Rechtsprechung Luzern
Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 3. Abteilung Rechtsgebiet: Unfallversicherung Entscheiddatum: 18.07.2013 Fallnummer: S 12 354 S 12 408 LGVE: Leitsatz: Art. 4 ATSG; Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 37 Abs. 1 UVG; Art. 48 UVV. Bestehen Zweifel, ob ein Gesundheitsschaden oder der Tod einer versicherten Person durch einen Unfall oder einen Suizid(-versuch) herbeigeführt worden ist, ist aufgrund des Selbsterhaltungstriebs von der natürlichen Vermutung auszugehen, es liege Unfreiwilligkeit und somit ein Unfall vor, sofern nicht derart überzeugende Umstände gegeben sind, dass diese Vermutung widerlegt wird (E. 3). Vorliegend erscheint der Hergang des Sturzereignisses plausibel. Die Darstellung der versicherten Person steht im Wesentlichen im Einklang mit den Schilderungen der Familienmitglieder und der Hergang erweist sich auch aus unfall- und biomechanischer Sicht als möglich. Ein genügendes Motiv für einen Selbsttötungsversuch ist nicht erkennbar und eine psychische Problematik ist nicht aktenkundig. Zwar kann auch die Möglichkeit eines Selbsttötungsversuchs nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die für eine Selbsttötung sprechenden Indizien sind aber nicht gewichtig genug, dass die Unfreiwilligkeitsvermutung bei objektiver Betrachtung als widerlegt gelten könnte (E. 6). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A. Die 1992 geborene A befand sich im ersten Lehrjahr als Detailhandelsassistentin bei der B GmbH und war in dieser Eigenschaft bei der C obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am späteren Abend des 29. März 2010 stürzte A aus dem Badezimmerfenster der elterlichen Wohnung in Z im vierten Stockwerk ca. 6,20 m auf eine darunter liegende Terrasse. Sie zog sich dabei diverse Frakturen an den Lendenwirbelkörpern (LWK) 1 und 4 und an beiden Beinen zu (Kompressionsberstungsfraktur LWK 1, Spaltberstungsbruch LWK 4, Kalkaneusfrakturen beidseits mit Kompartmentsyndrom rechts, mediale Malleolarfraktur links und nicht dislozierte Sakrumlängsfraktur links) und es bestand eine sensomotorisch komplette Paraplegie sub Th 11 mit partieller Innervation bis L3 beidseits. Die Gehfähigkeit konnte in der Folge nur teilweise wieder erreicht werden. Mit Verfügung vom 30. November 2011 lehnte die C Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung ab mit der Begründung, aufgrund der Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass A im Rahmen eines Selbsttötungsversuchs freiwillig aus dem Fenster gesprungen sei. Sowohl A als auch deren Krankenkasse F erhoben dagegen Einsprache, welche die C mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2012 abwies. B. Am 2. August 2012 reichte die F Verwaltungsgerichtsbeschwerde (S 12 354) ein und beantragte, der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2012 sei aufzuheben und die C zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Am 31. August 2012 liess auch A Verwaltungsgerichtsbeschwerde (S 12 408) einreichen mit den Anträgen auf Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Juli 2012 und Zusprechung der Leistungen gemäss Gesetz, eventualiter auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Die C beantragte in ihren Vernehmlassungen die Abweisung beider Beschwerden. Aus den Erwägungen: 3.1. Ein Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt, von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, das Vorliegen eines Berufsunfalls, eines Nichtberufsunfalls oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 3.2. Hat die versicherte Person den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten (Art. 37 Abs. 1 UVG). Wollte sich die versicherte Person nachweislich das Leben nehmen oder sich selbst verstümmeln, so findet Art. 37 Abs. 1 UVG keine Anwendung, wenn die versicherte Person zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln, oder wenn die Selbsttötung, der Selbsttötungsversuch oder die Selbstverstümmelung die eindeutige Folge eines versicherten Unfalls war (Art. 48 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). 