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Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 15.01.2026 7H 24 4/7H 24 6 (2026 IV Nr. 3)

15. Januar 2026·Deutsch·Luzern·Kantonsgericht 4. Abteilung·HTML·5,126 Wörter·~26 min·3

Zusammenfassung

Der in § 224 Abs. 2 PBG verwendete Begriff „fertiggestellt“ bezeichnet den Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung. Nicht erforderlich ist die Rechtskraft der Baubewilligung oder die tatsächliche Vollendung des Bauwerks. Wurde die Baubewilligung gestützt auf einen zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der Zonenpläne und Bau- und Zonenreglemente gemäss § 224 Abs. 1 PBG nicht oder nur teilweise realisierten Sondernutzungsplan vor Ende 2023 erteilt, kann das Vorhaben ungeachtet der öffentlichen Auflage oder des Inkrafttretens der neuen Bau- und Zonenordnung nach bisherigem Recht fertiggestellt werden (E. 5). Nach § 93 Abs. 1 und 6 StrG sind die erforderlichen Abstellflächen für Fahrzeuge grundsätzlich auf dem Baugrundstück zu erstellen. Sie dürfen nur dann auf einem in angemessener Entfernung liegenden Grundstück bereitgestellt werden, wenn die örtlichen Verhältnisse eine Errichtung auf dem Baugrundstück nicht zulassen oder die Kosten dafür unzumutbar sind (E. 7.4). Auf eine Überdachung und ebenerdige Erstellung von Abstellflächen für Zweiradfahrzeuge kann gemäss § 93 Abs. 3 StrG verzichtet werden, wenn die örtlichen Verhältnisse es nicht zulassen oder die Kosten unzumutbar sind (E. 7.5). | § 224 Abs. 2 PBG; § 93 Abs. 1 StrG, § 93 Abs. 3 StrG, § 93 Abs. 6 StrG. | Bau- und Planungsrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 4. Abteilung Rechtsgebiet: Bau- und Planungsrecht Entscheiddatum: 15.01.2026 Fallnummer: 7H 24 4/7H 24 6 LGVE: 2026 IV Nr. 3 Gesetzesartikel: § 224 Abs. 2 PBG; § 93 Abs. 1 StrG, § 93 Abs. 3 StrG, § 93 Abs. 6 StrG. Leitsatz: Der in § 224 Abs. 2 PBG verwendete Begriff „fertiggestellt“ bezeichnet den Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung. Nicht erforderlich ist die Rechtskraft der Baubewilligung oder die tatsächliche Vollendung des Bauwerks. Wurde die Baubewilligung gestützt auf einen zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der Zonenpläne und Bau- und Zonenreglemente gemäss § 224 Abs. 1 PBG nicht oder nur teilweise realisierten Sondernutzungsplan vor Ende 2023 erteilt, kann das Vorhaben ungeachtet der öffentlichen Auflage oder des Inkrafttretens der neuen Bau- und Zonenordnung nach bisherigem Recht fertiggestellt werden (E. 5).

Nach § 93 Abs. 1 und 6 StrG sind die erforderlichen Abstellflächen für Fahrzeuge grundsätzlich auf dem Baugrundstück zu erstellen. Sie dürfen nur dann auf einem in angemessener Entfernung liegenden Grundstück bereitgestellt werden, wenn die örtlichen Verhältnisse eine Errichtung auf dem Baugrundstück nicht zulassen oder die Kosten dafür unzumutbar sind (E. 7.4).

Auf eine Überdachung und ebenerdige Erstellung von Abstellflächen für Zweiradfahrzeuge kann gemäss § 93 Abs. 3 StrG verzichtet werden, wenn die örtlichen Verhältnisse es nicht zulassen oder die Kosten unzumutbar sind (E. 7.5).

Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Sachverhalt (gekürzt): A. Am 25. November 2022 (Posteingang) reichte die D.________ AG, Eigentümerin des Baugrundstücks Nr. F.________, Grundbuch (GB) E.________, ein Gesuch betreffend Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung ein. Das Grundstück liegt im Perimeter des Gestaltungsplans G.________. Das Baugesuch lag vom 29. November bis 19. Dezember 2022 auf. Innert dieser Frist reichten unter anderem A.________ und B.________ sowie C.________ Einsprachen ein. In der Folge wurden zweimal ergänzende Unterlagen eingereicht und je den Einsprechern zugestellt. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2023 erteilte der Gemeinderat E.________ die nachgesuchte Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Gleichzeitig wurden die Einsprachen abgewiesen oder als erledigt erklärt. Mit den privatrechtlichen Einsprachepunkten wurde an den Zivilrichter verwiesen. Miteröffnet wurde der Entscheid der Dienststelle rawi Nr. H.________ vom 21. November 2023 betreffend Erfüllung der Schutzraumbaupflicht mittels Leistung eines Ersatzbeitrages. B. Gegen diese Entscheide liessen A.________ und B.________ (7H 24 4) sowie C.________ (7H 24 6), je mit Eingaben vom 4. Januar 2024, Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. C. Die D.________ AG beantragt in beiden Verfahren die Abweisung der Beschwerden unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Auch der Gemeinderat E.________ beantragt in seinen Vernehmlassungen jeweils die kostenfällige Abweisung der Beschwerden. Die Dienststelle rawi schloss auf Abweisung der Beschwerden. Im weiteren Verfahrensverlauf hielten die Parteien an ihren eingangs gestellten Anträgen fest. Der Gemeinderat E.________ und die Dienststelle rawi verzichteten in beiden Verfahren auf die Eingabe einer Duplik.

