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Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 01.07.2015 7H 14 259

1. Juli 2015·Deutsch·Luzern·Kantonsgericht 4. Abteilung·HTML·2,575 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Eine Auflage in einer rechtsbeständigen Baubewilligung – datiert vom 11. August 1976 –, wonach ein Einfamilienhaus an eine Fernheizanlage angeschlossen werden muss, lässt sich auf den im Jahre 1976 in Kraft gestandenen § 106bis Abs. 2 des (alten) Baugesetzes vom 15. September 1970 (aBauG) abstützen und ist mit Blick auf die derzeit massgebliche, im Kern analoge Rechtsgrundlage gemäss § 165 Abs. 2 PBG nach wie vor zu beachten. | § 165 Abs. 2 PBG; § 106bis Abs. 2 aBauG. | Bau- und Planungsrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 4. Abteilung Rechtsgebiet: Bau- und Planungsrecht Entscheiddatum: 01.07.2015 Fallnummer: 7H 14 259 LGVE: Gesetzesartikel: § 165 Abs. 2 PBG; § 106bis Abs. 2 aBauG. Leitsatz: Eine Auflage in einer rechtsbeständigen Baubewilligung – datiert vom 11. August 1976 –, wonach ein Einfamilienhaus an eine Fernheizanlage angeschlossen werden muss, lässt sich auf den im Jahre 1976 in Kraft gestandenen § 106bis Abs. 2 des (alten) Baugesetzes vom 15. September 1970 (aBauG) abstützen und ist mit Blick auf die derzeit massgebliche, im Kern analoge Rechtsgrundlage gemäss § 165 Abs. 2 PBG nach wie vor zu beachten. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Sachverhalt ​ A. A.a A ist Eigentümer des Grundstücks Nr. x, Grundbuch (GB) Adligenswil. Nach dem in Kraft stehenden Zonenplan liegt die Parzelle in der 2-geschossigen Wohnzone (W2) und innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplans "Baldismoos", den der Gemeinderat samt "besonderer Bauvorschriften" mit Entscheid vom 31. Dezember 1974 genehmigt hatte. Unter Ziffer 4.8 der Nebenbestimmungen findet sich unter der Sachüberschrift "Heizung" folgender Passus: "Vor Baubeginn ist uns ein Konzept zu unterbreiten. Die Siedlung soll durch möglichst wenige Heizzentralen die Umwelt belasten". Mit Entscheid vom 3. Juni 1976 genehmigte der Gemeinderat diverse Anpassungen dieses Gestaltungsplans. U.a. hielt er fest, die geplanten 12 Einfamilienhäuser würden von einer zentralen Heizanlage aus beheizt. "Einzelheizanlagen" seien nicht gestattet. Einen Monat später erteilte der Gemeinderat die Baubewilligung für ein Einfamilienhaus samt Garage auf dem Grundstück Nr. x unter Auflagen und Bedingungen (Baubewilligung vom 11.8.1976). Unter Buchstabe b der Nebenbestimmungen hielt er Folgendes fest: "Es wird verbindlich zur Kenntnis genommen, dass das Haus an der zentralen Heizanlage angeschlossen wird." Die Baubewilligung blieb unangefochten, die Überbauung – soweit relevant – dementsprechend realisiert und das Einfamilienhaus an das nächstgelegene Fernheizwerk angeschlossen, als dessen Trägerin und Betreiberin eine Genossenschaft im Sinn von Art. 828 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) auftritt, nämlich die "FAB-Genossenschaft". ​ A.b. Mit Eingabe vom 20. August 2013 unterbreitete A dem Gemeinderat Adligenswil das Gesuch um Bewilligung einer Luft-Wasser-Wärmepumpe für sein Haus. Das Baugesuch lag vom 30. August 2013 bis 9. September 2013 öffentlich auf. Baueinsprachen wurden keine erhoben. Obwohl der Gemeinderat der Bauherrschaft mitgeteilt hatte, er erachte das Baugesuch nicht für bewilligungsfähig, hielt A daran fest und reichte weitere Unterlagen ein. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2013 wies der Gemeinderat das Baugesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, nach Massgabe des Gestaltungsplans und den dazu gehörigen Bauvorschriften sei das Wohnhaus an der zentralen Heizanlage anzuschliessen. Einzelheizanlagen seien nicht zulässig. Eine gegen diesen Bauabschlag erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern in dem Sinn gut, als es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung an den Gemeinderat zurückwies (Urteil 7H 13 147 vom 13.3.2014). ​ B. Aufgrund einer Stellungnahme der FAB-Genossenschaft vom 15. August 2014 wies der Gemeinderat das Baugesuch für den Einbau einer Luft-Wasser-Wärmepumpe auf dem Grundstück Nr. x abermals ab (Entscheid vom 28.8.2014). Dagegen liess A wiederum Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und zur Hauptsache die Aufhebung dieses Entscheids beantragen. In seiner Vernehmlassung schloss der Gemeinderat auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In einem weiteren Schriftenwechsel hielten die Verfahrensbeteiligten an ihren Anträgen fest. ​ C. Mit Schreiben vom 23. April 2015 liess das Gericht A wissen, es sei fraglich, ob das Kantonsgericht an E. 5.1 im Urteil 7H 13 147 vom 13. März 2014 festhalten werde, zumal die in der Baubewilligung vom 11. August 1976 verfügte Anschlusspflicht an das private Fernheizwerk nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung eine gesetzliche Grundlage gehabt habe, sondern ebenso nach geltendem Recht. Ferner gewährte es Einsicht in die edierten Belege. Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 nahm der Rechtsvertreter von A dazu Stellung. ​ Das Kantonsgericht wies die Beschwerde in der Hauptsache ab. ​ Aus den Erwägungen: ​ 3. 3.1 Die Streitsache dreht sich um den Einbau einer Einzelheizung und das Abkoppeln vom Fernheizwerk beim Wohnhaus des Beschwerdeführers. Das Kantonsgericht Luzern befasste sich in seinem Urteil 7H 13 147 vom 13. März 2014 bereits einmal mit dieser Sache, konnte das Verfahren indes nicht abschliessen. Es hob den Bauabschlag auf und wies die Sache für weitere Abklärungen an den Gemeinderat zurück. In der Folge gelangte der Gemeinderat mit Ergänzungsfragen an die FAB-Genossenschaft. In ihrer Stellungnahme vom 15. August 2014 teilt diese dem Gemeinderat mit, bislang sei im Einzugsgebiet der Heizzentrale kein einziger Genossenschafter ausgetreten. Weiter verweist die FAB-Genossenschaft auf Investitionen, die sie getätigt habe. Schliesslich vermittelt sie einen Ausblick auf Zielsetzungen. Konkret hält sie fest, 1998 habe sie den ersten und 2006 den zweiten Heizkessel ersetzt. Um den Wirkungsgrad der Heizzentrale zu optimieren, habe sie einen Energiespeicher eingebaut. Die Steuerung der Fernheizanlage sei ebenfalls optimiert worden, sodass die Anlage bei einer Aussentemperatur von plus sechs Grad von 22.30 Uhr bis 04.00 Uhr ausgeschaltet bleibe. Im Hinblick auf die Erneuerung der Leitungen und der Heizzentrale habe sie von 1997 bis 2005 über Franken 400'000 investiert. Grössere Reparaturen ständen nicht an. Das Leitungsnetz sei in einem betriebssicheren Zustand. Weiter hält die FAB-Genossenschaft fest, dass auch sie an alternativen Energiesystemen interessiert sei. So habe sie Vorabklärungen für Schnitzelfeuerungen, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke etc. getroffen. Derzeit liefen Abklärungen bei der AGRO Energie Rigi Holzheizkraftwerk, Haltikon. Die FAB-Genossenschaft sei auf dem richtigen Weg. Sie sei in der Lage, alternative Energiesysteme über einen Erneuerungsfonds (…) zu finanzieren. Abschliessend appelliert die FAB-Genossenschaft in ihrer Eingabe an den Gemeinderat an die Solidarität der Genossenschafter. Änderungen seien gemeinsam und genossenschaftlich anzugehen. ​ 3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Behauptung, die FAB-Genossenschaft prüfe alternative Heizungssysteme, sei aktenwidrig. Er verweise auf die Protokolle der ordentlichen Jahresversammlungen der Jahre 2012 und 2013, wo festgehalten worden sei, dass es keine Pläne für alternative Energieerzeugung gäbe. Unter Hinweis auf die Demografie sei festgehalten worden, dass die im Ruhestand lebenden Eigentümer ihre Hypothek für die Sanierung nicht mehr aufstocken würden. Viele ältere Eigentümer möchten keine Investitionen in diese Richtung tätigen. Fest stehe, dass in absehbarer Zeit keine alternativen Heizsysteme realisiert würden. Im Gegenteil fehle gar das Geld für eine Sanierung der "maroden" Anlage. Der Warmwasserverlust von 20 Liter pro Tag, der bereits 2013 festgestellt worden sei, sei nicht behoben worden. Auch ein Abschalten der Heizung im Sommer sei nicht möglich. Dies alles zeige, dass von einer umweltgerechten Heizanlage nicht die Rede sei. Es seien auch keine Abklärungen bei der AGRO Energie Holzheizwerke Haltikon erfolgt. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid dazu auch nichts erwähnt. Es mache den Anschein, dass sie wisse, dass der Hinweis auf die behaupteten Abklärungen nicht zutreffen würde. Vielmehr versuche die Gemeinde Udligenswil das Projekt zu verhindern, weil sie mehr Verkehr befürchte. Prioritär sei ohnehin die Versorgung für Küssnacht. Adligenswil käme wegen der Leitungslänge und dem fehlenden Kundeninteresse letzte Priorität zu. Auch diesbezüglich sei nicht die Rede davon, dass ein alternatives Heizsystem ernsthaft zur Diskussion stände. Es treffe auch nicht zu, dass keine Sonnen 13 147 vom 13. März 2014 noch erwogen hatte (…). Das Gericht teilte dem Beschwerdeführer mit, dass es diese Frage noch einmal überprüfen werde und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 liess sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen. ​ 4.2.1. In der Tat ergibt die Überprüfung in diesem Punkt, dass die ursprüngliche Auffassung des Gerichts, wonach die Baubewilligung vom 11. August 1976 ebenfalls nicht als Grundlage für eine – nach wie vor – gültige Anschlusspflicht an das Fernheizwerk herangezogen werden kann, zu kurz greift. Übersehen worden ist dabei, dass nicht nur die im Zeitpunkt der Baubewilligung vom 11. August 1976 in Kraft gestandene, sondern ebenso die derzeit geltende Rechtslage eine gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung zum Anschluss an das Fernheizwerk kannte bzw. weiterhin kennt. ​ Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vom 11. August 1976 konnte sich die Baubewilligungsbehörde mit Bezug auf die Pflicht zum Anschluss an das private Fernheizwerk auf § 106bis Abs. 2 des zum fraglichen Zeitpunkt angepassten alten Baugesetzes vom 15. September 1970 (aBauG) stützen (G XVIII S. 605). § 106bis Abs. 2 aBauG lautete wie folgt: "Im Bereich öffentlicher und privater Fernheizwerke kann der Gemeinderat in der Baubewilligung verlangen, dass Neubauten an diese anzuschliessen sind." Die zitierte Norm betreffend die Kompetenz der Baubewilligungsbehörde, in der Baubewilligung gegebenenfalls einen Anschluss an ein (öffentliches oder privates) Fernheizwerk zu verlangen, setzte der Luzerner Regierungsrat am 29. September 1975, mithin vor der Erteilung der interessierenden Baubewilligung in Kraft. Was der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2015 dagegen ins Feld führt, erweist sich als unbehelflich. Wie dargetan, stand im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung eine gesetzliche Grundlage in Kraft, die es dem Gemeinderat erlaubte, den Bauherrn zum Anschluss an ein Fernheizwerk zu verpflichten. Daran ändert nichts, dass der Gemeinderat in der Baubewilligung vom 11. August 1976 § 106bis Abs. 2 aBauG nicht explizit erwähnte. ​ 4.2.2. In der Stellungnahme vom 5. Juni 2015 wendet der Beschwerdeführer ein, in der Baubewilligung vom 11. August 1976 sei keine Anschlusspflicht an die Fernheizanlage "verfügt" worden. Es sei lediglich in den Auflagen und Bedingungen "verbindlich zur Kenntnis genommen worden", dass das Haus an der zentralen Heizanlage angeschlossen werde. Dies sei nicht das Gleiche wie das Anordnen einer Anschlusspflicht. Es gebe daher keinen Grund, nicht an E. 5.1 des Urteils 7H 13 147 vom 13. März 2014 festzuhalten. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Unter der Überschrift "Auflagen und Bedingungen zur Baubewilligung für ein Einfamilienhaus auf der Parzelle Nr. y des A" steht unter Buchstabe b Folgendes: "Es wird verbindlich zur Kenntnis genommen, dass das Haus an der zentralen Heizanlage angeschlossen wird." Diese verbindliche – oder gleichbedeutend – verpflichtende Nebenbestimmung der Baubewilligung bezieht sich auf das Baugesuch samt den Plänen. Diese vermag sich überdies – wie dargelegt (E. 4.2.1) – auf eine gesetzliche Grundlage zu stützen. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben konnte die Bauherrschaft diese Nebenbestimmung in der Baubewilligung, die von ihrem Gehalt bzw. von ihrer Zielsetzung her als eine "Auflage" zu interpretieren ist, denn auch nur als Verpflichtung zum Anschluss an das Fernheizwerk verstehen und nicht etwa nur als blosse Option, der die Bauherrschaft nach Belieben hätte folgen oder die sie hätte übergehen können. Nichts deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Folge weder den Gehalt noch die Verbindlichkeit dieser Nebenbestimmung in der Baubewilligung jemals in einem abweichenden Sinn verstanden hätte. Dies zeigt sich darin, dass der Beschwerdeführer der – rechtskräftig – verfügten Verpflichtung zum Anschluss an das Fernheizwerk nach Lage der Akten denn auch anstandslos Folge geleistet hatte. ​ 4.3. Im vorliegenden Verfahren ist nicht die im Jahre 1976 erteilte Baubewilligung samt der Verpflichtung zum Anschluss an das Fernheizwerk Streitgegenstand, sondern das Baugesuch für eine Luft-Wasser-Wärmepumpe auf dem Grundstück Nr. x. Die Wärmepumpe soll den Anschluss an das Fernheizwerk ersetzen. Dieser Aspekt des Baugesuchs widerspricht indes der, wie dargetan, auf einer Rechtsgrundlage abgestützten, rechtskräftig verfügten Verpflichtung zum Anschluss des Einfamilienhauses gemäss der Baubewilligung vom 11. August 1976. Folglich ist nachstehend zu überprüfen, ob die vor nahezu vierzig Jahren verfügte Anschlusspflicht an das Fernheizwerk weiterhin bindend ist oder, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ausser Acht gelassen werden kann. ​ 4.3.1. Am 1. Januar 1990 ist das PBG in Kraft getreten (§ 227 PBG). Mit dem Inkrafttreten des PBG ist das aBauG – eingeschlossen § 106bis Abs. 2 aBauG, der Rechtsgrundlage, auf welcher sich die rechtskräftig verfügte Anschlusspflicht abstützen lässt – aufgehoben worden (§ 222 Abs. 1 lit. a PBG). Für das vorliegende Verfahren massgeblich ist sodann die Feststellung, dass das in Kraft stehende PBG nach wie vor eine Rechtsgrundlage für eine entsprechende Anschlusspflicht an ein Fernheizwerk enthält. Hinzuweisen ist auf § 165 Abs. 2 PBG. Wie vormals schon § 106bis Abs. 2 aBauG gibt § 165 Abs. 2 PBG der kommunalen Baubewilligungsbehörde nunmehr die Möglichkeit, bei Neubauten im Einzugsgebiet eines Fernheizwerks den Anschluss zu verlangen. Allerdings setzt die gestützt auf das PBG neu zu verfügende Anschlusspflicht an ein privates Fernheizwerk von Behörden "bewilligte" bzw. genehmigte Wärmebezugspreise voraus (dazu: Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 13 177 vom 24.11.2014). ​ 4.3.2. Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe vom 5. Juni 2015 im Wesentlichen fest, unter der Herrschaft des Rechts, welches im Zeitpunkt der Baubewilligung in Kraft gestanden sei, habe keine Pflicht zur Genehmigung von Wärmebezugspreisen bestanden. Letzteres sei nun aber im geltenden Recht verankert (vgl. § 165 Abs. 4 PBG). Demzufolge könne § 165 Abs. 2 PBG als Rechtsgrundlage für die Vorgabe, die in Rede stehende Anschlusspflicht aufrechtzuerhalten, nicht dienen. ​ Die Argumentation zielt an der Sache vorbei. Das im geltenden Recht verankerte kommunale Verfahren betreffend die Genehmigung von Wärmebezugspreisen gemäss § 165 Abs. 4 PBG korrespondiert mit der Anschlusspflicht für Neubauten im Einzugsgebiet von privaten Fernheizwerken nach § 165 Abs. 2 PBG. Im vorliegenden Verfahren ist indes nicht zu prüfen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Baubewilligungsbehörde – erstmals – einen Anschluss an ein privates Fernheizwerk verfügen kann. Zur Diskussion steht hier einzig, ob der unter der Herrschaft des aBauG, wie dargetan, rechtskräftig verfügte Anschluss an das private Fernheizwerk mit Blick auf öffentliche Interessen, die im geltenden Recht ihren Niederschlag gefunden haben, weiterhin Bestand hat. Nicht zu prüfen ist also, ob nach geltendem Recht sämtliche Voraussetzungen für einen erstmaligen Anschluss an ein Fernheizwerk gegeben wären. ​ 4.3.3. Zunächst ist davon auszugehen, dass sowohl das Recht im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung als auch das in Kraft stehende Recht besondere Grundlagen für die Anschlusspflicht an ein Fernheizwerk kennen (§ 106bis Abs. 2 aBauG und § 165 Abs. 2 PBG). Damit widerspiegelt die Entwicklung der Rechtslage bezüglich einer solchen Anschlusspflicht in hohem Mass Kontinuität und dies mit Blick auf die vom Gesetzgeber verfolgten öffentlichen Interessen. In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass die Fernwärmeversorgung an Netze gebunden ist, in welchen der Transport der thermischen Energie erfolgt. Diese können von diversen Energiequellen gespiesen werden. Es steht sodann ausser Frage, dass Fernheizwerke verschiedenen öffentlichen Interessen dienen können. Zu denken ist an raumordnungs- und umweltrelevante Interessen, insbesondere an das Interesse an einer optimalen Luftreinhaltung, dem eine zentrale Fernheizanlage dienen kann. Heizleistungen sollen so mit einem möglichst geringen Aufwand an Energie und unter möglichst geringer Umweltbelastung erbracht werden (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 13 177 vom 24.11.2014 E. 1.3.4). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den erwähnten öffentlichen Interessen seit der Erteilung der Baubewilligung in massgeblicher Hinsicht weniger Gewicht hätte beimessen wollen, sind nicht erkennbar, dies umso weniger, als es hier nicht um einen Neuanschluss geht, sondern um das Aufrechterhalten eines bestehenden und, wie dargetan, rechtskräftig verfügten Anschlusses an ein Fernheizwerk. Mit diesen Überlegungen ist auch der Einwand des Beschwerdeführers entkräftet bzw. nicht zu hören, ein überwiegendes öffentliches Interesse am Anschluss an das Fernheizwerk fehle mittlerweile. ​ 4.3.4. Analoges gilt mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer in Abrede gestellte Verhältnismässigkeit der Weitergeltung bzw. Aufrechterhaltung der Anschlusspflicht. Hier wie dort ist festzuhalten, dass es in diesem Verfahren nicht darum geht, zu prüfen, ob die Verpflichtung zu einem Anschluss an ein Fernheizwerk vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Bestand hat. Entscheidend ist die Feststellung, dass die im Kern erkannte Kontinuität der Rechtslage und die damit verfolgten öffentlichen Interessen eine hinreichende Grundlage dafür liefern, dass an der rechtskräftig verfügten Anschlusspflicht nach wie vor festzuhalten ist. Alles andere liefe darauf hinaus, die Grundlage der Rechtsbeständigkeit der Anschlusspflicht zu erschüttern, was nicht zuletzt auch mit Blick auf die nach geltendem Recht weiterhin verfolgten öffentlichen Interessen nicht angeht. Weiterer Überlegungen dazu bedarf es nach dem Gesagten nicht. ​ 4.3.5. Was der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. Juni 2015 sodann unter Hinweis auf die in den Statuten der FAB-Genossenschaft vorgesehene Austrittsmöglichkeit eines Genossenschafters vorträgt, vermag ihm in diesem Rechtsmittelverfahren nicht zu helfen, zumal hier nicht privatrechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, sondern der auf öffentlichem Recht abgestützte Bauabschlag. ​ 4.4. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Bauabschlag als rechtmässig, was (in der Hauptsache) zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.

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