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Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 21.07.2016 7H 15 354

21. Juli 2016·Deutsch·Luzern·Kantonsgericht 4. Abteilung·HTML·4,700 Wörter·~24 min·3

Zusammenfassung

Ein Entscheid schafft Verbindlichkeiten nicht nur für den Adressaten, sondern auch für die Verwaltung. Ein Rückkommen steht deshalb – jedenfalls nach Eintritt der formellen Rechtskraft – nicht im freien Belieben der Behörde (E. 6.1) Eine Rechtsmittelbefugnis vorausgesetzt, darf ein Betroffener den Beginn des Fristenlaufs nicht beliebig hinauszögern (E. 6.3). | § 1a DSchG, § 1c DSchG; § 142 PBG | Bau- und Planungsrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 4. Abteilung Rechtsgebiet: Bau- und Planungsrecht Entscheiddatum: 21.07.2016 Fallnummer: 7H 15 354 LGVE: Gesetzesartikel: § 1a DSchG, § 1c DSchG; § 142 PBG Leitsatz: Ein Entscheid schafft Verbindlichkeiten nicht nur für den Adressaten, sondern auch für die Verwaltung. Ein Rückkommen steht deshalb – jedenfalls nach Eintritt der formellen Rechtskraft – nicht im freien Belieben der Behörde (E. 6.1) Eine Rechtsmittelbefugnis vorausgesetzt, darf ein Betroffener den Beginn des Fristenlaufs nicht beliebig hinauszögern (E. 6.3).

Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Sachverhalt (gekürzt) Die A AG ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. x, GB Z. Das Grundstück liegt in der Industriezone und wird teilweise von einer Grundwasserschutzzone überlagert. Dieses Grundstück ist derzeit u.a. mit verschiedenen Gewerbegebäuden sowie einem Personalrestaurant ("Wohlfahrtsgebäude") überbaut. Die A AG beabsichtigt, das auf diesem Grundstück stehende Management-Gebäude zu sanieren sowie ein Visitor Center mit Personalrestaurant zu erstellen. Das bisherige Personalrestaurant soll abgebrochen werden. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2015 bewilligte der Gemeinderat Z das Baugesuch unter Bedingungen und Auflagen. Die dagegen erhobene Einsprache des C wies er im Sinn der Erwägungen ab. Gleichzeitig eröffnete er den Entscheid der Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) vom 1. September 2015. ​

Aus den Erwägungen:

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Personalrestaurant ("Wohlfahrtshaus") sei im Bauinventar des Kantons Luzern seit dem 1. Oktober 2012 rechtskräftig als schützenswert inventarisiert. Es handle sich somit – denkmalpflegerisch-fachlich ausgedrückt – um einen wertvollen Bau von architektonischer oder historischer Bedeutung, dessen ungeschmälertes Weiterbestehen unter Einschluss der wesentlichen Einzelheiten wichtig sei. An eine Renovation, Veränderung oder Ergänzung seien hohe Qualitätsanforderungen zu stellen und sie bedürften sorgfältiger Abklärungen unter Einbezug fachlicher Beratung. Insbesondere müsse die Kantonale Denkmalpflege in ein Baubewilligungsverfahren einbezogen werden. Ein vollständiger Abbruch – wie dies die Beschwerdegegnerin plane – missachte den gesetzlich gewährten Schutz, welchen das Personalrestaurant durch seine Inventarisierung im Bauinventar als schützenswerte Baute geniesse, gänzlich und sei mit dem denkmalpflegerischen Schutzzweck und -gedanken unvereinbar bzw. mit diesem inkompatibel. Die als schützenswert im Bauinventar aufgenommenen Bauten müssten grundsätzlich ungeschmälert weiterbestehen, d.h. sie dürften auf keinen Fall abgebrochen werden. Der Abbruch widerspreche dem Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG; SRL Nr. 595), § 142 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735) sowie – aufgrund des Verweises auf letztere Bestimmung im Bau- und Zonenreglement (BZR) der Gemeinde Z – kommunalem Recht. ​ 4. 4.1. Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 DSchG erfasst die zuständige Dienststelle die nach § 1 DSchG erhaltenswerten unbeweglichen Werke für jede Gemeinde in einem Bauinventar. Die zuständige Dienststelle – die Dienststelle Hochschulbildung und Kultur (hk; vgl. § 1 der Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler [DSchV; SRL Nr. 595a] i.V.m. § 21 DSchG) – setzt das Bauinventar für jede Gemeinde separat in Kraft (§ 1a Abs. 4 DSchG). ​ Aus dem Kantonsblatt Nr. 39 vom 29. September 2012 geht hervor, dass für die Gemeinde Z das Bauinventar per 1. Oktober 2012 in Kraft gesetzt wurde. ​ 4.2. Das Bauinventar umfasst, wie bereits ausgeführt, alle nach § 1 DSchG erhaltenswerten unbeweglichen Werke für jede Gemeinde (§ 1a Abs. 1 DSchG). Dabei werden namentlich erhaltenswerte Einzelobjekte