3.3. Im Falle einer Selbsttötung ist auf Grund der Macht des Selbsterhaltungstriebs in der Regel von einer natürlichen Vermutung der Unfreiwilligkeit einer solchen Tat und damit vom Vorliegen eines Unfalls auszugehen, wenn Zweifel bestehen, ob der Tod einer versicherten Person durch Unfall oder Suizid herbeigeführt worden ist. Dass die versicherte Person willentlich aus dem Leben geschieden ist, darf daher nur dann als nachgewiesen gelten, wenn gewichtige Indizien jede andere den Gegebenheiten angemessene Deutung ausschliessen. Deshalb ist in solchen Fällen zunächst von der durch den Selbsterhaltungstrieb gegebenen Vermutung auszugehen, es liege keine Selbsttötung vor, und sodann zu fragen, ob derart überzeugende Umstände vorliegen, dass diese Vermutung widerlegt wird. Damit wird die Beweislast zwar nicht umgekehrt, im Ergebnis aber eine ähnliche Wirkung erzielt. Denn sind die für eine Selbsttötung sprechenden Indizien nicht gewichtig (überzeugend) genug, sodass die Unfreiwilligkeitsvermutung bei objektiver Betrachtung nicht als widerlegt gelten kann, so ist in Zweifelsfällen zuungunsten des obligatorischen Unfallversicherers zu entscheiden und das Vorliegen eines Unfalls zu bejahen (BGer-Urteil 8C_271/2012 vom 17.7.2012 E. 3.2.1 mit Hinweisen; siehe auch Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl. 2012, S. 197 ff.; Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, Freiburg 1993, S. 109 f.). 3.4. Die leistungsansprechende Person muss, da sie das Vorliegen eines Unfalls zu beweisen hat, bei Suizid oder Suizidversuch auch die Urteilsunfähigkeit nach Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) zur Zeit der Tat nachweisen. Den Parteien obliegt jedoch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsprozess keine subjektive Beweisführungslast im Sinn von Art. 8 ZGB. Eine Beweislast besteht nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGer-Urteil 8C_271/2012 vom 17.7.2012 E. 3.3 mit Hinweisen). 4. 4.1. Die C führt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Juli 2012 zusammenfassend aus, die Beschwerdeführerin habe sich im Zeitpunkt des Geschehens vom 29. März 2010 in einer schwierigen familiären Situation befunden. Die damals 17-einhalbjährige Versicherte habe sich eingesperrt und kontrolliert gefühlt, ohne Freiraum, den sie frei hätte gestalten können. Ausserhalb ihrer Berufsschulklasse habe sie keinen Kollegenkreis gehabt. Das gesamte Verhalten der Beschwerdeführerin sei von ihrem älteren Bruder und ihrem nicht berufstätigen Vater ständig kontrolliert worden. Ihre Mutter sei zu Hause quasi inexistent gewesen. Die Versicherte habe – neben ihrer Lehre – den gesamten Haushalt führen müssen. Sie habe aufgrund ihres bescheidenen Einkommens und ihrer Minderjährigkeit keine eigene Wohnung mieten können, um mehr Freiraum zu gewinnen, was sie aufgrund der Äusserungen gegenüber dem Psychologen der Institution D gerne gemacht hätte. Ihrer Arbeitgeberin und ihrer Berufsschullehrerin gegenüber habe sie geäussert, dass sie es allen zeigen werde, wenn sie die Lehre abgeschlossen habe. Namentlich mit Blick auf ein Gutachten E ergebe sich, dass sich der von der Beschwerdeführerin geschilderte Geschehensablauf – sofern sie dazu überhaupt Aussagen gemacht habe – so nicht zugetragen haben könne. Der einzig überzeugende Schluss, der sich aus sämtlichen Indizien ziehen