Aus den Erwägungen: 5. Zunächst ist zu bestimmen, welches Recht auf das vorliegende Bauvorhaben Anwendung findet. Die Prüfung des anwendbaren Rechts bildet den Ausgangspunkt der materiellen Beurteilung. 5.1. Die Vorinstanz stützt sich bei der Beurteilung des streitgegenständlichen Bauvorhabens unter anderem auf das Bau- und Zonenreglement (BZR) vom 29. August 1994 / 15. Dezember 1997 (nachfolgend "aBZR"), das BZR vom 13. Februar 2022 (nachfolgend "nBZR") und den Gestaltungsplan G.________ inkl. dessen Sonderbauvorschriften. Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid gelte für den Gestaltungsplan G.________ die Übergangsfrist von § 224 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735). Die kommunale Vorinstanz führt sinngemäss zudem aus, die vom 3. Mai bis 1. Juni 2021 öffentlich aufgelegte, am 13. Februar 2022 beschlossene und am 28. Februar 2023 genehmigte neue Bau- und Zonenordnung der Gemeinde E.________ werde gemäss § 85 PBG als Planungszone berücksichtigt und es werde im Entscheid auf die künftigen Bestimmungen eingegangen, sofern diese relevant seien. 5.2. In ihren Eingaben vom 26. Juni und 15. Oktober 2024 machen die Beschwerdeführer 1 geltend, das neue Recht sei in der Gemeinde E.________ noch nicht anwendbar, da die Gesamtrevision der Ortsplanung, mit welcher die Vorgaben des PBG vom 17. Juni 2013 – namentlich die Einführung der neuen Baubegriffe und Messweisen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB; SRL Nr. 737) – umgesetzt werden, noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Das neue Recht sei aber im Sinn der Planungszonenwirkung zu berücksichtigen, da es im Baubewilligungszeitpunkt bereits öffentlich aufgelegen habe. Dieselbe Auffassung vertritt die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Eingabe vom 7. Oktober 2024. Die Beschwerdeführer 1 machen darüber hinaus geltend, der Gestaltungsplan G.________ – welcher nicht an die neue Systematik des PBG angepasst worden sei – sei mit dem neuen Recht nicht vereinbar. Da auch die vorliegend strittige Baubewilligung bis Ende 2023 nicht in Rechtskraft erwachsen sei und demnach § 224 Abs. 2 PBG keine Anwendung finde, sei der Gestaltungsplan anzupassen, vorher könne keine Baubewilligung erteilt werden. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, das neue Recht sei in Kraft und – wie der Gestaltungsplan G.________ – zu berücksichtigen. Der Gestaltungsplan G.________ sei mit dem neuen Recht vereinbar. 5.3. Gemäss § 146 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids massgebend, soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt. Gemäss Rechtsprechung des Kantonsgerichts wird auch in Bausachen grundsätzlich auf die im Zeitpunkt der kantonsgerichtlichen Beurteilung geltende Rechtslage abgestellt. Davon kann und soll aber abgewichen werden, wenn z.B. ein Verfahren in Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ungebührlich lange gedauert hätte, damit es nicht rechtzeitig unter dem vormaligen Recht abgeschlossen werden konnte und die Anwendung des neuen (aus Sicht der Bauherrschaft) strengeren Rechts unverhältnismässig wäre – insbesondere, wenn die Verzögerung durch Einsprachen und Beschwerden Dritter verursacht wurde – oder aber bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten einer der Parteien (LGVE 2018 IV Nr. 7; vgl. LGVE 2018 IV Nr. 14). 5.4. 5.4.1. Mit dem Beitritt zur IVHB verpflichtete sich der Kanton Luzern, seine Baugesetzgebung an die Begriffe und Messweisen der IVHB anzupassen. Diese erlangen allerdings nicht automatisch Geltung, sondern erst mit deren Überführung ins kantonale Recht (Botschaft B 62 des Regierungsrates an den Kantonsrat zu den Entwürfen eines Dekrets über die Genehmigung des Beitritts zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe [IVHB] vom 22. September 2005 und einer Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes, S. 41 f.; LGVE 2016 IV Nr. 1 E. 3.2.1). Die entsprechende vom Kantonsrat am 17. Juni 2013 beschlossene Änderung des PBG sowie die totalrevidierte Planungs- und Bauverordnung vom 29. Oktober 2013 (PBV; SRL Nr. 736) wurden am 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt (nachfolgend auch "neues Recht"). Gleichzeitig erlangte die IVHB für den Kanton Luzern Gültigkeit. In Bezug auf das revidierte PBG und die totalrevidierte PBV wurde festgelegt, dass mehrere Normen vom Regierungsrat gemeindeweise bis spätestens Ende 2023 in Kraft gesetzt werden müssen (vgl. § 224 Abs. 1 PBG und § 69 Abs. 2 PBV). Während dieser Anpassungsfrist für die Gemeinden galten bestimmte ältere bzw. aufgehobene Bestimmungen des PBG und der PBV, die sich in den jeweiligen Anhängen 1 zu diesen beiden Erlassen finden (vgl. LGVE 2016 IV Nr. 1 E. 2.1), weiterhin. 5.4.2. Die Stimmberechtigten der Gemeinde E.