von erheblichem wissenschaftlichem, künstlerischem, historischem oder heimatkundlichem Wert als schützenswerte Objekte ins Inventar aufgenommen (§ 1a Abs. 2 DSchG; § 5 Abs. 1 DSchV). Das Bauinventar enthält eine Beschreibung der Objekte und nennt die massgeblichen Kriterien für ihre Bewertung (§ 1a Abs. 3 DSchG). ​ Das Nähere regelt die DSchV. Gemäss § 5 Abs. 2 DSchV sind Objekte erhaltenswert, wenn sie von ausgewiesenem wissenschaftlichem, künstlerischem, historischem oder heimatkundlichem Interesse sind. Präzisierend ist der Botschaft zur Änderung des DSchG sowie des PBG zu entnehmen, dass erhaltenswerte Objekte charakteristische Bauten von guter Qualität sind, die erhalten und gepflegt werden sollten, bei denen aber Veränderungen denkbar sind (vgl. Botschaft zur Änderung des DSchG sowie des PBG [B 68] vom 4.7.2008, in: Verhandlungen des Kantonsrates 2009, S. 30 [nachfolgend: Botschaft DSchG]). Als schützenswert gelten demgegenüber Objekte, wenn sie von erheblichem wissenschaftlichem, künstlerischem, historischem oder heimatkundlichem Wert sind (§ 5 Abs. 3 DSchV). In der Botschaft DSchG wird dazu ausgeführt, dass ein ungeschmälertes Weiterbestehen schützenswerter Objekte unter Einschluss der wesentlichen Einzelheiten wichtig ist (Botschaft DSchG, S. 30). ​ 4.3. In erster Linie hat das Bauinventar verwaltungsanweisende Wirkung und dient in der Regel als Grundlage für eine allfällige eigentümerverbindliche Umsetzung im Nutzungsplanverfahren (Botschaft DSchG, S. 31). Gegenüber Eigentümern eines in das Bauinventar aufgenommenen Objekts entfaltet es bloss beschränkte Wirkung (zum Einbezug der Grundeigentümer vgl. § 1a Abs. 1 und § 1c Abs. 2 DSchG; vgl. auch Zaugg/Ludwig, Komm. zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl. 2013, Bd. I, Art. 10a-10f BauG N 11). Entsprechend dürfen sämtliche im Bauinventar eingetragenen Objekte erst dann abgebrochen werden, wenn für den Neubau eine Baubewilligung erteilt ist (vgl. § 142 Abs. 2 PBG). Zudem ist bei schützenswerten Objekten die zuständige Dienststelle zwingend in die Planungs- oder Baubewilligungsverfahren miteinzubeziehen (vgl. § 142 Abs. 3 PBG; § 1c Abs. 1 DSchG). Allerdings sind die Mitwirkungsrechte der zuständigen Dienststelle beschränkt. Von ihren Empfehlungen darf zwar nicht ohne triftigen Grund abgewichen werden, doch einer ausdrücklichen Bewilligung durch die Dienststelle bedarf es nicht (zum Ganzen: Botschaft DSchG, S. 31). Ziel eines Bauinventars ist es, die Planungs- und Rechtssicherheit zu erhöhen. Mittels unterschiedlicher Schutzkategorien "schützenswert" und "erhaltenswert" werden bei Renovationen unterschiedliche Anforderungen gestellt. Während Bauvorhaben an schützenswerten Bauten zwingend den Einbezug der Denkmalpflege zur Folge haben, sind bei erhaltenswerten Bauten bestimmte Eingriffe möglich (Botschaft DSchG, S. 39; zum Ganzen: Urteile des Kantonsgerichts Luzern 7H 13 92 vom 11.3.2015 E. 5.1 ff., V 13 46 vom 27.11.2013 E. 5.2.2). ​ Trotz dieser Wirkungen ist das Bauinventar durch den betroffenen Grundeigentümer im Zeitpunkt seines Erlasses grundsätzlich nicht anfechtbar. Weist ein Grundeigentümer aber ein schutzwürdiges, aktuelles Rechtsschutzinteresse nach (z.B. mittels eines konkreten Bauprojekts), kann er von der zuständigen Dienststelle verlangen, über die Rechtmässigkeit der Eintragung und der Einstufung des betreffenden Objekts formell zu entscheiden (vgl. § 1c Abs. 2 DSchG). Dieser Feststellungsentscheid ist beschwerdefähig (§ 25a DSchG). Im Übrigen bindet das Bauinventar die Eigentümer der aufgenommenen Objekte nicht. Es verpflichtet aber die Bau- und Planungsbehörden insoweit, als bei Verfahren, welche schützenswerte Objekte betreffen, die zuständige Dienststelle zwingend mit einzubeziehen ist und von deren Empfehlungen nicht ohne triftige Gründe abgewichen werden darf. Eine eigentümerverbindliche Umsetzung des Bauinventars erfolgt immer erst dann, wenn die in das Bauinventar aufgenommenen Objekte im Rahmen der Ortsplanung in den Plänen und Vorschriften der Gemeinden verankert oder wenn sie in das kantonale Denkmalverzeichnis aufgenommen werden (Botschaft DSchG, S. 26 f.; vgl. auch Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 10a-10f BauG N 10). ​ 4.4. Es ist unbestritten, dass das Gebäude Nr. y weder im kantonalen Denkmalverzeichnis (vgl. Gesamtverzeichnis, Stand 28.12.2015; abrufbar unter https://da.lu.ch//media/DA/Dokumente/Denkmalpflege/Denkmalverzeichnis/Kantonales_Denkmalverzeichnis_Gesamt.pdf?la=de-CH) eingetragen noch als Kulturobjekt in die kommunale Nutzungsplanung, insbesondere nicht ins BZR inkl. Zonenplan der Gemeinde Z, überführt worden ist. Eine eigentümerverbindliche Umsetzung des Bauinventars in das BZR der Gemeinde Z ist somit (noch) nicht erfolgt. Gegenteiliges wird auch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Unstrittig ist weiter, dass die Baute im Bauinventar der Gemeinde Z als schützenswert eingetragen wurde. ​ 4.5. 