Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: Präsident der I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 23.05.2006 Fallnummer: 01 06 9 LGVE: 2006 I Nr. 34 Leitsatz: § 125 Abs. 1 lit. b ZPO. Anschein der Zahlungsunfähigkeit. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 125 Abs. 1 lit. b ZPO. Anschein der Zahlungsunfähigkeit.
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In einem Kostensicherungsverfahren war streitig, ob die Gesuchsgegnerin (Beklagte) zahlungsunfähig erschien.
Aus den Erwägungen: Der vom Kläger aufgelegte Betreibungsregisterauszug der Beklagten vom 10. März 2006 weist in der Zeit vom 4. Oktober 2004 bis 10. März 2006, also in 17 Monaten, 18 Betreibungen mit einem Gesamtbetrag von Fr. 219'306.63 aus. Verlustscheine bestehen keine. Gemäss neustem von der Beklagten aufgelegten Betreibungsregisterauszug vom 17. Mai 2006 verzeichnete sie an diesem Datum noch 15 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 167'336.43. Sie hat in der Zwischenzeit somit drei Betreibungen im Betrag von Fr. 51'970.20 bezahlt. Es verbleiben aber immer noch offene Betreibungen in erheblichem Umfang. Nach der Rechtsprechung des Obergerichts sind regelmässige Betreibungen in grösserer Zahl ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners. Selbst wenn die Betreibungen nicht Ausdruck von Zahlungsunfähigkeit, sondern "bloss" einer schlechten Zahlungsmoral sind, soll, wer durch das Auflaufenlassen vieler Betreibungen den Anschein ernster Zahlungsschwierigkeiten erweckt, im Zweifelsfall mit den Folgen des Anscheins der Zahlungsunfähigkeit leben (LGVE 1995 I Nr. 31). Neben der immer noch erheblichen Anzahl bestehender Betreibungen mit einem Betrag von über Fr. 160'000.-- weist auch die von der Beklagten vorgeschlagene Vereinbarung mit ihren Gläubigern auf ihre Zahlungsunfähigkeit hin. Damit wollte die Beklagte erreichen, dass die Gläubiger ihre Forderungen in Darlehen umwandeln bei gleichzeitigem Rangrücktritt bis zur vollständigen Begleichung aller Darlehen. In der Präambel dieses Vereinbarungsentwurfs erklärt die Beklagte selber, sie sei im Verlaufe der letzten zwei Jahre aus verschiedenen Gründen in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Dass diese Erklärung nur im Hinblick auf die Vereinbarung eines möglichst tiefen Darlehenszinses abgegeben worden sein soll, erscheint wenig wahrscheinlich, denn ohne Not gesteht niemand freiwillig seine Zahlungsschwierigkeiten ein. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von dem von der Beklagten zitierten Fall 01 05 11. Dort bestanden gegen den Rechtsmittelkläger keine offenen Betreibungen und dessen Erklärung, vermögenslos zu sein, erfolgte in einem Strafverfahren im Hinblick auf die Bemessung einer allfälligen Busse; zudem ergaben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen bisher nicht nachgekommen wäre (LGVE 2005 I Nr. 33).
Gemäss den weiteren Erklärungen der Beklagten in der Präambel der erwähnten Vereinbarung ist die X. AG, eine "Schwestergesellschaft" der Beklagten, bereit, die Beklagte bei der Regulierung deren finanziellen Verbindlichkeiten zu unterstützen. Daraus ist zu schliessen, dass die Beklagte selber weder zurzeit noch in naher Zukunft über eigene flüssige Mittel verfügt, um ihren Verbindlichkeiten nachzukommen. Daran vermag auch die Bestätigung der Y. Revisions AG vom 25. April 2006 an die Gläubiger der Beklagten nichts zu ändern. Diese bestätigt, dass 54 % der Gläubiger, welche 79 % der anerkannten ausstehenden Forderungen vertreten, die Darlehensverträge unterzeichnet haben. Dieser Bestätigung lässt sich nicht entnehmen, welche Forderungen die Beklagte anerkennt und über welchen Betrag insgesamt Vereinbarungen abgeschlossen wurden. Da allein vom Willen der Beklagten abhängig ist, ob sie eine Forderung anerkennt oder nicht, kann die Beklagte aus dieser Bestätigung somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies umso weniger, als Z. gemäss seiner Zeugenbescheinigung vom 19. April 2006 den Darlehensvertrag nicht unterzeichnet hat und dies auch nicht tun wird. Dieser Gläubiger hat eine Forderung von Fr. 72'993.50 in Betreibung gesetzt, und seine Klage ist gemäss unbestrittener Darstellung des Klägers vom Amtsgericht gutgeheissen worden. Somit hat der grösste Gläubiger die Vereinbarung nicht unterzeichnet und seine Forderung erscheint jedenfalls nicht als zum Vornherein unbegründet.
Die Beklagte erweckt angesichts der immer noch namhaften Betreibungen und der fehlenden eigenen Mittel zu deren Begleichung den Anschein der Zahlungsunfähigkeit. Das Gesuch des Klägers um Sicherstellung der Prozesskosten durch die Beklagte ist demnach gutzuheissen.
Präsident der I. Kammer, 23. Mai 2006 (01 06 9)