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Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 23.05.2016 7H 15 347

23. Mai 2016·Deutsch·Luzern·Kantonsgericht 4. Abteilung·HTML·1,906 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Sache der mit Aufgaben im Bereich des Gewässerschutzes betrauten kantonalen Behörden ist es, die im Bundesgesetz über den Gewässerschutz verankerten Schutzzonen – konkret diejenigen der S1 und S2 – sowie die damit verbundenen Eigentumsbeschränkungen im Umfeld von Grundwasserfassungen auszuscheiden. Dagegen können betroffene Grundeigentümer direkt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. | Art. 20 Abs. 1 GSchG; Art. 29 und 31 GSchV Anhang 4; § 39 Abs. 4 EGGSchG. | Gewässerschutz

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 4. Abteilung Rechtsgebiet: Gewässerschutz Entscheiddatum: 23.05.2016 Fallnummer: 7H 15 347 LGVE: Gesetzesartikel: Art. 20 Abs. 1 GSchG; Art. 29 und 31 GSchV Anhang 4; § 39 Abs. 4 EGGSchG. Leitsatz: Sache der mit Aufgaben im Bereich des Gewässerschutzes betrauten kantonalen Behörden ist es, die im Bundesgesetz über den Gewässerschutz verankerten Schutzzonen – konkret diejenigen der S1 und S2 – sowie die damit verbundenen Eigentumsbeschränkungen im Umfeld von Grundwasserfassungen auszuscheiden. Dagegen können betroffene Grundeigentümer direkt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Sachverhalt ​ A. A ist Eigentümer des Grundstücks Nr. X, Grundbuch Emmen. Die Parzelle liegt nach dem in Kraft stehenden Zonenplan der Gemeinde Emmen innerhalb einer Waldfläche (…). Hier steht seit 1968 eine Anlage zur Fassung von Grundwasser. Östlich davon verläuft die Reuss. Im Bereich des Flussschotters der Reuss ist der Grundwasserleiter unbedeckt. Wegen der dünnen und durchlässigen Deckschicht gehen die Behörden hier von einem erhöhten Versickerungsrisiko aus. Anzumerken ist weiter, dass der Flurabstand zum mittleren Grundwasserspiegel nur ca. 2,5 Meter misst. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Wasserspiegel der rund 500 Meter entfernten Reuss höher liegt als der Grundwasserspiegel, mit der Folge, dass Reusswasser in den Grundwasserleiter eindringen kann. Auf der Grundlage von Markierversuchen wird vermutet, dass die Grundwasserfassung über einem Gelände steht, auf welchem vormals der Lauf der Reuss war. Darauf deutet auch die eher hohe Fliessgeschwindigkeit des Grundwassers hin. ​ Die Parzelle Nr. X liegt – nebst zahlreichen weiteren Parzellen – innerhalb des Geländes, welches mit Blick auf diese Untersuchungsergebnisse nach geeigneten Massnahmen zum Schutz des Grundwassers ruft. Vor diesem Hintergrund haben die Behörden den rechtserheblichen Sachverhalt vertieft abgeklärt. Weiter fand in Anwesenheit der betroffenen Grundeigentümer sowie der Organe der Wasserversorgung Emmen ein Augenschein statt. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse wurden einzelne Nutzungsbeschränkungen neu formuliert bzw. angepasst. Die Grundeigentümer erhielten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, worauf die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) die Verfügung betreffend die Grundwasserschutzzonen sowie das dabei massgebliche Schutzzonenreglement erliess (Verfügung vom 23.11.2015). ​ B. Gegen die Verfügung erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, die Grundwasserschutzzone sei erst in Kraft zu setzen, wenn eine gütliche Einigung mit den Hauptbetroffenen der Schutzzone S1 abgeschlossen sei. Ferner verlange er gleiche Rechte für alle in der Schutzzone S1. Sowohl in der Vergangenheit als auch derzeit befahre der Werkeigentümer bis zu 95 % die Schutzzone S1 mit Motorfahrzeugen, während sie (die Waldeigentümer) in der Schutzzone S1 das Gelände