4.5.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist gemäss § 1c Abs. 1 DSchG die Dienststelle hk einzubeziehen, wenn – wie vorliegend – ein als schützenswert eingetragenes Objekt von einer Planung oder Baubewilligung betroffen ist (§ 21 DSchG i.V.m. § 1 DSchV; vgl. auch § 142 Abs. 3 PBG). ​ 4.5.2. Die Dienststelle hk nahm mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 Stellung zum geplanten Abbruch des Personalrestaurants. Darin führte sie aus, das Wohlfahrtshaus (Pavillon S) sei mit Entscheid vom 24. Juli 2009 nach eingehenden Abklärungen und Würdigungen nicht unter Denkmalschutz gestellt worden. Im Bauinventar, welches am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten sei, sei der Pavillon S deshalb als "schutzwürdig" aufgeführt, weil zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Inventars der Abbruch noch nicht vollzogen war. Mit dem Entscheid vom 24. Juli 2009, die Liegenschaft nicht unter Schutz zu stellen, sei für sie die Angelegenheit abgeschlossen, es gebe keinen weiteren Handlungsbedarf. ​ Ebenso nahm die kantonale Denkmalpflege und Archäologie zum Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin Stellung. In ihrer Eingabe führte sie aus, das Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern (BKD) habe im Jahr 2009 entschieden, das Wohlfahrtshaus nicht unter kantonalen Schutz zu stellen, nachdem die Gemeinde bereits 2004 die Abbruchbewilligung erteilt hatte. Trotzdem handle es sich bei dem 1956 nach den Plänen des Architekten August Boyer erbauten Wohlfahrtshaus aus fachlicher Sicht um ein besonders schützenswertes Kulturdenkmal. Vor diesem Hintergrund sei vor Abbruch und auf Kosten der Eigentümerin eine umfassende Fachdokumentation zuhanden der Kantonalen Denkmalpflege zu erstellen. ​ 4.5.3. Die zuständige Dienststelle hk wurde somit ordnungsgemäss ins Verfahren einbezogen. Sowohl dem Schreiben der Dienststelle hk als auch demjenigen der kantonalen Denkmalpflege lässt sich entnehmen, dass einem Abbruch des Personalrestaurants nichts im Weg steht resp. dem Wert des Gebäudes mit einer Fotodokumentation genügend Rechnung getragen werden kann. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Denkmalpflege keine Stellung habe beziehen wollen, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr zeigt die Stellungnahme der Denkmalpflege unmissverständlich auf, dass sie sich auf den (rechtskräftigen) Entscheid des BKD abstützt, mithin – mit Ausnahme einer Auflage – keine Einwände gegen den geplanten Abbruch hat. Die Stellungnahme vom 9. Juli 2015 ist denn auch vom zuständigen Gebietsdenkmalpfleger unterzeichnet worden. Die Bewilligungsbehörde hat sich mit dem Einbezug der kantonalen Denkmalpflege sowie der Dienststelle hk an die gesetzlichen Vorgaben gehalten. ​ 5. 5.1. Unstrittig ist – wie bereits erwähnt –, dass die Baute im Bauinventar der Gemeinde Z als schutzwürdig eingetragen wurde. Hingegen ist die Bedeutung dieses Inventareintrags umstritten. Im Verfahren 7H 13 92 hatte sich das Kantonsgericht ebenfalls mit der Tragweite des Bauinventars und einem als erhaltenswertes Gebäude bezeichneten Objekt zu befassen (Urteil vom 11.3.2015). In diesem Fall – er betraf auch die Gemeinde Z – hatte der Gemeinderat gestützt auf den Eintrag im Bauinventar einem Eigentümer den Abbruch des Gebäudes untersagt. Auf Beschwerde des Grundeigentümers hielt das Gericht fest, dass es grundsätzlich der Gemeinde (bzw. dem Gemeinderat) obliege, die Schutzwürdigkeit und deren Folgen für eine Baubewilligung (in casu eine Abbruchbewilligung) zu prüfen, vor allem wenn der Grundeigentümer die Schutzwürdigkeit in Frage stellt und er bei der zuständigen Dienststelle diesbezüglich einen Feststellungsentscheid erwirken kann. So oder anders hielt das Gericht fest, dass es letztlich einer grundeigentümerverbindlichen Umsetzung eines Eintrags im Bauinventar bedürfe, sei es, dass eine Unterschutzstellung mittels Eintrag im kantonalen Denkmalverzeichnis erfolgt oder die Schutzwürdigkeit des Gebäudes in der kommunalen Nutzungsplanung verbindlich umgesetzt wird (E. 5.4). ​ Dass ein Eintrag im Bauinventar, welchen die vom Kanton bezeichnete Dienststelle verfügt (Dienststelle Hochschulbildung und Kultur), die betreffende Gemeinde im Rahmen von Baubewilligungsverfahren verpflichtet, die Bedeutung und die Tragweite des Eintrags im konkreten Fall abzuklären, ist der Regelfall. Immerhin sind zwischen dem hier umstrittenen Fall und dem Sachverhalt, der dem Urteil 7H 13 92 zugrunde lag, zwei wesentliche Unterschiede auszumachen. Im hier zu beurteilenden Fall lag bereits seit Jahren eine rechtsgültige Abbruchbewilligung vor, während im Verfahren 7H 13 92 der Gemeinderat mit dem Gesuch um Abbruch eines Gebäudes erst nach Erlass des Bauinventars beschäftigt war. Zudem liegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine rechtskräftige Prüfung und Entscheidung über die Frage vor, ob das Wohlfahrtshaus (Pavillon S) in das kantonale Denkmalverzeichnis aufzunehmen sei. Mit Verfügung vom 24. Juli 2009 wurde davon abgesehen, das Objekt als Denkmal zu schützen. Auch dieser Rechtsakt erfolgte Jahre vor Erlass des Bauinventars. Im Gegensatz dazu waren im Verfahren 7H 13 92 hierzu keine Verfügungen ergangen.

5.2. Im Bauinventar ist zum Personalrestaurant (Wohlfahrtshaus; GVL-Nr. y, Grundstück Nr. x) Folgendes festgehalten: "Im Jahr 2009 entschied das BKD des Kt. Luzern das Wohlfahrtshaus nicht unter Denkmalschutz zu stellen, nachdem die Gemeinde Z 2004 die Abbruchbewilligung erteilt hatte. Das Kantonale Bauinventar berücksichtigt diesen Entscheid. Aus fachlicher Sicht ist aber ein Eintrag ins Bauinventar gerechtfertigt, soweit der Abbruch noch nicht vorgenommen wurde." ​ In seinem Entscheid vom 24. Juli 2009 beschloss das BKD, das Personalrestaurant "Pavillon S" nicht ins Denkmalverzeichnis einzutragen. Dabei wurde insbesondere in Erwägung gezogen, dass eine weitere Nutzung als Personalrestaurant wie auch eine alternative Nutzung des Gebäudes bei Einsatz der entsprechenden Sanierungsmittel möglich sei. Allerdings führe die Firma A AG nachvollziehbar aus, dass ihr trotz des notwendigen Aufwands mit dem jeweiligen Ergebnis betrieblich nicht gedient sei. Weder die weitere Nutzung als Personalrestaurant würde den Bedürfnissen der Firma bezüglich Standort und Grösse entsprechen, noch habe die Firma Bedarf an den Räumen, die bei einer Sanierung für die Umnutzung entstünden (E. 3). Angesichts dieser betrieblichen Nachteile für die Eigentümerschaft erscheine der hohe Aufwand für den Erhalt und die Sanierung – unabhängig von der Art der späteren Nutzung – unverhältnismässig (E. 4). Mit diesen Ausführungen gab das BKD sein Einverständnis zum Abbruch des Gebäudes, indem es eine Sanierung als unverhältnismässig bezeichnete. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. ​ 5.3. Der Eintrag im Bauinventar der Gemeinde Z ist – wie jede Formulierung in einem Register – grundsätzlich auslegungsbedürftig. Im Eintrag wird klargestellt, dass der Entscheid des BKD vom 24. Juli 2009 berücksichtigt werde. Mit diesem Hinweis wird einerseits deutlich gemacht, dass die betroffene Baute nicht ins Kantonale Denkmalverzeichnis eingetragen wurde und auch neu nicht einzutragen ist, aber auch, dass einem Abbruch zugestimmt wird. Im Bauinventar wird weiter festgehalten, der Eintrag sei aus fachlicher Sicht gerechtfertigt, soweit der Abbruch noch nicht vorgenommen wurde. Dieser Wortlaut lässt einen gewissen Interpretationsspielraum offen. Gemäss Aussage des Gemeinderats Z (sowie der Beschwerdegegnerin) sei anlässlich der Orientierung der Grundeigentümer im Rahmen der Inventarisierung im Jahr 2012 ausdrücklich festgehalten worden, dass die Eintragung des Personalrestaurants in das Bauinventar nur solange Bestand habe, als der Abbruch noch nicht vorgenommen worden sei. Diese Aussagen werden auch durch das Schreiben der Dienststelle hk – welche den Eintrag selber vorgenommen hat – bestätigt: In ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2015 führt sie aus, der Pavillon S sei im Bauinventar der Gemeinde Z als "schutzwürdig" aufgeführt, weil zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Inventars der Abbruch noch nicht vollzogen war. Da nun ein Gesuch für eine Abbruchbewilligung und die Errichtung eines Ersatzneubaus vorliegen würde, sei die Angelegenheit – aufgrund des Entscheids vom 24. Juli 2009 – für sie abgeschlossen und es gebe für sie keinen weiteren Handlungsbedarf. Aufgrund dieser Aussagen, insbesondere der für den Eintrag zuständigen Behörde und mit Blick auf die Vorgeschichte zum