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Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 30.09.2013 S 12 19 (2013 III Nr. 4)

30. September 2013·Deutsch·Luzern·Kantonsgericht 3. Abteilung·HTML·968 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Art. 8 ATSG; Art. 4 IVG. Bejahung der invalidisierenden Wirkung bei Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung übergehend in eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (Kriegserlebnisse). Abweichen vom Grundsatz der Überwindbarkeit der Schmerzen bzw. einer psychiatrischen Störung in jenen Fällen, in denen die psychiatrische Störung eine derartige Schwere aufweist, dass dem Versicherten die Verwertung der verbleibenden Arbeitskraft bei objektiver Beurteilung nicht zumutbar ist. | Invalidenversicherung

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 3. Abteilung Rechtsgebiet: Invalidenversicherung Entscheiddatum: 30.09.2013 Fallnummer: S 12 19 LGVE: 2013 III Nr. 4 Leitsatz: Art. 8 ATSG; Art. 4 IVG. Bejahung der invalidisierenden Wirkung bei Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung übergehend in eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (Kriegserlebnisse). Abweichen vom Grundsatz der Überwindbarkeit der Schmerzen bzw. einer psychiatrischen Störung in jenen Fällen, in denen die psychiatrische Störung eine derartige Schwere aufweist, dass dem Versicherten die Verwertung der verbleibenden Arbeitskraft bei objektiver Beurteilung nicht zumutbar ist.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Nach diversen Stürzen meldete sich die 1965 geborene A am 27. November 2008 unter Angabe von Problemen der Wirbelsäule und Muskulatur bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug an. Dr. B, FMH Allgemeine Medizin, attestierte ihr in seinem Arztbericht vom 16. Dezember 2008 wegen eines generalisierten Schmerzsyndroms eine Arbeitsunfähigkeit als Pflegefachfrau von 100 %. Dr. C, FMH Innere Medizin, attestierte ihr bereits am 26. September 2008 wegen einer rezidivierenden Rückenschmerzproblematik im Sinn eines panvertebralen Syndroms ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Laut Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D vom 23. Dezember 2008 war die Versicherte aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. In einem Verlaufsbericht vom 18. Mai 2009 diagnostizierte Dr. D eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom. Die Arbeitsfähigkeit betrage nun 50 % aus psychiatrischen Gründen. Im Verlaufsbericht vom 30. März 2011 attestierte Dr. D sodann einen verschlechterten Gesundheitszustand. Er änderte seine Diagnose, indem er nunmehr von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung im Sinn einer posttraumatischen Persönlichkeitsänderung nach Kriegstraumatisierung ausging. Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, dies vermutlich auf Dauer. Die Diagnoseänderung sei erst durch Schilderungen der Versicherten in den letzten Monaten möglich geworden, nachdem sie jahrelang über die Kriegserlebnisse in Bosnien geschwiegen habe. Mit Verfügung vom 23. November 2011 teilte die IV-Stelle der A mit, aufgrund des Abklärungsergebnisses sei sie in ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen (Schultergelenk) eingeschränkt. Die Aufnahme einer anderen, angepassten Tätigkeit sei ihr jedoch zu 100 % zumutbar. Somit resultiere keine Erwerbseinbusse, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 0 % ergebe. Deshalb bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ordnete das Gericht ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. E, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, an. Aus den Erwägungen: 9. 9.1 Gestützt auf die geänderte Diagnose (kombinierte Persönlichkeitsstörung im Sinn einer posttraumatischen Persönlichkeitsänderung nach Kriegstraumatisierung gemäss ICD-10 F62.0) attestierte der behandelnde Psychiater Dr. D in seinem Verlaufsbericht vom 30. März 2011 bei verschlechtertem Gesundheitszustand aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, dies vermutlich auf Dauer. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kriegserlebnisse hätten die Beschwerdeführerin nachhaltig traumatisiert und bei ihr zu einer sogenannten posttraumatischen Persönlichkeitsveränderung geführt, mit einem aktuell sehr bunten klinischen Bild mit mannigfachen psychischen und somatischen Symptombildungen. Durch den Suizid ihres Bruders im Dezember 2010 habe sie ihn quasi zum zweiten Mal verloren, da er bereits im Bosnienkrieg als tot gegolten habe. Dieser Suizid habe daher zu einer erheblichen Re-Traumatisierung bei ihr geführt und viele alten Wunden aufgerissen. Neben der normalen Trauer sei sie dadurch noch depressiver und instabiler geworden. 9.2 Es fragt sich, für welche Dauer eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit bei der Spitex Z vom 1. Oktober 2007 bis 12. Juni 2008 ausgeübt hatte, beschreibt Dr. E in seinem Gutachten vom 14. August 2013, die aktuellen Beschwerden hätten ungefähr im Jahr 2008 angefangen. Er ging von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Pflegefachfrau bis ungefähr Mitte 2008 bzw. August 2008 aus. Anschliessend sei ab August 2008 eine vorübergehende Phase vollständiger Arbeitsunfähigkeit zufolge vollständiger psychischer Dekompensation eingetreten. Per 15. November 2011 habe die Beschwerdeführerin eine neue Stelle in einem 50 %-Pensum im Nachtdienst der Y angetreten. Die von August 2008 bis November 2011 dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht konnte die Beschwerdeführerin aufgrund des Erlebten nicht willentlich überwinden. Dabei ist zu beachten, dass sie sich zuvor als Pflegefachfrau bei der Spitex bei einer Anstellung vom 1. Oktober 2007 bis 12. Juni 2008 um eine volle Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit bemühte. Zum Verlauf des psychischen Gesundheitszustands bemerkte Dr. E, er sei dadurch gekennzeichnet, dass die Beschwerdeführerin versucht habe, durch Reizabschirmung, Vermeidungsverhalten und Pflichterfüllung ihre Symptome zu kontrollieren, was ihr vordergründig auch gelungen sei. Nach der Scheidung der zweiten Ehe sei sie als Alleinerziehende und Berufstätige überfordert gewesen und habe mit einer Depression im Jahr 2006 und einer als Persönlichkeitsstörung verkannten PTSD hospitalisiert werden müssen. Nach zwei Fahrradunfällen in den Jahren 2007/2008 sei sie psychisch dekompensiert und habe ihre frühere Stabilität und volle Arbeitsfähigkeit nicht mehr erreicht. Dabei habe sie Ende 2010/Anfang 2011 die Ursache ihrer Erkrankung dem behandelnden Psychiater anvertraut. Der Grund für die psychische Erkrankung geht auf die Kriegserlebnisse zurück, was die geänderte Diagnose erklärt: Es liegt eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) vor, übergehend in eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0). Die beschriebenen Schlafstörungen mit Albträumen und die Angst vor Erinnerungen mit intrusivem Wiedererleben sind gemäss gutachterlicher Beurteilung als frühe Krankheitszeichen aufzufassen. Es leuchtet ein und muss als nachvollziehbar bezeichnet werden, dass diese frühen Krankheitszeichen, die ihren Ursprung in persönlichen nachhaltigen Kriegserlebnissen haben, nicht willentlich überwindbar waren und auch die in der Folge eingetretene anhaltende psychische Störung, die seit ungefähr Mitte August 2008 zu einer vollständigen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führte, nicht mit Willensanstrengung überwindbar war. Dabei hat sich die Beschwerdeführerin bereits um Heilung ihrer psychischen Beschwerden bemüht, als sie noch nicht arbeitsunfähig war, begab sie sich doch ab 21. Juni 2006 in die ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. D. Als sie in der Folge unter einer schweren depressiven Episode litt, nahm sie eine stationäre Behandlung in der Psychiatrischen Klinik X vom 25. Juli bis 8. September 2006 auf sich. Schliesslich muss der Beschwerdeführerin zugute gehalten werden, dass sie ihren Ressourcen entsprechend (…) ab November 2011 wieder eine 50 %-Stelle antrat. Dabei ist die anhaltende 50%ige Arbeitsunfähigkeit mit der gleichen Begründung nicht willentlich überwindbar, wie dies auf die zuvor bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit zutraf.

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