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Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.06.2013 V 13 83 (2013 IV Nr. 8)

18. Juni 2013·Deutsch·Luzern·Kantonsgericht 4. Abteilung·HTML·54 Wörter·~1 min·2

Zusammenfassung

§ 204 VRG. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann unter der Herrschaft des Verwaltungsrechtspflegegesetzes nicht losgelöst von einem Hauptverfahren gestellt werden. Das Gesuch ist zusammen mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde oder der verwaltungsgerichtlichen Klage einzureichen. | Verfahren

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 4. Abteilung Rechtsgebiet: Verfahren Entscheiddatum: 18.06.2013 Fallnummer: V 13 83 LGVE: 2013 IV Nr. 8 Leitsatz: § 204 VRG. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann unter der Herrschaft des Verwaltungsrechtspflegegesetzes nicht losgelöst von einem Hauptverfahren gestellt werden. Das Gesuch ist zusammen mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde oder der verwaltungsgerichtlichen Klage einzureichen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid:

V 13 83 — Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.06.2013 V 13 83 (2013 IV Nr. 8) — Swissrulings