Eintrag ins Bauinventar (Abbruchbewilligung der Gemeinde im Jahr 2004, Verzicht auf Unterschutzstellung im Jahr 2009) ist davon auszugehen, dass der Eintrag (bzw. die damit festgestellte Schutzwürdigkeit) nur solange stehen bleiben sollte, als der Abbruch noch nicht vollzogen ist. Warum dieser Eintrag trotz der Vorgeschichte, der umfassenden Prüfung der Denkmalwürdigkeit des Objekts, der bereits 2004 erteilten Abbruchbewilligung und in Kenntnis der jahrelangen und aufwändigen Planungsphase erfolgt ist, erschliesst sich nicht ohne weiteres. So haben sich die Verhältnisse in tatsächlicher Hinsicht seit dieser Beurteilung in denkmalpflegerischer Hinsicht nicht verändert; weder hat die Beschwerdegegnerin eine gewichtige Renovation vorgenommen noch die Nutzung verändert. Gegenteiliges macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend. Allerdings werden unbewegliche Werke nach objektiven Kriterien bzw. Grundsätzen, die in § 1a DSchG niedergelegt sind, erfasst und inventarisiert. Die Erfassung und Bewertung der erhaltenswerten oder schützenswerten Objekte muss sich an einheitlichen, für das ganze Kantonsgebiet geltenden Richtlinien orientieren. Dies gilt unbesehen davon, dass die zuständige Dienststelle das Bauinventar für jede Gemeinde separat in Kraft setzt (§ 1a Abs. 4 DSchG). Damit bleibt für die Berücksichtigung konkreter Bauprojekte oder Planungen wenig Raum. Immerhin knüpft der hier relevante Eintrag – wie ausgeführt – an den Umstand der Abbruchbewilligung und den negativen Entscheid bezüglich Eintrags im Denkmalverzeichnis an. Die Formulierung, wonach aus "fachlicher Sicht" dennoch der Eintrag ins Bauinventar gerechtfertigt sei, weist gerade auf die erwähnten Kriterien hin. Ziel eines Bauinventars ist es u.a., die Planungs- und Rechtssicherheit zu erhöhen. Angesichts der umfassenden und komplexen Planung des S-areals, der zahlreichen Abklärungen und Verfügungen und des zeitlichen Horizonts ist es nachvollziehbar, wenn mittels Eintrag ins Bauinventar die Behörden und der Grundeigentümer an die grundsätzliche Schutzwürdigkeit eines bestimmten Objekts erinnert werden, zumal es in der Natur einer zeitraubenden Planung ist, dass andere als ursprünglich beabsichtigte Lösungen präsentiert werden. Somit kommt dem Eintrag eine gewisse Sicherungsfunktion zu. Dies alles ändert aber nichts daran, dass der Eintrag ins Bauinventar nach dem Gesagten nur beschränkte rechtliche Wirkungen hat. Dies gilt umso mehr, als der Eintrag nicht auf neue, im Zeitpunkt der Beurteilung durch das BKD (Juli 2009) nicht bekannte Aspekte zurückzuführen ist (E. 6.2. hernach). ​ 5.4. Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Fall bereits aus dem Eintrag im Bauinventar ersichtlich, dass ein Abbruch des Wohlfahrtsgebäudes weiterhin zulässig ist. ​ 6. 6.1. Der Entscheid des BKD vom 24. Juli 2009, das Personalrestaurant "Pavillon S" nicht ins Denkmalverzeichnis einzutragen (mit Zustimmung zum Abbruch), ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer macht geltend, das spätere Recht – die Eintragung des Objekts im Bauinventar – verdränge die früheren Verfügungen und Beurteilungen. Allein der Eintrag selber schaffe per se das von ihm verlangte Abbruchverbot. Damit ist mindestens sinngemäss die Frage aufgeworfen, ob die Abbrucherlaubnis aus dem Jahr 2004 und der (negative) Entscheid betreffend den Denkmalschutz aus dem Jahr 2009 noch rechtswirksam sein können bzw. in Wiedererwägung hätten gezogen werden müssen. ​ Ein Entscheid schafft Verbindlichkeit, und zwar auf beiden Seiten, mithin nicht nur für die Adressaten, sondern gleichermassen für die Verwaltung. Ein Rückkommen darauf steht deshalb, jedenfalls nach Eintritt der formellen Rechtskraft – was vorliegend der Fall ist – nicht im freien Belieben der Behörde (Wirthlin, Luzerner Verwaltungsrechtspflege, Bern 2011, N 12.2). Nach den allgemeinen Grundsätzen über den Widerruf von Verfügungen können Verwaltungsakte, die dem Gesetz nicht oder nicht mehr entsprechen, grundsätzlich widerrufen werden. Der Widerruf in diesen Fällen ist allerdings nur unter den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen zulässig. Danach sind das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und dasjenige an der Wahrung der Rechtssicherheit gegeneinander abzuwägen. Dem Postulat der Rechtssicherheit kommt in der Regel dann der Vorrang zu, wenn durch die frühere Verfügung ein subjektives Recht begründet worden ist oder wenn die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in