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Luzern Obergericht I. Kammer 07.03.2001 11 00 168 (2001 I Nr. 30)

7. März 2001·Deutsch·Luzern·Obergericht I. Kammer·HTML·403 Wörter·~2 min·3

Zusammenfassung

§§ 258 und 265 ZPO. Auch die neue Zivilprozessordnung kennt keinen Kostenrekurs. Wird in rekurrablen Fällen nur die Kostenverlegung angefochten, steht dafür ausschliesslich die Nichtigkeitsbeschwerde zur Verfügung. | Zivilprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 07.03.2001 Fallnummer: 11 00 168 LGVE: 2001 I Nr. 30 Leitsatz: §§ 258 und 265 ZPO. Auch die neue Zivilprozessordnung kennt keinen Kostenrekurs. Wird in rekurrablen Fällen nur die Kostenverlegung angefochten, steht dafür ausschliesslich die Nichtigkeitsbeschwerde zur Verfügung. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: In einem Befehlsverfahren betreffend Entfernung von Fahrzeugen von einem Hausvorplatz schrieb der Amtsgerichtspräsident das Verfahren sowie die erlassene dringliche Anordnung als gegenstandslos ab, weil die Fahrzeuge vom Beklagten entfernt worden waren, und überband diesem die Verfahrenskosten.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte "Rekurs, eventuell Nichtigkeitsbeschwerde". Er beantragte im Wesentlichen, auf das Gesuch der Klägerin sei nicht einzutreten, weil die Fahrzeuge schon vor Gesuchseinreichung entfernt worden seien. Die Klägerin sei zu verpflichten, die Gerichtskosten vor erster Instanz zu tragen und den Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren zu entschädigen.

Aus den Erwägungen: Zunächst ist zu klären, welches Rechtsmittel vorliegend zur Verfügung steht. Der Amtsgerichtspräsident gab den Rekurs als das zulässige Rechtsmittel an, der Beklagte bezeichnet sein Rechtsmittel als "Rekurs, eventuell Nichtigkeitsbeschwerde".

Der Rekurs ist u.a. zulässig gegen Endentscheide unterer Instanzen im summarischen Verfahren (§ 258 lit. b ZPO erster Teilsatz). Der Begriff des Endentscheids umfasst sowohl Entscheide in der Sache, die das Verfahren abschliessen, als auch Erledigungsentscheide wegen Fehlens von Prozessvoraussetzungen oder wegen Gegenstandslosigkeit des Verfah-rens. Abschreibungen gestützt auf Parteierklärungen (Rückzug, Anerkennung oder Vergleich) sind aber mit Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 265 ZPO anfechtbar, weil eine vollkommene Überprüfung mittels Rekurses der Klärung von Sachfragen vorbehalten bleibt (Studer/Rüegg/ Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 4 zu § 258 ZPO und N 3 zu § 265 ZPO). Wenn einzig die Verlegung der Kosten angefochten werden soll, ist nur die Nichtigkeitsbeschwerde gegeben, da der Luzerner Zivilprozess keinen Kostenrekurs kennt (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 4 zu § 258 ZPO).

Der angefochtene Entscheid erging im Befehlsverfahren nach § 226 ZPO, demnach in einem summarischen Verfahren. Es handelt sich der Sache nach um einen Erledigungsentscheid wegen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, welcher nach dem Gesagten grundsätzlich mit Rekurs angefochten werden kann. Die Beendigung des Verfahrens durch Erledigungsentscheid ist seitens des Beklagten nicht bestritten. Der Beklagte stellt einzig die Art der Erledigung in Frage, indem er geltend macht, der Amtsgerichtspräsident hätte anstelle eines Abschreibungsentscheides einen Nichteintretensentscheid wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung fällen müssen. Diese Rüge erfolgt ausschliesslich mit Blick auf die Kos-tenverlegung, d.h. der Beklagte strebt im Ergebnis einzig eine andere Kostenverlegung an. Dafür steht nur die Nichtigkeitsbeschwerde zur Verfügung. Das Rechtsmittel des Beklagten ist demnach als Nichtigkeitsbeschwerde zu behandeln.

I. Kammer, 7. März 2001 (11 00 168)

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