lasse, sei, dass sich die Beschwerdeführerin ihre Verletzungen im Rahmen einer versuchten Selbsttötung zugezogen habe. In Anbetracht der vorliegenden Indizien sei jede andere Deutung der Umstände auszuschliessen. Somit seien die Voraussetzungen für eine Leistungsverweigerung der C gestützt auf Art. 37 Abs. 1 UVG erfüllt. Aufgrund der Akten bestehe zudem kein Anlass zur Annahme, dass die Versicherte im Zeitpunkt des Ereignisses gänzlich urteilsunfähig gewesen sei. 4.2. Die Krankenversicherung F stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, in Würdigung der gesamten Umstände und insbesondere gestützt auf die polizeilichen Ermittlungen sowie die eigenen Angaben der Versicherten könne nicht davon ausgegangen werden, dass letztere in suizidaler Absicht aus dem Fenster gefallen, sondern zufolge eines Schwindelanfalls vom Fenstersims gestürzt sei. Es sei nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin absichtlich aus dem Leben habe scheiden wollen. Vor allem könne aufgrund der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung die Vermutung des Selbsterhaltungstriebs nicht mit der aktenwidrigen Interpretation wiederlegt werden, wonach sich namentlich mit Blick auf ihre angeblich schwierige familiäre Situation und auf das Gutachten ergebe, dass sich der von der Versicherten geschilderte Geschehensablauf – sofern sie dazu überhaupt Aussagen gemacht habe – so nicht habe zutragen können. Somit stelle sich auch die Frage einer allfälligen Urteilsunfähigkeit in jenem Zeitpunkt nicht. 4.3. Die Beschwerdeführerin lässt ihrerseits vorbringen, der genaue Ablauf des Sturzes aus dem Badezimmerfenster habe bis heute nicht geklärt werden können. Sowohl die Endlage am Aufprallort als auch ihre Position vor dem Sturz aus dem Fenster seien nicht bekannt. Auch das Gutachten der E gehe nicht von einem klaren Geschehensablauf, sondern von mehreren mutmasslichen Varianten aus und besage, dass mehrere Sturzvarianten zu den erlittenen Verletzungen hätten führen können. Sie habe vor dem Unfall keine psychischen Probleme gehabt und sei nie auf psychologische oder psychiatrische Hilfe angewiesen gewesen. Ihr persönliches, familiäres und berufliches Umfeld sei vor dem Unfall völlig intakt gewesen. Sie sei eine junge, fröhliche und in jeder Hinsicht motivierte Frau gewesen, welche nicht den geringsten Anlass für einen Suizidversuch gehabt und auch nie suizidale Absichten geäussert habe. Zudem habe sie stets bestritten, am 29. März 2010 einen Suizidversuch unternommen zu haben, sondern konstant angegeben, es sei ihr nach dem Duschen schwindlig gewesen, worauf sie das Badezimmerfenster geöffnet und sich vermutlich auf die Fensterbank gesetzt habe. In der Folge sei sie unter ihr nicht bekannten Umständen aus dem Fenster gestürzt. Es habe auch keine objektiven Hinweise auf einen Suizidversuch wie z.B. einen Abschiedsbrief oder Hinweise auf einen Streit in der Familie, wie z.B., dass die ausrückenden Polizisten eine Unordnung in der Wohnung vorgefunden hätten, gegeben. Unter diesen Umständen sei es unzulässig, dass die C von einem Suizidversuch ausgehe. Für die Annahme eines Suizidversuchs stütze sich die C nicht auf die objektiven Gegebenheiten, sondern allein auf eine ihr genehme Interpretation der Akten, dass angebliche familiäre Konflikte sie zu einem Suizidversuch getrieben hätten. Diese Schlussfolgerung sei vehement zu bestreiten und werde als diffamierend empfunden. Unter den gegebenen Umständen wäre ein Suizidversuch mangels ersichtlicher Suizidgründe sowie mangels vorab geäusserter suizidaler Absichten nur im Rahmen einer plötzlich auftretenden Psychose denkbar gewesen. In einem solchen Fall wäre sie zum Tatzeitpunkt unverschuldet vollständig urteilsunfähig gewesen, womit