Zahlungsquittungen können daher nicht zugelassen werden. Sie sind somit unbeachtlich.
I. Kammer, 31. Mai 2001 (11 00 22)
(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung und staatsrechtliche Beschwerde am 29. Oktober 2001 abgewiesen.)