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Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 06.05.2011 21 11 15 (2011 I Nr. 44)

6. Mai 2011·Deutsch·Luzern·Kantonsgericht 4. Abteilung·HTML·736 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Art. 34 Abs. 2 StGB. Das Gericht ist bei der Bemessung des Tagessatzes einer Geldstrafe unter Beachtung der Anforderungen von Art. 34 Abs. 2 StGB von Amtes wegen zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet. | Strafrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 4. Abteilung Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 06.05.2011 Fallnummer: 21 11 15 LGVE: 2011 I Nr. 44 Leitsatz: Art. 34 Abs. 2 StGB. Das Gericht ist bei der Bemessung des Tagessatzes einer Geldstrafe unter Beachtung der Anforderungen von Art. 34 Abs. 2 StGB von Amtes wegen zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 34 Abs. 2 StGB. Das Gericht ist bei der Bemessung des Tagessatzes einer Geldstrafe unter Beachtung der Anforderungen von Art. 34 Abs. 2 StGB von Amtes wegen zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet.

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Aus den Erwägungen: Das Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die für die Tatsachenfeststellung verantwortlichen staatlichen Organe - nicht aber den Beschuldigten, den Verteidiger oder den Geschädigten - ihre gesamte Tätigkeit in objektiver Weise zu erfüllen. Untersuchungs- und Anklagebehörde sowie die Gerichte dürfen nicht einseitig gegen den Beschuldigten vorgehen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 53 N 9; vgl. auch Riedo/Fiolka, Basler Komm., Basel 2011, Art. 6 StPO N 63 ff.).

Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt die Obergrenze für den Tagessatz Fr. 3'000.-- und das Gericht hat die konkrete Höhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Ausgangspunkt bei der Bemessung der Tagessätze bildet das Einkommen, egal aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Bei der Ermittlung des Einkommens kann in der Regel auf die Daten der Steuerveranlagung zurückgegriffen werden (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Macht der Täter keine oder nur unglaubhafte Angaben und sind die behördlichen Auskünfte zu seinen Einkommensverhältnissen unergiebig, ist auf ein hypothetisches Einkommen abzustellen, das sich am Lebensaufwand orientiert (vgl. Dolge, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 34 StGB N 55). Das Kriterium des Lebensaufwandes dient als Hilfsargument, wenn die Einkommensverhältnisse geschätzt werden müssen, weil ihre genaue Feststellung nicht möglich ist oder der Täter dazu unzureichende oder ungenaue Angaben macht (BGE 134 IV 60 E. 6.3). Die persönliche und wirtschaftliche Lage des Täters ist zunächst anhand seiner Angaben und der von ihm vorgelegten Urkunden (z.B. Lohnausweis, Lohnabrechnung, Steuerrechnung) zu beurteilen. Die Befragung des Täters ist das primäre Auskunftsmittel. Die Ermittlung des Nettoeinkommens und der sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist Aufgabe der Ermittlungsbehörden. Es ist aber zu beachten, dass dem Täter auch hinsichtlich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein Aussageverweigerungsrecht zusteht. Er ist nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten und unterliegt auch nicht der Wahrheitspflicht. Sind die Aussagen des Täters glaubwürdig bzw. durch zuverlässige Urkunden dokumentiert, kann darauf abgestellt werden, ohne dass weitere Abklärungen erforderlich wären. Den Untersuchungs- und Gerichtsbehörden steht es aber frei, die Angaben des Täters durch weitere Erhebungen zu überprüfen (Dolge, a.a.O., Art. 34 StGB N 88).

Das Amtsgericht stellte bei der Bemessung des Tagessatzes auf eine Steuerveranlagung für das Jahr 2007 ab. Diese Veranlagung erfolgte aufgrund des Ermessens der Steuerbehörde, da der Angeklagte offenbar im Veranlagungsverfahren seine Pflichten nicht erfüllt hatte. Die Behauptung des Angeklagten zu seiner Einkommenshöhe erachtete das Amtsgericht als nicht relevant, da ein diesbezüglicher Nachweis fehle. Da nach dem Wortlaut des Gesetzes die Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils massgebend sind, kann nicht auf eine länger zurückliegende Steuerveranlagung abgestellt werden. Indem das Amtsgericht den Angeklagten nicht ausführlich zu seinen Einkommensverhältnissen und seinem Lebensaufwand befragt hat, hat es den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. So wäre der Angeklagte zum Beispiel zu befragen gewesen, welcher beruflichen Tätigkeit er nachgeht, wie hoch sein Pensum und wer sein Arbeitgeber ist. Es hätten auch seine Wohn- und Lebensverhältnisse und die Finanzierung seines Lebensaufwands geklärt werden müssen. Nach der Rechtsprechung ist das Einkommen zu schätzen, wenn die behördlichen Angaben dazu unergiebig sind und der Täter keine oder unglaubhafte Aussagen macht. Von Letzterem geht das Amtsgericht sinngemäss aus, wenn es ausführt, der Angeklagte lege keinen Nachweis der von ihm geltend gemachten Einkommenshöhe vor. Das hypothetische Einkommen hat sich dabei am Lebensaufwand zu orientieren. Zu seinem Lebensaufwand machte der Angeklagte zumindest einige konkrete Angaben, welche näher zu verifizieren sind, um eine korrekte Schätzung vornehmen zu können.

Das Amtsgericht hat demnach mit der Festsetzung des Tagessatzes gestützt auf eine länger zurückliegende Steuerveranlagung und der gesamthaften Nichtberücksichtigung der vom Angeklagten vorgebrachten Angaben den prozessualen Grundsatz der Untersuchungsmaxime verletzt. Das Urteil ist in diesem Punkt aufzuheben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Dass der Angeklagte dabei zum von ihm erzielten Einkommen (Art der Einkommen, Schuldner, etc.) sowie zu seinem Lebensaufwand eingehend zu befragen ist, ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen.

4. Abteilung, 6. Mai 2011 (21 11 15)

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