nur zu ca. 5 % für die Waldbewirtschaftung befahren würden. Dennoch würden gerade den betroffenen Waldeigentümern rigorose Auflagen gemacht. Diese stellten sich nicht gegen den Schutz des Grundwassers, was sich auch in den letzten 50 Jahren gezeigt habe. Sie (die Waldeigentümer) hätten im Gegenteil hier viel zum Schutz des Grundwassers beigetragen. Man wehre sich aber gegen das Vorgehen der Behörden. Er sei zuversichtlich, dass für die Betroffenen noch eine bessere Lösung gefunden werden könne. ​ C. Zur Frage der Zuständigkeit fand zwischen dem Kantonsgericht und dem Rechtsdienst des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzern (BUWD) gestützt auf § 12 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) ein Meinungsaustausch statt, worüber die prozessführende Partei orientiert worden ist. (…). ​ Das Kantonsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. ​ Aus den Erwägungen:

1. 1.1 Der angefochtene Entscheid stützt sich (u.a.) auf das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG; SRL Nr. 702). Dem Gehalt nach ist der Anfechtungsgegenstand ein Hoheitsakt, mit welchem die Behörden gegenüber den Eigentümern von Parzellen innerhalb von Gewässerschutzzonen Nutzungsbeschränkungen verfügen. Derartige Entscheide stellen nach der Praxis des Bundes- und des Kantonsgerichts nicht Planungsentscheide im Sinn der Gesetzgebung über die Raumplanung dar, sondern sind Verfügungen in Anwendung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20; vgl. dazu: BGer-Urteil 1A.198/2001 vom 27.8.2002 E. 1.1). Sie unterliegen nach der luzernischen Rechtspflegeordnung unmittelbar der Anfechtbarkeit durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§ 148 lit. d VRG in Verbindung mit § 39 Abs. 4 EGGSchG; ferner: Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 9.2.1996 [B 30] zum Entwurf eines Einführungsgesetzes über den Schutz der Gewässer, in: Verhandlungen des Grossen Rates 2/1996, S. 404 ff., insbes. S. 448). ​ 1.2-1.5 Prozessuales. ​ 2. 2.1 Nach Art. 20 Abs. 1 GSchG scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungen aus und legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Der planerische Schutz der Gewässer wird in Art. 29 Abs. 1 Anhang 4 der vom Bundesrat erlassenen Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) präzisiert. Nach Art. 29 Abs. 4 GSchV stützen sich die Kantone bei der Bezeichnung der Gewässerschutzareale und der Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -areale auf die hydrogeologischen Kenntnisse ab (BGer-Urteil 1C_55/2007 vom 27.2.2008 E. 2.2.2, in: URP 2008 S. 223 ff.). In diesem Sachzusammenhang haben die Kantone bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche die besonders gefährdeten sowie die übrigen Bereiche zu bezeichnen. Zu den besonders gefährdeten Bereichen zählen (u.a.) Gewässerschutzbereiche zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV), d.h. von Gelände, welches die nutzbaren unterirdischen Gewässer umfasst sowie die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete (Art. 29 und 31 GSchV Anhang 4 Ziff. 111). Beizufügen ist, dass ein unterirdisches Gewässer als nutzbar gilt, wenn das Wasser im natürlichen oder angereicherten Zustand in einer Menge vorhanden ist, dass die Nutzung in Betracht fallen kann und die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an Trinkwasser einhält (Art. 29 und 31 GSchV Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 2 lit. a und b). Dass innerhalb des streitbetroffenen Geländes Grundwasser vorhanden ist, welches im erwähnten Sinn genutzt werden kann und soll, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Auch den Akten ist nichts Abweichendes zu entnehmen. Des Weitern ist die Wahl des Standorts des Filterbrunnens