Art. 48 UVV zur Anwendung gelangen würde und die gesetzlichen Leistungen nach UVG erbracht werden müssten. Um ihre Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt des Ereignisses vom 29. März 2010 beurteilen zu können, hätte die Beschwerdegegnerin ein entsprechendes ärztliches Gutachten in Auftrag geben müssen. (…) 6.1. Die Beschwerdeführerin schilderte den Vorfall vom 29. März 2010 von Anfang an im Wesentlichen so, dass sie beim Duschen einen Schwindel verspürt, deshalb das Fenster geöffnet habe, um frische Luft zu atmen, und dabei aus dem Fenster gestürzt sei. Die einzelnen Berichte über die Schilderung des Vorgefallenen weisen zwar insofern gewisse Differenzen auf, als zunächst lediglich von einem Hinauslehnen aus dem Fenster die Rede war, ohne ein Föhnen der Haare oder ein Hinsetzen auf das Fenstersims zu erwähnen. Erst bei der schriftlichen Befragung durch die Polizei am 1. April 2010, zwei Tage nach dem Ereignis, wird im Einzelnen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bereits während des Duschens einen Schwindel verspürt, sich kurz hingesetzt und danach fertig geduscht. Nach dem Duschen habe sie das Fenster geöffnet und dann die Haare geföhnt, wobei es ihr erneut schlecht geworden sei. Sie habe sich auf die Fensterbank gesetzt und sei hinuntergestürzt. Dazu ist allerdings anzumerken, dass es sich namentlich bei den ersten Angaben gegenüber der Polizei und den Ärzten des Spitals G, welche noch im Zuge der Einlieferung in die Notfallstation abgegeben worden sind, naturgemäss nur um knappe Schilderungen handelte, die jeweils unvollständig sein konnten. Auch bei der Wiedergabe dieser Schilderungen durch die jeweiligen Berichtverfasser können gewisse Vereinfachungen erfolgt sein. Die Angaben der Beschwerdeführerin, die sie bei der Befragung durch die Polizei zwei Tage nach dem Unfall gemacht hat, enthalten denn auch nicht eigentliche Widersprüche zu den ersten Schilderungen, sondern beschreiben den Vorfall lediglich in ausführlicher Form. Dass die Beschwerdeführerin bei der späteren Befragung durch die Schadensinspektorin am 10. Mai 2010 schliesslich nicht mehr sagen konnte, wie sie von der Dusche zum Fenster gekommen sei, wie sie sich hingesetzt habe oder wie sie gestürzt sei, erscheint dann zwar in der Tat erstaunlich. Es ist aber zumindest denkbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vor dem Sturz aus dem Fenster aufgetretenen Schwindelattacke den genauen Ablauf letztlich nicht mehr sicher wiedergeben kann und sie im Übrigen angesichts der schwerwiegenden Folgen, mit denen sie fortan zu leben haben wird, auch nicht mehr zum wiederholten Mal im Detail an die Geschehnisse erinnert werden wollte. Die Angaben, die sie zwei Tage nach dem Unfall gemacht hat, waren aber jedenfalls plausibel und in sich widerspruchsfrei. Dass weder die Familienmitglieder noch die Geschäftsführerin des Lehrbetriebs der Beschwerdeführerin die von ihr erwähnten bereits früher aufgetretenen Schwindelanfälle bestätigen konnten, lässt dabei nicht auf die Unrichtigkeit der Unfallschilderung schliessen. Ein spontanes Hinsetzen infolge eines kurzzeitigen Schwindelanfalls kann im Alltag grundsätzlich unauffällig erfolgen, ohne in jedem Fall von anderen Personen bemerkt zu werden. Soweit die C schliesslich darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, zum Zeitpunkt des Sturzes einen Pyjama mit langen Ärmeln und Beinen getragen zu haben, sie aber gemäss Angaben des Spitals G bei der Einlieferung auf der Notfallstation lediglich mit Unterwäsche und einem T-Shirt bekleidet gewesen sei, spricht auch dies nicht zwingend gegen die Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin. Diese Unstimmigkeit – sofern es denn eine ist – bestünde