welchem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren oder wenn der Private von einer ihm durch die fragliche Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt allerdings nicht absolut; ein Widerruf kann auch in einem der drei genannten Fälle in Frage kommen, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (BGE 119 Ia 305 E. 4c). ​ 6.2. Seit dem Entscheid des BKD am 24. Juli 2009 hat sich die Sach- und Rechtslage dahingehend verändert, dass das umstrittene Objekt (Personalrestaurant) in der Zwischenzeit als schützenswertes Objekt ins Bauinventar der Gemeinde Z aufgenommen wurde. Wie bereits ausgeführt, hat dieser Eintrag in erster Linie verwaltungsanweisende Wirkung und dient in der Regel als Grundlage für eine allfällige eigentümerverbindliche Umsetzung im Nutzungsplanverfahren (vgl. E. 4.3). Über die Schutzwürdigkeit des Personalrestaurants hat das BKD bereits im Jahr 2009 entschieden, wobei es das private Interesse der heutigen Beschwerdegegnerin höher als das öffentliche Interesse am Schutz des betreffenden Gebäudes gewichtete. Es ist davon auszugehen, dass es gestützt auf eine sachgerechte Überprüfung des denkmalpflegerischen Sachverhalts und der massgebenden Interessen zum Schluss gelangte, auf eine Unterschutzstellung des Personalrestaurants zu verzichten. Anderes wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Dass gemäss Bericht über den Bauzustand der B AG vom 9. November 2015 der Zustand des Pavillon S (Personalrestaurant) in Berücksichtigung des hohen Alters als überraschend gut bezeichnet wird, vermag den Entscheid des BKD in keiner Weise in Frage zu stellen. Die Frage der Qualität der Bausubstanz stand bei Erlass des Entscheids nicht im Vordergrund; sie war für den Verzicht auf die Unterschutzstellung nicht ausschlaggebend, sondern höchstens ein Element unter vielen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Sachverhaltsabklärungen vor dem Entscheid des BKD ein völlig unzutreffendes Bild ergeben hätten. Kommt hinzu, dass seit diesem Entscheid im Jahr 2009 keine neuen kunstgeschichtlichen Erkenntnisse vorliegen, welche eine Neubeurteilung zwingend erfordern würden. Ausserdem räumte das BKD in seinem Entscheid ausdrücklich ein, dass die Beschwerdegegnerin mit der Sanierung des Hauptgebäudes sich vorbildlich für den Erhalt eines Kulturdenkmals eingesetzt habe. Nach dem Gesagten ist das öffentliche Interesse an einer Unterschutzstellung daher nicht höher zu bewerten als im Jahr 2009, als auf die Unterschutzstellung verzichtet wurde, weshalb aus heutiger Sicht kein Grund für eine Wiedererwägung oder Neubeurteilung besteht. Die genannten Entscheide sind daher weiterhin verbindlich. ​ Im Übrigen bleibt festzuhalten, selbst wenn der Entscheid des BKD als ursprünglich fehlerhaft bezeichnet würde, dieser in einem gesetzlich vorgesehenen, qualifizierten Verfahren ergangen ist, weshalb nach der dargestellten Rechtsprechung der Rechtssicherheit grundsätzlich der Vorrang vor der Verwirklichung des objektiven Rechts zukommt. Dies gilt umso mehr, als die private Eigentümerin gestützt auf den Entscheid des BKD Dispositionen getroffen hat (gemäss unbestritten gebliebener Aussage 10 Millionen Franken Planungskosten). ​ 6.3. Der Entscheid des BKD vom 24. Juli 2009 wurde dem heutigen Beschwerdeführer nicht eröffnet, ebenso erfolgte keine amtliche Publikation. Ob ein Entscheid betreffend Nichteintragung ins Denkmalverzeichnis nicht nur den direkten Verfahrensbeteiligten (Grundeigentümer, Gemeinderat) zugestellt werden muss, kann dahin gestellt bleiben. Wenn überhaupt der Beschwerdeführer eine Rechtsmittelbefugnis diesbezüglich hätte, wäre die Beschwerdefrist längst abgelaufen und auch auf eine Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist könnte er sich nicht berufen. Eine Rechtsmittelbefugnis vorausgesetzt, darf ein Betroffener den Beginn des Fristenlaufs nicht beliebig hinauszögern. Unanfechtbar wird eine Verfügung oder ein Entscheid nach dem Vertrauensprinzip dann, wenn dem Übergangenen nach den gesamten Umständen übermässig langes Zuwarten zur Last fällt, nachdem er auf andere Weise sichere Kenntnis vom missliebigen Entscheid erhalten hat. Wenn der Rechtsuchende im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung seiner Rechte wesentlichen Elemente ist, rechtfertigt es sich, von ihm eine Anfechtung innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist zu verlangen (vgl. BGE 102 Ib 91 E. 3; Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2009/71,72 vom 18.3.2010 E. 2.4; Neubühler, in: Komm. zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Hrsg. Auer/Müller/Schindler], Zürich 2008, Art. 38 VwVG N 11 f.). ​ Eine Anfechtung wäre dem Beschwerdeführer grundsätzlich offen gestanden, sobald er sichere Kenntnis von der Nichteintragung im kantonalen Denkmalverzeichnis hatte. Er hatte spätestens mit der Zustellung des angefochtenen Entscheids Mitte September 2015 sichere Kenntnis von der Nichteintragung erhalten, womit inzwischen auf jeden Fall die Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht mehr möglich wäre. Der Entscheid des BKD vom 24. Juli 2009 ist nach dem Gesagten auch für den Beschwerdeführer verbindlich. ​ 6.4. Damit wurde bereits im Jahr 2009 über den Verzicht auf die Unterschutzstellung des Personalrestaurants entschieden und die Zulässigkeit eines Abbruchs im Bauinventar ausdrücklich festgehalten. Aufgrund dessen kann gestützt auf den Eintrag im Bauinventar der Abbruch nicht verboten werden, insbesondere ist auch keine (erneute) Interessenabwägung vorzunehmen. Auch der Zustand des Gebäudes ist deshalb nicht von Bedeutung. ​ 7. 7.1. Der Beschwerdeführer beruft sich zudem auf § 142 PBG. Er macht geltend, der Bausubstanz, dem Charakter, der Gestalt und der optischen Wirkung des im Bauinventar als "schützenswert" eingetragenen Personalrestaurants, bei dem es sich zweifellos um ein Gebäude von geschichtlicher, kunstgeschichtlicher oder besonderer architektonischer Bedeutung i.S.v. § 142 Abs. 1 PBG handle, werde nicht nur ungenügend, sondern vielmehr – durch den geplanten Abbruch – in keinerlei Weise Rechnung getragen. Eine Korrektur sei nur möglich, indem der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und die Bewilligung für den Abbruch des Personalrestaurants wie auch für die Errichtung der am Standort des Personalrestaurants geplanten Ersatzneubauten nicht erteilt werde. ​ 7.2. Das PBG enthält unter dem Abschnitt "5.5. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes sowie der Kulturdenkmäler" verschiedene Bestimmungen. ​ Vorab hat der Gesetzgeber das Eingliederungsgebot in § 140 Abs. 1 PBG konkretisiert. Danach haben sich Bauten und Anlagen in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern. Sie sind zu untersagen, wenn sie durch ihre Grösse, Proportion, Gestaltung, Bauart, Dachform oder Farbe das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen. Bei der Beurteilung der Eingliederung darf nicht auf ein subjektives ästhetisches Empfinden abgestellt werden, sondern es sind möglichst objektivierte Kriterien anzuwenden (vgl. LGVE 1998 II Nr. 14 E. 4b; zum Ganzen: Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl. 1985, § 159 BauG N 5; Fritzsche/Bösch/Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 2, 5. Aufl. 2011, S. 668). Die Schutzbereiche der Ästhetikvorschriften einerseits und der allgemeinen Bauvorschriften andererseits decken sich nicht zwingend. Ästhetikvorschriften haben durchaus eigenständige Bedeutung und gewähren damit einen über die übrigen Bestimmungen der Grundordnung hinausgehenden Schutz (vgl. BGer-Urteil 1P.709/2004 vom 15.4.2005 E. 2.3 f.). Allerdings müssen sie im Kontext der gesamten Rechtsordnung und im Besonderen unter Beachtung der Vorschriften des Baurechts und der Raumplanung angewendet werden. Die übrigen Vorschriften des Bau- und Planungsrechts können nicht unter Verweis auf die Generalklausel aus den Angeln gehoben werden (Zumstein, Die Anwendung der ästhetischen Generalklauseln des kantonalen Baurechts, Diss. St. Gallen 2001, S. 82 ff.). ​ Darüber hinaus enthält § 142 PBG spezifische Bestimmungen für den Schutz bedeutender Gebäude, Anlagen, historischer Ortskerne sowie archäologischer Fundstellen. Gemäss dessen Abs. 1 ist bei Veränderungen an Gebäuden oder Gebäudeteilen von geschichtlicher, kunstgeschichtlicher oder besonderer architektonischer Bedeutung, insbesondere an solchen, die im Bauinventar gemäss dem Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler eingetragen sind, der Bausubstanz, dem Charakter, der Gestalt und der optischen Wirkung dieser Bauten Rechnung zu tragen. Nach Abs. 2 dürfen Gebäude, die im Bauinventar eingetragen sind, erst abgebrochen werden, wenn die Baubewilligung für den Neubau erteilt ist. ​ Die ästhetische Wirkung ist von typisch lokalem Interesse. Der kommunalen Baubehörde steht deshalb bei der Anwendung der Ästhetikklauseln, wie sie in § 140 und § 142 PBG formuliert werden, ein besonderer Beurteilungsspielraum zu, der