________ beschlossen mit Urnenabstimmung vom 13. Februar 2022 eine Gesamtrevision der Ortsplanung, bestehend aus Zonenplan Siedlung und Zonenplan Landschaft, BZR, Gewässerraumkarten Nord, Ost, Süd, West und Zentrum sowie Gefahrenhinweisplan, nachdem diese vom 3. Mai bis 1. Juni 2021 öffentlich aufgelegen hatte. Mit der Gesamtrevision werden mitunter die Vorgaben des PBG vom 17. Juni 2013 sowie der totalrevidierten PBV vom 29. Oktober 2013 (Einführung der neuen Baubegriffe und Messweisen gemäss IVHB) umgesetzt, was einen Wechsel von der bisher geltenden Ausnützungsziffer (AZ) zur Überbauungsziffer (ÜZ) umfasste. Am 28. Februar 2023 genehmigte der Regierungsrat mit Entscheid Nr. 187 den Beschluss der Stimmberechtigten unter Abweisung der dagegen eingereichten Beschwerden. Die gegen den Entscheid des Regierungsrats erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Kantonsgericht mit Urteil vom 27. Februar 2024 abgewiesen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 23 59 vom 27.2.2024). Gegen dieses Urteil wurde wiederum Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerde kam somit keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Damit war das Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 23 59 vollstreckbar. Zwischenzeitlich hat das Bundesgericht am 11. April 2025 die Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts vollumfänglich abgewiesen. Damit sind das nBZR und die harmonisierten Baubegriffe in der Gemeinde E.________ rückwirkend auf den 28. Februar 2023 (Datum der Genehmigung durch den Regierungsrat Luzern mit Entscheid Nr. 187) in Kraft getreten und anwendbar (vgl. § 64 Abs. 4 PBG sowie Ziff. 1 des Beschlusses über die gemeindeweise Inkraftsetzung von neuen Bestimmungen im Planungs- und Baurecht [SRL Nr. 736a]). Da das nBZR am 28. Februar 2023 in Kraft trat, war grundsätzlich und vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen das neue Recht auf das am 12. Dezember 2023 beurteilte streitgegenständliche Bauvorhaben anzuwenden (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 23 116 vom 12.5.2025 E. 3). 5.5. 5.5.1. Gemäss § 224 Abs. 2 PBG können zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der Zonenpläne und Bau- und Zonenreglemente gemäss § 224 Abs. 1 PBG nicht oder nur teilweise realisierte Bebauungs- und Gestaltungspläne bis spätestens Ende 2023 noch nach den weiter geltenden älteren Bestimmungen gemäss Anhang 1 PBG fertiggestellt werden. Diese Regelung gilt nicht für die von der Gemeinde in der Bau- und Zonenordnung speziell bezeichneten Bebauungs- und Gestaltungspläne. Diese Übergangsregelung bezieht sich nach ihrem Wortlaut auf jene Sondernutzungsplanungen, die zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der Ortsplanungsrevision, mit welcher die kommunale Bau- und Zonenordnung an das neue Recht angepasst werden soll, und des damit verbundenen Systemwechsels in der jeweiligen Gemeinde noch nicht (vollständig) realisiert waren. Der Gestaltungsplan G.________ mit dessen Sonderbauvorschriften wurde am 3. Februar 2009 von der kommunalen Vorinstanz genehmigt. Im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung wurde der Gestaltungsplan G.________ weder aufgehoben noch angepasst. Der Gestaltungsplan G.________ ist daher als "altrechtlich“ zu qualifizieren, weil er noch auf Grundlage derjenigen Rechtsvorschriften erlassen wurde, die vor dem Systemwechsel infolge des Beitritts zur IVHB und der Anpassung des PBG vom 17. Juni 2013 und der PBV vom 29. Oktober 2013 gegolten haben (nachfolgend auch "altes Recht"). So bestimmt er beispielsweise die Ausnützung nach der bisher geltenden Ausnützungsziffer. Da die im Gestaltungsplan G.________ vorgesehenen Baufelder im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der Gesamtrevision der Ortsplanung am 3. Mai bis 1. Juni 2021 noch nicht vollständig realisiert waren, fällt der für das streitgegenständliche Bauvorhaben massgebende Gestaltungsplan G.________ grundsätzlich in den Anwendungsbereich von § 224 Abs. 2 PBG. 5.5.2. Aus dem Wortlaut dieser Übergangsbestimmung folgt, dass bis Ende 2023 Baubewilligungen basierend auf altrechtlichen Sondernutzungsplanungen gestützt auf die weiter geltenden Bestimmungen von Anhang 1 PBG und Anhang 1 PBV erteilt werden konnten, selbst wenn die revidierte, an die Änderungen des PBG vom 17. Juni 2013 und die totalrevidierte PBV vom 29. Oktober 2013 angepasste, Bau- und Zonenordnung zum Zeitpunkt der Baubewilligung bereits öffentlich aufgelegen hatte oder – wie vorliegend – in Kraft getreten war. Die Botschaft B 72 des Regierungsrats an den Kantonsrat zur Änderung des Planungs- und Baugesetzes mit Schwerpunkt Mehrwertausgleich, Entwurf Änderung von PBG und Enteignungsgesetz, enthält keine Ausführungen zu § 224 Abs. 2 PBG. Aus den Kantonsratsprotokollen der Sitzungen vom 15. Mai 2017 und 19. Juni 2017 (abrufbar unter: https://www.lu.ch/kr/parlamentsgeschaefte/detail?ges=029419a30a60456b9c35af6fad21cc8f, zuletzt besucht am 31.10.2025) ergibt sich, dass diese Bestimmung im Verlauf der parlamentarischen Beratung in die Gesetzesrevision aufgenommen wurde. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit dieser Bestimmung, eine Übergangsregelung für altrechtliche Sondernutzungsplanungen zu schaffen, um deren Fertigstellen nach altem Recht zu ermöglichen und eine vorzeitige Anpassung an die neuen übergeordneten Rechtsgrundlagen zu vermeiden (vgl. Protokoll vom 15.5.2017, S. 2 sowie Protokoll vom 19.6.2017 S. 1). Dieses Anliegen ist nachvollziehbar, zumal Sondernutzungspläne eine einheitliche und zweckmässige Bebauung des jeweiligen Gebiets gewährleisten sollen. Eine Überprüfung dieser Pläne infolge des Systemwechsels hätte für die Gemeinden zudem auch einen beträchtlichen Aufwand zur Folge. 5.5.3. § 224 PBG ist Teil der Schluss- und Übergangsbestimmungen des PBG. Deren Funktion ist es, den Übergang vom alten zum neuen Recht zu regeln. § 224 Abs. 2 PBG bildet innerhalb dieser Bestimmungen eine zeitlich begrenzte Ausnahme vom Grundsatz der (ausschliesslichen) Anwendbarkeit des neuen Rechts auf von Sondernutzungsplanungen betroffene Bauvorhaben. Damit für die Bauherrschaft sowie die beteiligten Planungsträger Planungs- und Investitionssicherheit gewährleistet ist, erweist es sich als sachgerecht, dabei auf einen einheitlichen Stichtag abzustellen. Ein solcher Stichtag ermöglicht eine klare zeitliche Abgrenzung zwischen dem alten und dem neuen Recht und gewährleistet nebst Rechtssicherheit auch die Gleichbehandlung der betroffenen Bauherrschaften. Die Festlegung der Übergangsfrist bis Ende 2023 ist im Lichte des typischen Planungshorizonts von rund zehn Jahren seit Inkrafttreten der Änderungen des PBG und der totalrevidierten PBV per 1. Januar 2014 angemessen. Die Frist trägt dem Bedürfnis nach geordnetem Übergang sowie Schutz von bestehenden Planungen Rechnung und wahrt gleichzeitig das öffentliche Interesse an der Anwendung des neuen Rechts. 5.5.4. Weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien ergibt sich, was unter „fertiggestellt“ im Sinn von § 224 Abs. 2 PBG zu verstehen ist. Unter dem Gesichtspunkt der Planungssicherheit ist es sachgerecht, auf das Datum der Baubewilligung abzustellen. Da Bauvorhaben infolge von Einsprachen und Rechtsmittelverfahren – gegebenenfalls bis vor Bundesgericht – über mehrere Jahre verzögert werden können, wäre es unzweckmässig, auf die Rechtskraft der Bewilligung oder gar auf die tatsächliche Fertigstellung des Bauwerks abzustellen, wie dies die Beschwerdeführer 1 geltend machen. Diese Auslegung entspricht im Übrigen auch der Auffassung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements (BUWD; vgl. Erläuterungen des BUWD zu § 224 PBG, abrufbar unter https://baurecht.lu.ch/Erlaeuterungen_PBG, zuletzt besucht am 31.10.2025). 5.5.5. Das nBZR der Gemeinde E.________ enthält sodann keine Bestimmung, wonach § 224 Abs. 2 PBG auf den Gestaltungsplan G.________ keine Anwendung finden soll. Insbesondere genügt Art. 53 des nBZR diesen Anforderungen nicht. § 224 Abs. 2 Satz 2 PBG verlangt, dass die von der Übergangsregelung ausgenommenen Sondernutzungsplanungen in der Bau- und Zonenordnung ausdrücklich bezeichnet werden. Ein allgemeiner Hinweis, wie er in Art. 53 nBZR enthalten ist, erfasst sämtliche noch nicht bewilligten Bauvorhaben und genügt diesen spezifischen Anforderungen nicht. Jedoch gelten gemäss Art. 54 nBZR für Gestaltungspläne, bei denen teilweise mit den Bauarbeiten begonnen wurde oder vollständig umgesetzt sind, die zur Zeit ihrer Genehmigung gültigen kantonalen und kommunalen Bestimmungen. Diese direkt anwendbare kommunale Übergangsregelung muss dem übergeordneten Recht entsprechen, andernfalls sie keine Anwendung finden kann. Art. 54 nBZR kann daher nur im Lichte von § 224 Abs. 2 PBG ausgelegt werden und darf dessen Regelungsgehalt weder erweitern noch einschränken. Der kommunale Gesetzgeber ist gemäss der Kompetenzordnung an die kantonalen Vorgaben gebunden; eine darüberhinausgehende oder abweichende Regelungskompetenz besteht nicht. 5.6. Nach dem Gesagten erlaubt § 224 Abs. 2 PBG altrechtliche Sondernutzungspläne bis Ende 2023 nach den weiter geltenden Bestimmungen von Anhang 1 PBG und Anhang 1 PBV fertigzustellen, sofern sie noch nicht vollständig realisiert sind. Nach Ablauf dieser Frist, also ab 1. Januar 2024, ist das neue Recht ab der öffentlichen Auflage im Sinn der Planungszonenwirkung nach § 85 Abs. 2 PBG und Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700) bzw. ab dessen Inkrafttreten ausschliesslich zu berücksichtigen. Die Norm dient der Rechtssicherheit, Gleichbehandlung und Verhältnismässigkeit und stellt sicher, dass laufende Planungen ohne unverhältnismässige Eingriffe abgeschlossen werden können. Da für das vorliegend streitige Bauvorhaben im altrechtlichen Gestaltungsplan G.________ am 12. Dezember 2023 – und damit noch vor Ablauf der in § 224 Abs. 2 PBG vorgesehenen Übergangsfrist – die Baubewilligung erteilt wurde, kann der Gestaltungsplan noch nach altem Recht fertiggestellt werden. Daran ändert nichts, dass das nBZR bereits am 28. Februar 2023 in Kraft trat. Ob die in Absatz 2 vorgesehene Frist – analog zu Absatz 1 (statt vieler: Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 23 176 vom 30.6.2025 E. 1.2) – zu verlängern ist, wie dies die Beschwerdeführer 1 geltend machen, kann angesichts der Tatsache, dass die Baubewilligung vor Ende 2023 erteilt wurde, vorliegend offenbleiben. 