auch, wenn von einem Selbsttötungsversuch ausgegangen würde. Im Übrigen sind aber Vorgänge zwischen der unmittelbaren Bergung der Beschwerdeführerin und ihrem Verbringen ins Spital G nicht näher dokumentiert. Denkbar wäre jedenfalls, dass der Pyjama nach dem Sturz bzw. der Bergung zwecks Abschätzung der erlittenen Verletzungen durch die Familie ausgezogen worden ist. 6.2. Die Darstellung der Beschwerdeführerin passt im Übrigen zu den vom Vater und ihren beiden Brüdern abgegebenen Schilderungen über die Ereignisse am Abend des 29. März 2010. Dabei stimmen insbesondere diverse Einzelheiten in den Schilderungen der Familienmitglieder, namentlich im Hinblick darauf, wer an jenem Abend sich wo aufhielt und wie die Rettungsaktion abgelaufen ist, weitgehend überein. Es sind auch keine zwingenden Widersprüche in den Aussagen von den Brüdern H und I im Hinblick auf die zeitliche Abfolge zu sehen, wie von der C in ihrem Einspracheentscheid geltend gemacht. So gaben zwar beide an, beim Hören der Schreie ihrer Schwester aus dem Fenster geschaut zu haben, wobei aber I bereits gesehen haben will, wie H auf die Terrasse zur Beschwerdeführerin geklettert sei. Aus dem polizeilichen Ermittlungsbericht kann allerdings geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Sturz wohl während einem gewissen Zeitraum um Hilfe geschrien haben muss, wobei selbst Nachbarn darauf aufmerksam wurden. Demgemäss erscheint es aber durchaus als möglich, dass I, welcher in seinem Zimmer gelernt hat, erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung aus dem Fenster schaute, sodass der ältere Bruder H zu diesem Zeitpunkt bereits im Begriff gewesen sein konnte, seiner Schwester zu Hilfe zu eilen. Dass die Bergung und der Transport in die Notfallaufnahme des Spitals G der nach dem Sturz ja nicht bewusstlosen Beschwerdeführerin durch die sofort vor Ort befindlichen Familienmitglieder ohne Beizug des Rettungsdienstes erfolgt ist, entspricht zwar nicht einem den Umständen angemessenen Verhalten, vermag die Glaubwürdigkeit der Unfallschilderung aber ebenfalls nicht zu erschüttern. Selbst der Umstand, dass der damals erst 16-jährige I, welcher bei Eintreffen der Polizei alleine mit seiner Mutter, die er zudem zu beruhigen hatte, in der Wohnung zurückgeblieben war, unter dem Eindruck des Vorgefallenen die Polizei durch Präsentieren einer falschen Geschichte zunächst abwimmeln wollte, erscheint zwar wenig hilfreich, ist aber aus der konkreten Situation heraus bis zu einem gewissen Grad erklärbar. Die auf Nachfrage hin gemachten Angaben stimmen jedenfalls mit den am selben Abend im Spital G erfolgten Schilderungen der übrigen Beteiligten überein. 6.3. Aus rein unfallmechanischer Sicht ist sodann entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der C festzuhalten, dass sich der Sturz aus dem Fenster, wie er von der Beschwerdeführerin geschildert wird, tatsächlich so zugetragen haben kann. Das Fenstersims im Badezimmer ist mit einer Höhe von lediglich 64 cm sehr niedrig und birgt bereits aus diesem Grund eine allgemein erhöhte Sturzgefahr in sich. Anhand des Verletzungsbildes ist unbestrittenermassen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf den Beinen bzw. dem Gesäss auf der Terrasse gelandet sein muss. Gegenüber der Schadensinspektorin konnte die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2010 immerhin noch explizit angeben, dass sie sich auf das äussere und nicht auf das innere Fensterbrett gesetzt habe. Das erst später in Auftrag gegebene biomechanische Gutachten der E vom 16. August 2011 ergab zwar, dass ein Sturz aus sitzender, nach innen gerichteter Position vom inneren Fensterbrett nicht möglich gewesen wäre. Auf dem äusseren Fensterbrett sitzend war es