nicht zu beanstanden, dies umso weniger, als der Beschwerdeführer nichts Substanzielles vorbringt, was gegen den im Schutzzonenplan (1:5'000) eingetragenen Filterbrunnen spricht. ​ 2.2. Die (engeren) Grundwasserschutzzonen bestehen hier aus den Zonen "S1" und "S2". Massgebend für die Grösse der Schutzzonen ist die Wassermenge (Art. 29 und 31 GSchV Anhang 4 Ziff. 121 Abs. 1 und 2). Der Schutzplan betreffend die Schutzzone S1 (im Massstab 1:500) zeigt, dass ein kleinerer Abschnitt des Geländesaums der Waldparzelle Nr. 664 innerhalb des Bereichs der Schutzzone S1 liegt. Anhaltspunkte dafür, dass die im Schutzzonenplan festgelegte Schutzzone S1 im Gelände an einer der Sache nach unzutreffenden Stelle markiert worden wäre und dass deren Ausmass als zu weiträumig in Erscheinung treten würde, sind den Akten nicht zu entnehmen. Auch der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was auf eine unsachgemässe Festlegung der Schutzzone S1 hindeuten würde. Bei dieser Sach- und Rechtslage sieht sich das Kantonsgericht nicht veranlasst, die Festlegung der Schutzzone S1 in Frage zu stellen, dies umso weniger, als den mit den Belangen des Gewässerschutzes betrauten Verwaltungsbehörden diesbezüglich ein Ermessensspielraum zusteht, den das Gericht respektiert. Analoges gilt mit Blick auf die Schutzzone S2. ​ 2.3. Die Schutzzone S1 soll verhindern, dass Grundwasserfassungen und Grundwasseranreicherungsanlagen sowie deren unmittelbare Umgebung beschädigt oder verunreinigt werden. Diese Schutzzone umfasst, wie bereits an anderer Stelle erwähnt, die Grundwasserfassung oder, was hier nicht interessiert, die Grundwasseranreicherungsanlage, sowie deren unmittelbare Umgebung (Art. 29 und 31 GSchV Anhang 4 Ziff. 122 Abs. 1 und 3). Deshalb hat die Vorinstanz in ihrem Schutzreglement für die Grundwasserschutzfassung hinsichtlich der Schutzzone S1 (…) weitreichende Nutzungsbeschränkungen erlassen. Die Bestimmungen betreffend die Nutzungsbeschränkungen in der Schutzzone S1 haben folgenden Wortlaut: ​ 3.1 Im Wald dürfen keine Maschinen und Forstfahrzeuge eingesetzt werden. Der Einsatz von Motorsägen ist erlaubt. Bei Windwurfbäumen müssen die Wurzelteller möglichst rasch zurückgezogen werden. 3.2 Im Fassungsgebäude sind nur Geräte und Anlagen gestattet, die der Wasserversorgung dienen. 3.3 Jegliche Bauten, Anlagen und Grabungen, die nicht der Wasserversorgung dienen, sind verboten. 3.4 Der Fassungsbereich ist durch den Fassungsinhaber mit Pfosten zu markieren. Die Erstellung eines Zauns ist nicht notwendig.

Was der Beschwerdeführer gegen diese Nutzungsbeschränkungen vorträgt, ändert an der Recht- und Zweckmässigkeit nichts Substanzielles, dies umso weniger, als auf der Hand liegt, dass die Bestimmungen ohne Zweifel dem Zweck der Schutzzone S1 dienen, konkret dem Schutz der unmittelbaren Umgebung der Grundwasserfassung vor Beschädigung und Verunreinigung. Dieser Zielsetzung dient (nebst den übrigen Bestimmungen) insbesondere auch Ziff. 3.1 der Nutzungsbeschränkungen, wonach in der Schutzzone S1 Motorsägen zwar erlaubt sind, andere Maschinen und Forstfahrzeuge aber in der Zone S1 nicht zum Einsatz kommen dürfen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers bedarf es in diesem Zusammenhang weder Präzisierungen, noch Ergänzungen, geschweige denn Vorbehalte, dies umso weniger, als die Zweck- und Verhältnismässigkeit von Ziff. 3.1 unter Berücksichtigung der auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage abgestützten Schutzmassnahmen nicht in Frage gestellt werden kann. Die Bestimmung besagt mit aller Deutlichkeit auch, dass die Schutzzone S1 nicht mit Forstfahrzeugen befahren werden darf, worauf die Dienststelle uwe in der Duplik denn auch ausdrücklich aufmerksam gemacht hat.

Beizufügen ist, dass in der Schutzzone S2 weniger weitreichende Nutzungsbeschränkungen gelten. Insbesondere ist mit Bezug auf diesen Geländebereich kein absolutes Verbot für Forstmaschinen verankert. Dort ist selbst der Einsatz grosser Forstmaschinen, wie beispielsweise Vollernter, Sattelschlepper und dergleichen nicht untersagt. Diesbezüglich wird in Ziffer B.2.1.2 [Satz] des Schutzreglements bloss (aber immerhin) verlangt, dass solche Forstmaschinen zumindest über Nacht und an Wochenenden ausserhalb der Schutzzone abzustellen sind. Inwiefern diese Schutzmassnahme den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzen könnte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und ist auch sonst wie nicht ersichtlich, weshalb sich weitere Überlegungen dazu erübrigen. ​ 2.4. Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, die Waldbesitzer würden im Verhältnis zur Wasserversorgung rechtsungleich behandelt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen zielen, wie erwähnt, darauf ab, den als schutzwürdig anerkannten Bereich rund um die Grundwasserfassung vor Beschädigung und Verunreinigung zu bewahren. Es liegt auf der Hand, dass die Grundeigentümer bzw. Nutzungsberechtigten von Land innerhalb der jeweiligen Perimeter der Schutzzonen S1 und S2 durch Nutzungsbeschränkungen, die dem Grundwasserschutz dienen, betroffen sind. ​ Anders liegen die Verhältnisse mit Bezug auf die Wasserversorgung. Aufgabe deren Organe ist es, den Betrieb der Grundwasserfassung sicher zu stellen. Um diese Funktion erfüllen zu können, muss es den Organen der Wasserversorgung gestattet sein, bei Bedarf in die Nähe des Areals der Grundwasserfassung zu gelangen, wenngleich auch ihnen das Überfahren der Schutzzone S1 mit Motorfahrzeugen nicht gestattet ist. Von rechtsungleicher Behandlung kann diesbezüglich nicht gesprochen werden, dies umso weniger, als der Beschwerdeführer mit Recht nicht geltend macht, dass Organe der Wasserversorgung bei ihren Aktivitäten Grundwasservorkommen gefährden würden. Eine solche Sorge erschiene denn auch abwegig, denn es ist davon auszugehen, dass die Mitarbeitenden der Wasserversorgung ihre Aktivitäten in professioneller Weise im Dienst der Grundwassernutzung – und mithin ebenso des Grundwasserschutzes – ausüben. Dass die Gefährdungslage mit Bezug auf das Grundwasser bei Aktivitäten der Organe der Wasserversorgung, wenn überhaupt, weniger stark ins Gewicht fällt, als dies mit Blick auf Forstarbeiten mit schwerem Gerät der Fall ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterungen. ​ 2.5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Grundwasserschutzzone dürfe (für ihn) erst in Kraft treten, wenn eine gütliche Einigung mit den Hauptbetroffenen in der Schutzzone S1 abgeschlossen sei. Soweit er damit sinngemäss die Frage der Entschädigung aufwirft, ist in diesem Rechtsmittelverfahren darauf nicht einzutreten, zumal die Vorinstanz hierüber auch nicht verfügt hat. Sie hat im angefochtenen Entscheid unter Erwägung Ziff. 8 lediglich darauf hingewiesen, dass allfällige Entschädigungsforderungen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit den Schutzzonen zwischen den Grundeigentümern und der Wasserversorgung Emmen zu regeln sind. ​ 2.6. Schliesslich verkennt das Gericht nicht, dass der Beschwerdeführer die Anliegen im Zusammenhang mit dem Grundwasserschutz anerkennt und ihnen positiv gegenüber steht. Auch ist zu respektieren, dass er sich in der Vergangenheit darum bemühte, die erforderlichen Massnahmen im von Vertrauen geprägten Dialog mit den anderen Waldbesitzern und den Organen der Wasserversorgung umzusetzen. Trotzdem erweisen sich die verfügten Grundwasserschutzzonen und die damit verknüpfte Nutzungseinschränkung, wie ausgeführt, als sachlich vertretbar und verhältnismässig. ​ 3. ​Kostenfolgen.

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