im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist. Ist die ästhetische Beurteilung der Baubehörde nachvollziehbar und beruht sie auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, so ist diese zu respektieren (vgl. BGer-Urteil 1P.678/2004 vom 21.6.2005 E. 4). ​ 7.3. Bei dem im Bauinventar eingetragenen Personalrestaurant handelt es sich um ein bau- und firmengeschichtlich bedeutendes Gebäude, weshalb § 142 PBG zur Anwendung gelangt. Gemäss § 142 Abs. 2 dürfen Gebäude, die im Bauinventar eingetragen sind, erst abgebrochen werden, wenn eine Baubewilligung für den Neubau erteilt ist, weshalb sich der Norm e contrario entnehmen lässt, dass ein Abbruch – auch von im Inventar eingetragenen Bauten – nicht ausgeschlossen ist. Trotzdem ist nach dieser Bestimmung unabhängig vom Bestehen einer formellen Schutzverfügung eine entsprechende Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. § 142 Abs. 1 PBG). Das umstrittene Gebäude steht weder auf kommunaler oder kantonaler, noch auf Bundesebene unter besonderem Schutz. Vielmehr verzichteten die Behörden ausdrücklich auf eine entsprechende Unterschutzstellung, welche den Bestand der Baute gesichert hätte. Sowohl die Vorinstanz (unter Einbezug der Fachkommission Architektur der Gemeinde Z) als auch die Dienststelle hk und die kantonale Denkmalpflege stimmen einem Abbruch zu, letztere unter dem Vorbehalt, dass eine umfassende Fachdokumentation erstellt wird. Auch im Bauinventar wird der Abbruch als zulässig festgehalten (vgl. E. 5.3). Dementsprechend niedrig ist das öffentliche Interesse am Erhalt dieser Baute zu gewichten. Der Beschwerdeführer begründet das öffentliche Interesse am Erhalt des Personalrestaurants hauptsächlich mit dessen Eintrag als schützenswerte Baute im Bauinventar der Gemeinde Z. Da dieser Eintrag jedoch den Abbruch des Gebäudes vorbehält, entfaltet er keine besondere Schutzwirkung. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern über den Eintrag hinaus ein überwiegendes öffentliches Interesse am Weiterbestand des Personalrestaurants bestehen soll. Dem öffentlichen Interesse am Schutz des Gebäudes stehen denn auch erhebliche öffentliche sowie private Interessen entgegen. So besteht ein öffentliches Interesse am Erhalt von Arbeitsplätzen (mit dem Bauvorhaben soll der Standort Z dank des Besucherzentrums inkl. Personalrestaurant sowie der umfassenden Renovation des Managementgebäudes eine signifikante Stärkung erfahren). Die mutmasslichen Investitionskosten betragen rund 110 Millionen Franken. Die geplanten Neu- und Umbauten auf dem Betriebsareal sind Bestandteil einer ganzheitlichen (sowohl betrieblich wie architektonisch) auf die Anforderungen eines zentralen Managements für die Führung des weltweiten Konzerns zugeschnittenen Lösung. Die Beschwerdegegnerin hat mit dem umstrittenen Bauvorhaben dasjenige Projekt umgesetzt, welches ihren Bedürfnissen wirtschaftlich und logistisch am besten entspricht. Dass die A AG seit Jahrzehnten von grosser Bedeutung für die Gemeinde Z, den Kanton Luzern und für die ganze Innerschweiz ist, ist eine offenkundige Tatsache. Im Übrigen kann hierzu auf die umfassenden und unbestritten gebliebenen Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. ​ Nach dem Gesagten und mit Blick auf das der Vorinstanz zustehende Ermessen, welches das Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz zu respektieren hat, sowie der Tatsache, dass sich die Gemeinde Z bei ihrem Entscheid auf Stellungnahmen von Fachbehörden stützt, kann der Vorinstanz weder ein Rechts- noch ein Ermessensfehler zur Last gelegt werden. Angesichts der ergangenen konkreten Beurteilungen und Verfügungen kann die Berufung auf die generellen Ästhetiknormen des PBG nicht erfolgreich sein. ​ 8. Zusammengefasst erweist sich der Abbruch des Personalrestaurants (Wohlfahrtshaus) auf Grundstück Nr. x, GB Z, als zulässig. An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Soweit sie eine andere rechtliche Sichtweise enthalten, ist auf die obigen Erwägungen zu verweisen. Was die Interessenabwägung betrifft, kann das umstrittene, im Bauinventar als schützenswert eingetragene Objekt die gegenläufigen und ausgewiesenen Interessen nicht aufwiegen. Der lediglich pauschale Hinweis, auch die übrigen Neubauten und Änderungen in der Umgebung würden § 142 Abs. 1 PBG nicht genügend Rechnung tragen, genügt im Übrigen nicht. ​ Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

7H 15 354 — Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 21.07.2016 7H 15 354 — Swissrulings