hingegen grundsätzlich möglich, rückwärts aus dem Fenster zu fallen und dabei auf den Füssen zu landen, dies insbesondere angesichts der geringen Körpergrösse der Beschwerdeführerin. Namentlich auch unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin nicht bewusstlos gewesen wäre und sich beim Sturz zusammengerollt hätte, ist eine vollständige Drehung mit Landung auf den Füssen gemäss Gutachten denkbar. Eine eigentliche Bewusstlosigkeit der Beschwerdeführerin ist vorliegend aufgrund der Akten nicht anzunehmen, die Rede war jeweils lediglich von Schwindel. Dass dieser Schwindel bei sitzender Position auf dem äusseren, sehr niedrigen Fenstersims zu einem Sturz rückwärts aus dem Fenster führen konnte, die Beschwerdeführerin dabei aber dennoch in der Lage sein konnte, reflexartig die Beine anzuziehen und so mit den Füssen voran am Boden aufzutreffen, ist demgemäss keineswegs ausgeschlossen. Weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang könnten jedenfalls zu keinem anderslautenden Ergebnis führen, nachdem letztlich ohnehin unklar bleibt, aus welcher genauen Position der Sturz tatsächlich erfolgt ist. Auch die Landeposition wird nicht mehr sicher eruiert werden können. Insgesamt konnte dementsprechend selbst das Gutachten der E keine sicheren Rückschlüsse ziehen, ob im konkreten Fall von einem Unfall, einem Suizidversuch oder einem Tötungsversuch auszugehen sei. 6.4. Das von der C als gegeben beschriebene Motiv für eine Selbsttötung erscheint eher fraglich. Zwar bestand offenbar entgegen den Angaben des Vaters und des Bruders H durchaus ein schwieriges familiäres Umfeld für die Beschwerdeführerin. Dabei ist aber vorab zu bedenken, dass die Familienmitglieder diese Probleme einerseits anders wahrgenommen haben dürften als die Beschwerdeführerin und sie andererseits solche Umstände jedenfalls verständlicherweise nicht nach aussen tragen wollten, dies namentlich auch vor dem bestehenden kulturellen Hintergrund der Familie. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Bezugspersonen bei der Arbeit und an der Berufsschule hatte sie zwar zu Hause wenig Freiraum und unterstand offenbar einer strengen Überwachung durch die Familie. Dabei musste sie neben ihrer Lehre zu Hause auch den Haushalt besorgen, weil die Mutter dazu nicht in der Lage gewesen sei. Die Aussage, dass sie über keinen Freundeskreis verfügt habe, ist aber immerhin insofern zu relativieren, als die Beschwerdeführerin gemäss Berufsschullehrerin in der Klasse durchaus gut aufgehoben war und sie offenbar zumindest telefonischen Kontakt zu Gleichaltrigen hatte. Im Übrigen zeigte die Beschwerdeführerin offenbar klar ihren Durchhaltewillen und war zuversichtlich, dass sich die für sie schwierige Situation in absehbarer Zeit, nämlich bei Volljährigkeit bzw. Abschluss der Lehre, ändern werde. Sowohl für die Klassenlehrerin als auch für die Lehrmeisterin war vor diesem Hintergrund nicht vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin hätte versuchen sollen, sich selbst zu töten. Es gibt auch keinerlei Hinweise auf eine ernsthafte psychische Problematik in der Zeit vor dem 29. März 2010. Ebenso fehlen konkrete Indizien dafür, dass sich die familiäre Problematik an besagtem Abend anhand eines speziellen Ereignisses wie etwa eines handfesten Streits in der Familie oder eines besonderen Vorkommnisses am Arbeitsplatz oder in der Schule, besonders akzentuiert hätte. Auch ein Abschiedsbrief ist nicht aktenkundig. Es ist daher doch eher unwahrscheinlich, dass die Situation der Beschwerdeführerin an jenem Abend plötzlich derart ausweglos hätte erscheinen sollen, dass sie lediglich noch den Suizid als Ausweg hätte sehen können. Die grundsätzlich gezeigte zuversichtliche Einstellung der