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Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.05.2012 4U 12 1 (2012 I Nr. 9)

11. Mai 2012·Deutsch·Luzern·Kantonsgericht 4. Abteilung·HTML·311 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Art. 276 i.V.m. 277 Abs. 2 ZGB. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber mündigen Kindern in Erstausbildung umfasst auch die Prozesskosten, wenn das Einkommen des pflichtigen Elternteils nach Ausrichtung der Unterhaltsleistung den Notbedarf um 20% übersteigt. | Zivilrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 4. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilrecht Entscheiddatum: 11.05.2012 Fallnummer: 4U 12 1 LGVE: 2012 I Nr. 9 Leitsatz: Art. 276 i.V.m. 277 Abs. 2 ZGB. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber mündigen Kindern in Erstausbildung umfasst auch die Prozesskosten, wenn das Einkommen des pflichtigen Elternteils nach Ausrichtung der Unterhaltsleistung den Notbedarf um 20% übersteigt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 276 i.V.m. 277 Abs. 2 ZGB. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber mündigen Kindern in Erstausbildung umfasst auch die Prozesskosten, wenn das Einkommen des pflichtigen Elternteils nach Ausrichtung der Unterhaltsleistung den Notbedarf um 20% übersteigt.

Die Gesuchstellerin trat im Berufungsverfahren nach StPO als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt auf und verlangte dabei die unentgeltliche Rechtspflege. Ihr UR-Gesuch wurde unter dem Aspekt der Unterstützungspflicht der Eltern abgewiesen.

Aus den Erwägungen: Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär. Die familiäre Unterstützungspflicht gemäss Art. 276 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 ZGB geht der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor (Die unentgeltliche Rechtspflege in der Zivilprozessordnung des Kantons Luzern, Praxisübersicht der Justizkommission, 3. Aufl., S. 8). Gemäss Art. 276 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Diese Unterhaltspflicht der Eltern umfasst bei mündigen Kindern in Erstausbildung auch die Prozesskosten (Urteil des Bundesgerichts 5P.184/2005 vom 18.7.2005 E. 1.1; BGE 127 I 202 E. 3b S. 205 und E. 3e S. 207ff.; Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung [Hrsg. Christian Schöbi], Bern 2001, S. 145ff.). Das Bundesgericht hat (…) entschieden, dass einem Elternteil Unterhaltsleistungen an ein mündiges Kind dann zugemutet werden können, wenn diesem nach Ausrichtung der Unterhaltsleistung noch ein Einkommen verbleibt, das den (erweiterten) Notbedarf um ungefähr 20% übersteigt (BGE 118 II 97 E. 4b/aa S. 99f.). Es müssen somit auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern der Gesuchstellerin berücksichtigt werden, wobei für die Bedarfsrechnung auf alle Positionen statt nur auf den Grundbetrag ein Zuschlag von 20% zu gewähren ist.

4. Abteilung, 11. Mai 2012 (4U 12 1)

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