5.7. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2025 hat der Gemeinderat E.________ den Gestaltungsplan G.________ inzwischen aufgehoben. Gegen diesen Entscheid ist eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht hängig (Verfahren 7H 25 268), weshalb die Aufhebung des Gestaltungsplans noch nicht rechtskräftig ist. Folglich ändert sich dadurch zum vorliegenden Beurteilungszeitpunkt am dargelegten Ergebnis jedenfalls nichts (vgl. § 146 Abs. 1 VRG). […] 7.2. 7.2.1. In der angefochtenen Baubewilligung stellt die kommunale Vorinstanz fest, gestützt auf Art. 11 Abs. 2 aBZR sowie Art. 35 und Anhang II nBZR der Gemeinde E.________ seien für das vorliegende Bauprojekt mindestens zwei Autoabstellplätze zu erstellen. Gemäss § 93 Abs. 6 des Strassengesetzes (StrG; SRL Nr. 755) könne die Bauherrschaft die erforderlichen Abstellflächen auch auf einem in angemessener Entfernung liegenden Grundstück nachweisen, wovon sie vorliegend Gebrauch mache. Die entsprechenden Flächen seien mit öffentlicher Urkunde vom 24. November 2022 gesichert. Im Dispositiv der Baubewilligung wird unter den Bedingungen und Auflagen (Ziff. 3.6.2) festgehalten, dass dauerhaft zwei Autoabstellplätze in der Einstellhalle auf dem Grundstück Nr. L.________, Grundbuch (GB) E.________, zur Verfügung zu stellen, zu reservieren und zu beschriften seien. 7.2.2. Sofern die Beschwerdeführer 1 eine Gehörsverletzung rügen, weil die kommunale Vorinstanz nicht begründet habe, weshalb sie die Bereitstellung der erforderlichen Autoabstellflächen auf dem Nachbargrundstück als zulässig erachte, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Entscheidbegründung genügt den Anforderungen an das rechtliche Gehör, wenn sie der betroffenen Partei ermöglicht, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Wie die vorstehenden Ausführungen in der Erwägung 7.2.1 zeigen, hat die kommunale Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter Beachtung der verfassungsmässigen Vorgaben die massgebenden rechtlichen Grundlagen für die Anzahl der erforderlichen Autoparkplätze sowie für die Bereitstellung auf einem fremden Grundstück genannt (insbesondere § 93 Abs. 6 StrG, Art. 11 aBZR sowie Art. 35 und Anhang II nBZR). Es ist hinreichend ersichtlich, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess. Angesichts der Beschwerdeschrift und der weiteren Rechtsschriften der Beschwerdeführer 1 bestehen keine Zweifel, dass sie ohne Weiteres in der Lage waren, den vorinstanzlichen Entscheid in dieser Hinsicht sachgerecht anzufechten. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich diese Erwägungen auch materiell als rechtmässig erweisen. 7.3. Die Pflicht zur Erstellung von Abstellflächen für Fahrzeuge ist in § 93 StrG geregelt: Soweit durch Bauten und Anlagen oder Teile davon Verkehr verursacht oder vermehrt wird, hat der Bauherr bei ihrer Errichtung, Erweiterung oder bei neubauähnlichen Umbauten auf dem Baugrundstück Abstell- und Verkehrsflächen für Fahrzeuge der Bewohner, Beschäftigten, Besucher und Kunden zu erstellen, soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen und die Kosten zumutbar sind. Vorbehalten bleibt § 94 StrG (§ 93 Abs. 1 StrG). Für Zweiradfahrzeuge sind an geeigneter Stelle Abstellflächen bereitzustellen, welche zu überdachen und ebenerdig anzulegen sind, soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen und die Kosten zumutbar sind (§ 93 Abs. 3 StrG). Bestehende Abstell- und Verkehrsflächen sind ihrer Zweckbestimmung zu erhalten, soweit und solange dafür ein Bedürfnis besteht. Die Beseitigung oder Zweckänderung bedarf der Bewilligung der Gemeinde (§ 93 Abs. 7 StrG). Kann der Bauherr die erforderlichen Abstellflächen nicht auf dem Baugrundstück erstellen, darf er sie auf einem in angemessener Entfernung liegenden Grundstück bereitstellen, gegebenenfalls in einer Gemeinschaftsanlage. In diesem Fall hat er sich darüber auszuweisen, dass zugunsten des pflichtigen Grundstücks ein grundbuchlich sichergestelltes Recht zur dauernden und unbeschränkten Benützung der Abstellfläche besteht (§ 93 Abs. 6 StrG). Das Ausmass der erforderlichen Abstell- und Verkehrsflächen wird aufgrund der Gemeindevorschriften in der Baubewilligung festgesetzt (vgl. § 96 Abs. 1 StrG), wobei darin vorgeschrieben werden kann, dass die Abstellplätze für bestimmte Benützer (Bewohner, Beschäftigte, Besucher und Kunden usw.) zu reservieren sind (§ 93 Abs. 4 StrG). Die Gemeinde kann zudem gemäss § 94 StrG unter gewissen Voraussetzungen, namentlich wenn raumplanerische Gesichtspunkte dies erfordern (vgl. lit. a bis d), aufgrund der Gemeindevorschriften in der Baubewilligung das Ausmass der Abstell- und Verkehrsflächen herabsetzen, sie auf mehrere Grundstücke aufteilen oder deren Erstellung ganz untersagen. Die Gemeindevorschriften haben auch zu regeln, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Bauherr eine Ersatzabgabe zu entrichten hat, wenn die örtlichen Verhältnisse die Erstellung von Abstellflächen nicht oder nur in beschränktem Umfang zulassen, die Kosten unzumutbar sind oder die in § 94 StrG genannten Gründe der Erstellung von Abstellflächen entgegenstehen (§ 95 Abs. 1 StrG). Entsprechend diesen Vorgaben sieht Art. 11 aBZR der Gemeinde E.________ vor, dass bei neuen Bauten und Anlagen sowie bei eingreifenden Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen der Bauherr auf seinem Grundstück ausreichende Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder zu erstellen hat (Abs. 1). Dabei ist mindestens ein Autoabstellplatz pro Wohnung zu schaffen. Für Gewerbebauten, Bürogebäude, Gaststätten, Hotels sowie bei anderen speziellen Verhältnissen wird die Anzahl der Abstellplätze vom Gemeinderat unter Berücksichtigung einschlägiger Richtlinien bestimmt (Abs. 2). Die Abstellplätze sind zweckmässig zusammenzufassen und gut in die Umgebung einzupassen. Abstellflächen dürfen nur versiegelt werden, wenn dies aus ökologischen, betriebs- oder bautechnischen Gründen erforderlich ist (Abs. 3). Im Übrigen gelten die §§ 89 und 90 StrG und die VSS-Normen (Abs. 5). Der Gestaltungsplan G.________ hält zur Parkierung in Ziff. 4.2 der Sonderbauvorschriften fest, Anzahl und Lage der Parkplätze werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens abschliessend geregelt (Abs. 1), wobei sie im Baubereich A unterirdisch zu erstellen sind (Abs. 2 Satz 1). 7.4. Das Strassengesetz geht von der Verpflichtung des Bauherrn aus, die erforderlichen Abstellflächen auf dem Baugrundstück zu erstellen. So ist die in § 93 Abs. 1 Satz 1 StrG festgelegte Pflicht, auf dem Baugrundstück Abstell- und Verkehrsflächen für Fahrzeuge der Bewohner, Beschäftigten, Besucher und Kunden zu erstellen, nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung zwingend, soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen und die Kosten zumutbar sind. Diese öffentlich-rechtliche Norm ist grundsätzlich durchsetzbar und kann, wenn der Bauherr diese nicht erfüllt, zur Abweisung eines Baugesuches führen (LGVE 1998 II Nr. 18 E. 4a). Nach § 93 Abs. 6 StrG darf der Bauherr bei fehlender Möglichkeit, die erforderlichen Abstellflächen auf dem Baugrundstück zu erstellen, diese in angemessener Entfernung davon bereitstellen, wobei es sich dabei um ein Recht des Bauherrn handelt (LGVE 1998 II Nr. 18 E. 4b). Im vorliegenden Fall stellt die Beschwerdegegnerin als Bauherrin die notwendigen zwei Autoabstellplätze in der bestehenden Einstellhalle auf dem Grundstück Nr. L.________, GB E.________, zur Verfügung. Mit öffentlicher Urkunde vom 24. November 2022 wurde ein entsprechendes Benützungsrecht inkl. Zugangs- und Zufahrtsrecht an zwei Autoeinstellplätzen und an zwei Motorradabstellplätzen in der Tiefgarage auf Grundstück Nr. L.________ vereinbart und im Grundbuch als Dienstbarkeit RegNr. O.________ und P.________ eingetragen. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer geht fehl. Dieses Grundstück befindet sich in unmittelbarer Umgebung des Baugrundstücks. Die Luftlinie zwischen dem Baugrundstück Nr. F.________ und dem Grundstück Nr. L.________ beträgt knapp 40 m (je gemessen ab Grundstücksgrenze). Nach der kantonsgerichtlichen Rechtsprechung liegt das Grundstück Nr. L.________ damit in angemessener Distanz (vgl. LGVE 2011 II Nr. 8 E. 6c/aa), was denn auch nicht bestritten wird. Die kommunale Vorinstanz ist der Ansicht, der Bauherrschaft stehe es gestützt auf § 93 Abs. 6 StrG und nach ständiger Praxis der Gemeinde E.________ frei, die erforderlichen Abstellplätze auf einem Fremdgrundstück in unmittelbarer Nähe bereitzustellen. Diese Auffassung widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes. Die Bestimmung von § 93 Abs. 6 StrG besagt, dass der Bauherr, sofern er die erforderlichen Abstellflächen nicht auf dem Grundstück erstellen kann, diese in angemessener Entfernung bereitstellen darf. Der Wortlaut ("kann… nicht") spricht somit klar gegen eine entsprechende Wahlmöglichkeit des Bauherrn. Dass der Wortlaut Sinn und Zweck der Bestimmung richtig wiedergibt, zeigt auch ein Blick in die Botschaft des Grossen Rates vom 28. Januar 1983 (B 129) zur Änderung der Bestimmungen des Strassengesetzes vom 15. September 1964 (aStrG) über die Schaffung von Abstellflächen für Fahrzeuge auf privatem Grund. Dort wird zu § 89 Abs. 3 aStrG (in der Botschaft § 89 Abs. 4), welcher mit dem heutigen § 93 Abs. 6 StrG praktisch identisch ist, ausgeführt: "Wenn der Bauherr die erforderlichen Abstellflächen nicht auf dem Baugrundstück schaffen kann, so soll er die Möglichkeit haben, sie auf einem andern Grundstück bereitzustellen" (GR 1983, S. 235). Nichts anderes ergibt sich aus der Botschaft des Grossen Rates vom 12. April 1994 (B 163) zum Entwurf eines Strassengesetzes. Dort wird zu § 92 Abs. 6 aStrG, welcher mit dem heutigen § 93 Abs. 6 StrG identisch ist, ausgeführt: "Kann der Bauherr die notwendigen Abstellplätze nicht auf seinem Grundstück errichten, kann er sie auf einem andern Grundstück bereitstellen" (GR 1994, S. 630). Umso deutlicher wird diese Auffassung auch mit Blick auf § 93 Abs. 1 StrG, wonach gemäss dessen klaren Wortlaut, wie vorstehend ausgeführt, die Abstellflächen auf dem Baugrundstück zu erstellen sind, wenn es die örtlichen Verhältnisse zulassen und die Kosten zumutbar sind. Dass die Erstellung von zwei Autoabstellplätzen aufgrund der örtlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück nicht möglich wäre oder für die Bauherrin unzumutbare Kosten verursachen würde, wird weder von der Vorinstanz noch von der Beschwerdegegnerin dargelegt. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Möglichkeit der Erstellung von Parkplätzen auf dem Baugrundstück lediglich pauschal, ohne hierfür eine Begründung vorzubringen. Zwar weist die Q.________ eine gewisse Steilheit auf; es ist jedoch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Zufahrt von Nordwesten her auf das Grundstück nicht möglich wäre. Das Grundstück selbst weist gemäss dem Längsschnitt sowie den im Umgebungsplan dargestellten Höhenkoten (Plan Nr. 33_033 "Umgebungsgestaltung") ein geringes Gefälle in Richtung des Gebäudes auf. Im vorliegenden Projekt ist dieser Bereich als Extensivrasen mit Sträuchern und einer Magnolie vorgesehen (vgl. Plan Nr. 33_033 "Umgebungsgestaltung"). Es bestehen somit keine topografischen Verhältnisse, welche der Anordnung von Autoabstellplätzen im nordwestlichen Bereich entgegenstehen würden. Gestützt auf § 94 StrG könnte zwar die Gemeinde aufgrund der Gemeindevorschriften in der Baubewilligung das Ausmass der Abstell- und Verkehrsflächen herabsetzen, sie auf mehrere Grundstücke aufteilen oder deren Erstellung ganz untersagen, wenn raumplanerische Gründe dies erforderlich machen. Diese Vorschrift gelangt hier aber zum vorherein nicht zur Anwendung, da das alte BZR der Gemeinde E.________ keine entsprechende Vorschrift vorsieht. Zusammenfassend vermögen weder die kommunale Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin darzutun noch ist für das Gericht ersichtlich, weshalb der Ausnahmetatbestand von § 93 Abs. 6 StrG vorliegend zur Anwendung gelangen könnte. Gestützt auf § 93 Abs. 1 StrG sowie Art. 11 Abs. 1 aBZR sind die erforderlichen Autoabstellplätze auf dem Baugrundstück zu erstellen. Daran ändert auch Art. 11 Abs. 3 aBZR der Gemeinde E.________ nichts, wonach die Abstellplätze zweckmässig zusammenzufassen sind. Diese kommunale Bestimmung kann nur im Rahmen des übergeordneten kantonalen Rechts anwendbar sein und bezieht sich wohl auf die Zusammenfassung mehrerer Abstellplätze auf dem jeweiligen Baugrundstück selbst. An dieser Ausgangslage ändert sich auch unter Anwendung des neuen BZR nichts. Insbesondere sind auch danach für das vorliegende Bauprojekt gestützt auf Art. 35 Abs. 1 i.V.m. Anhang II, welcher für Mehrfamilienhäuser einen Parkplatz pro 100 m2 Hauptnutzfläche, mindestens jedoch einen Parkplatz pro Wohnung sowie zusätzlich mindestens 10 % davon für Besucherparkplätze vorsieht, wobei für Einliegerwohnungen die Berechnung gemäss Mehrfamilienhaus, ohne Pflicht für Besucher-Abstellplätze gelte, zwei Autoabstellplätze auf privatem Grund erforderlich. Auch eine Vorschrift im Sinn von § 94 StrG fehlt nach wie vor. Darüber hinaus sind auch die §§ 93 - 97 des Strassengesetzes zu berücksichtigen. 7.5. Die kommunale Vorinstanz hat in der angefochtenen Baubewilligung – insoweit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben – erwogen, gemäss § 93 StrG sowie Art. 11 Abs. 1 aBZR seien an geeigneter Stelle Abstellflächen für Fahrräder bereitzustellen sowie – soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen und die Kosten zumutbar seien – zu überdachen und ebenerdig anzulegen. Anschliessend ist sie zum Schluss gelangt, aus § 93 StrG lasse sich indessen keine Pflicht zur Überdachung von Fahrradabstellplätzen bei Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnung ableiten. Der Umfang der Abstellflächen für Zweiradfahrzeuge richte sich nach der Nutzungsart der Baute; die entsprechenden Richtwerte ergäben sich aus der VSS-Norm 640 065. Gestützt darauf hat die kommunale Vorinstanz festgestellt, die Fahrradabstellplätze seien im Untergeschoss des Einfamilienhauses nachgewiesen. Da es sich um ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung handle und im Aussenbereich Kurzzeitabstellplätze vorhanden seien, werde dem Fahrradabstellplatz im Untergeschoss zugestimmt. Auch diese Auffassung wird vom klaren Wortlaut von § 93 Abs. 3 StrG nicht gedeckt. Demnach sind Abstellflächen für Zweiradfahrzeuge zu überdachen und ebenerdig anzulegen, soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen und die Kosten zumutbar sind. Eine Ausnahme für Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung lässt sich daraus nicht ableiten, ausser es wäre aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich oder aufgrund der Kosten nicht zumutbar. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Wortlaut Sinn und Zweck der Bestimmung nicht richtig wiedergibt. Den Erläuterungen zum Strassengesetz vom 21. März 1995 des Baudepartements des Kantons Luzern (heute: BUWD) vom Dezember 1997 ist auf S. 68 f. zu entnehmen: " Auch für die Zweiradfahrer sind Abstellflächen bereitzustellen, die zu überdachen und ebenerdig anzulegen sind, soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen und die Kosten zumutbar sind. Das Ausmass der Abstellflächen für Zweiradfahrzeuge ist von der Gemeinde festzulegen. Massgebend kann die Nutzungsart der Baute oder Anlage sein (vgl. VSS-Normen SN 640 065/66)". Aus dem alten BZR der Gemeinde E.________ lässt sich eine solche Ausnahme nicht ableiten. Gemäss dessen Art. 11 Abs. 1 hat der Bauherr bei neuen Bauten und Anlagen auf seinem Grundstück ausreichende Abstellflächen für Fahrräder zu erstellen. Zum Ausmass äussert sich diese Bestimmung – im Gegensatz zum Ausmass für Autoabstellplätze – nicht weiter, gemäss Art. 11 Abs. 5 aBZR gelten im Übrigen jedoch die VSS-Normalien. Auch die einschlägige VSS-Norm 40 065 (2019) sieht keine Ausnahme für Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung vor. So gilt gemäss Ziff. 15 der vorstehend zitierten Norm als Richtwert für Wohnnutzungen ein Veloabstellplatz pro Zimmer. Für das vorliegende Bauprojekt, das eine 1,5-Zimmer-Einliegerwohnung sowie eine 3,5-Zimmer-Maisonettewohnung vorsieht, ergibt dies vier erforderliche Veloabstellplätze. Eine Reduktion kann aufgrund der örtlichen Verhältnisse erfolgen (VSS-Norm 40 065 Ziff. 17). Gemäss Ziff. 24 der zitierten Norm müssen Veloparkplätze in unterirdischen Anlagen so erschlossen sein, dass sie fahrend erreicht werden können. In einem ersten Schritt ist festzuhalten, dass die erforderlichen vier Veloabstellplätze zu überdachen und ebenerdig anzulegen sind, soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen und die Kosten zumutbar sind. Aktenkundig sind ein Veloraum im Untergeschoss des projektierten Gebäudes, welcher nur über eine Treppe erreichbar ist (vgl. Plan Nr. 200_01_001_780 "Untergeschoss"), sowie ein ebenerdiger, aber nicht überdachter Veloparkplatz für ein Fahrrad vor dem Eingang (vgl. Plan Nr. 33_033 "Umgebungsgestaltung"). Für wie viele Fahrräder der Veloraum im Untergeschoss Platz hat, geht aus den Akten nicht hervor. Aufgrund der Fläche von 9,89 m2 ist davon auszugehen, dass mindestens drei Fahrräder Platz finden. Wie die nachfolgenden Ausführungen jedoch aufzeigen, kann diese Frage offenbleiben, da die geplanten Fahrradabstellplätze den übrigen Anforderungen nicht genügen und sodann die Anzahl nicht bestritten ist. Dass ebenerdige und überdachte Fahrradabstellflächen aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich wären oder für die Bauherrin mit dem Bau unzumutbare Kosten entstehen würden, wird weder von der Baubewilligungsbehörde noch von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin macht wie erwähnt lediglich geltend, dass die VSS-Normen nicht verbindlich seien und insbesondere die VSS-Norm 40 065 für Einfamilienhäuser nicht anwendbar sei, da dies unverhältnismässig wäre. Dabei verkennt sie, dass sich bereits aus übergeordnetem kantonalem Recht (§ 93 Abs. 3 StrG) die grundsätzliche Pflicht zur Erstellung von überdachten und ebenerdigen Abstellplätzen ableiten lässt. Wenn die örtlichen Verhältnisse bereits das Erstellen von zwei Autoabstellplätzen ermöglichen (vgl. vorstehend E. 7.4), hat dies umso mehr für Abstellplätze für Fahrräder zu gelten. Selbst wenn die unterirdischen Fahrradabstellflächen nicht zu beanstanden wären, ist offensichtlich, dass die vorgesehene Lösung mittels Erschliessung durch eine Treppe, die eine 180-Grad-Wende beinhaltet, und ohne Rampe oder Schiebehilfe, weder den Anforderungen gemäss § 93 Abs. 3 StrG ("an geeigneter Stelle") noch denjenigen der VSS-Norm 40 065 Ziff. 24, wonach die Anlage fahrend zu erreichen sein muss, genügt. An dieser Ausgangslage ändert sich auch unter Anwendung des neuen BZR der Gemeinde E.________ nichts. Zwar wären gestützt auf Art. 35 Abs. 1 i.V.m. Anhang II nBZR lediglich zwei Fahrradabstellplätze zu erstellen, doch gelten für diese die gleichen übergeordneten Vorgaben des Strassengesetzes, insbesondere bezüglich Lage, Zugänglichkeit und Überdachung. Zusammenfassend genügen die geplanten Fahrradabstellplätze den übergeordneten Vorgaben, insbesondere § 93 Abs. 3 StrG sowie der VSS-Norm 40 065, nicht. 7.6. Im Ergebnis widerspricht das geplante Bauvorhaben übergeordneten Bestimmungen und weist nicht die erforderlichen Auto- und Fahrradabstellplätze auf. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist aus diesen Gründen gutzuheissen und der angefochtene Entscheid vom 12. Dezember 2023 des Gemeinderats E.________ aufzuheben. Das Bauprojekt ist in dieser Form nicht bewilligungsfähig.

7H 24 4/7H 24 6 — Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 15.01.2026 7H 24 4/7H 24 6 (2026 IV Nr. 3) — Swissrulings