Beschwerdeführerin spricht jedenfalls gegen einen solchen spontanen Suizidversuch. Dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber dem Psychologen der Institution D nach anfänglicher Offenheit und dem geäusserten Wunsch nach Lösung von der Familie nach und nach wieder verschloss und sich in die alten Familienstrukturen einordnete, vermag hieran nichts zu ändern. Dies kann mit der inzwischen gewonnenen Einsicht einhergehen, dass aufgrund der wahrscheinlich bleibenden Beeinträchtigungen ein Leben in Selbständigkeit nicht einfach würde. Das widerlegt aber jedenfalls nicht die vor dem Sturzereignis geäusserte begründete Hoffnung darauf, dass sie die Situation werde ändern können. 6.5. Die C erachtet schliesslich auch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall vom 29. März 2010 konsequent von ihrer Familie abgeschirmt wird und Gespräche mit ihr unter vier Augen nicht zugelassen werden, als äusserst suspekt. In der Tat kann dieses Verhalten der Familie den Anschein erwecken, dass eine Klärung sämtlicher Umstände nicht gewünscht wird bzw. verhindert werden soll. Die enge Überwachung der Beschwerdeführerin durch die Familie fand allerdings bereits vor dem Sturzereignis statt. Das Abschirmen kann dementsprechend auch als "Beschützen" der Beschwerdeführerin durch die Familie verstanden werden, was namentlich vor dem kulturellen Hintergrund der Familie bis zu einem gewissen Grad erklärbar wäre. Auch aus dem Verhindern eines persönlichen Kontakts mit der Beschwerdeführerin ohne Beisein eines Familienmitglieds kann somit nicht zwingend der Schluss auf die Unrichtigkeit der Unfallschilderung gezogen werden. 6.6. Zusammenfassend erscheint aufgrund dieser Ausführungen der Hergang des Sturzereignisses vom 29. März 2010, wie er von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, grundsätzlich plausibel. Er steht im Einklang mit den im Wesentlichen übereinstimmenden Schilderungen der Familienmitglieder und er erweist sich auch aus rein unfall- und biomechanischer Sicht als möglich. Ein genügendes Motiv, insbesondere ein konkreter Anlass für eine spontane Suizidhandlung am Abend des 29. März 2010 ist nicht erkennbar, auch wenn die familiäre Situation grundsätzlich problembehaftet und für die Beschwerdeführerin unbefriedigend und belastend gewesen sein mag. Gegenüber ihren Bezugspersonen in der Berufsschule und am Arbeitsplatz zeigte sie jedenfalls eine zuversichtliche Grundeinstellung bei durchaus vorhandenen Perspektiven. Sowohl die Berufsschullehrerin als auch die Arbeitgeberin hielten es denn auch für unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin hätte versuchen sollen, sich selbst zu töten. Eine psychische Problematik ist schliesslich nicht aktenkundig. Zwar mögen trotz allem gewisse Fragen offen bleiben, welche letztlich auch die Möglichkeit eines Selbsttötungsversuchs, wie von der Beschwerdegegnerin vermutet, nicht mit Sicherheit ausschliessen lassen. Insgesamt sind aber nach dem Gesagten die für eine Selbsttötung sprechenden Indizien nicht gewichtig genug, dass die Unfreiwilligkeitsvermutung bei objektiver Betrachtung als widerlegt gelten könnte. 7. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Zweifelsfällen zuungunsten des obligatorischen Unfallversicherers zu entscheiden und das Vorliegen eines Unfalls zu bejahen. Eine Prüfung der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin bezogen auf den Zeitpunkt unmittelbar vor dem Sturz vom 29. März 2010 ist unter diesen Umständen nicht mehr erforderlich. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden sind in diesem Sinn gutzuheissen und die C ist zu verpflichten, für das in Frage stehende Sturzereignis die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen.