Skip to content

Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 16.04.2014 5V 14 39

16. April 2014·Deutsch·Luzern·Kantonsgericht 3. Abteilung·HTML·2,100 Wörter·~11 min·4

Zusammenfassung

Wurde eine Rente zwar ursprünglich wegen eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilds ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen, später aber aufgrund einer zusätzlich hinzugetretenen schweren Depression sowie weiterer somatischer Diagnosestellungen erhöht, kann nicht davon ausgegangen werden, die bisherige Rente werde einzig gestützt auf ein unklares Beschwerdebild im Sinn von lit. a Abs. 1 SchlB IVG ausgerichtet. Zu prüfen bleibt allerdings, ob die Voraussetzungen für eine ordentliche Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG erfüllt sind (E. 1 - 4). Wurde im Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederhergestellt, weil die IV-Stelle durch Unterlassen jeglicher aktueller Abklärungsmassnahmen in missbräuchlicher Weise einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt provoziert hat, fällt eine auf den Zeitpunkt der aufgehobenen Verfügung rückwirkende Bestätigung der Renteneinstellung ausser Betracht. Eine allfällige Herabsetzung oder Aufhebung der Rente hätte alsdann unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV bezogen auf den Zeitpunkt der neu zu erlassenden Verfügung zu erfolgen (E. 5). | Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 4 Abs. 2 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG; lit. a Abs. 1 SchlB IVG; Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV. | Invalidenversicherung

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 3. Abteilung Rechtsgebiet: Invalidenversicherung Entscheiddatum: 16.04.2014 Fallnummer: 5V 14 39 LGVE: Gesetzesartikel: Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 4 Abs. 2 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG; lit. a Abs. 1 SchlB IVG; Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV. Leitsatz: Wurde eine Rente zwar ursprünglich wegen eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilds ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen, später aber aufgrund einer zusätzlich hinzugetretenen schweren Depression sowie weiterer somatischer Diagnosestellungen erhöht, kann nicht davon ausgegangen werden, die bisherige Rente werde einzig gestützt auf ein unklares Beschwerdebild im Sinn von lit. a Abs. 1 SchlB IVG ausgerichtet. Zu prüfen bleibt allerdings, ob die Voraussetzungen für eine ordentliche Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG erfüllt sind (E. 1 - 4). Wurde im Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederhergestellt, weil die IV-Stelle durch Unterlassen jeglicher aktueller Abklärungsmassnahmen in missbräuchlicher Weise einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt provoziert hat, fällt eine auf den Zeitpunkt der aufgehobenen Verfügung rückwirkende Bestätigung der Renteneinstellung ausser Betracht. Eine allfällige Herabsetzung oder Aufhebung der Rente hätte alsdann unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV bezogen auf den Zeitpunkt der neu zu erlassenden Verfügung zu erfolgen (E. 5). Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Die 1969 geborene A bezieht seit 1. Juni 2002 eine Viertels- und seit 1. Februar 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügungen vom 12.5.2004 und 5.3.2007). Eine im Jahr 2008 durchgeführte Rentenrevision ergab keine Änderung des Invaliditätsgrades und es wurde weiterhin die bisherige ganze Invalidenrente ausgerichtet (Mitteilung vom 28.11.2008). Ein weiteres ordentliches Revisionsverfahren wurde am 16. Dezember 2011 eingeleitet. In diesem Rahmen prüfte die IV-Stelle gemäss Protokolleintrag vom 25. Juli 2013 auch eine ausserordentliche Rentenrevision nach den Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (SchlB) des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Mit Vorbescheid vom 29. Juli 2013 wurde die Aufhebung der bisherigen Rente in Aussicht gestellt, dies mit der Begründung, die Diagnosen, welche zur Rentenzusprechung geführt hätten, würden zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören, weshalb für die Zukunft kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe. Am 11. Dezember 2013 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden. Einer dagegen geführten Beschwerde entzog die IV-Stelle die aufschiebende Wirkung.

Aus den Erwägungen: 1. Streitig ist, ob die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung zu Recht die bisher ausgerichtete ganze Rente gestützt auf die SchlB IVG eingestellt hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob es sich beim Zustand, der seinerzeit zur Rentenzusprache geführt hat, tatsächlich um ein ätiologisch-pathogenetisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage gehandelt hat bzw. ob der aktuelle medizinische Sachverhalt in genügender Weise abgeklärt wurde. 2. 2.1. Nach Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Die Rente wird nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem solchen von mindestens 70 % auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands sich erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. BGE 112 V 371 E. 2b; BGer-Urteil 9C_586/2010 vom 15.10.2010 E. 2.1). 2.3. Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann, bedarf es zwar keiner erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands im Sinn von Art. 17 ATSG. Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknüpft: 1. Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilds ohne nachweisbare organische Grundlage. Nur unter dieser Bedingung kann die Überprüfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden. 2. Weiter ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erforderlich, dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt. Zu klären ist daher ferner, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann. 3. Schliesslich ist zu prüfen, ob die "Foerster-Kriterien" als erfüllt zu betrachten sind und eine Validitätseinbusse auf diese Weise – trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebilds – nachweisbar ist. Da es sich bei den erwähnten Punkten, von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhängt, in erster Linie um solche medizinischer Art handelt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (BGE 139 V 547 E. 10.1-10.2). 3. 3.1. Wie bereits in der verfahrensleitenden Verfügung betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ausgeführt, stützte sich die erstmals mit Verfügung vom 12. Mai 2004 zugesprochene Viertelsrente auf ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z vom 6. Oktober 2003, in welchem im Wesentlichen polytope Weichteilschmerzen mit Tendenz zu einem Fibromyalgiesyndrom bei leichten degenerativen Veränderungen der Bandscheiben L4/5 und L5/S1, eine leichte Nephroptose rechts und eine chronifizierte Anpassungsstörung/Schmerzsyndrom diagnostiziert worden waren. Weitere Diagnosen wurden nicht als die Arbeitsfähigkeit einschränkend erachtet. Der IV-Stelle ist damit wohl insoweit zuzustimmen, dass allein diese Diagnosen nach heutiger Rechtslage kaum mehr zu einer Rentenzusprechung führen dürften und mithin grundsätzlich einer Rentenaufhebung gestützt auf die SchlB IVG zugänglich wären. 3.2. Indessen erfolgte die Erhöhung auf eine ganze Rente mit Verfügung vom 5. März 2007 u.a. explizit gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. November 2006, in welchem als Diagnosen nebst einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) namentlich eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) festgestellt worden war. Eine schwere depressive Episode wurde auch in den Berichten der Schmerzklinik D vom 11. Mai und 20. September 2006 diagnostiziert. Darüber hinaus werden in jenen Berichten weitere, früher nicht genannte und zumindest zum Teil als somatisch zu betrachtende Geschehen aufgezählt, so beispielsweise Schulter-/Armschmerz bei cervicalem Facettensyndrom, Magenschmerzen durch Analgetika, sekundärer Kopfschmerz bei u.a. Myoarthropathie der Kiefergelenke und gegebenenfalls zusätzlicher Erkrankung der Zähne. Mit Bericht vom 22. März 2006 erwähnte zudem Dr. med. E, Facharzt Urologie, u.a. eine interstitielle Cystitis mit Pollakisurie und belastender Nykturie, was eine häufige Unterbrechung der Arbeit zur Blasenentleerung bei einer Miktionsfrequenz alle 15 - 20 Minuten bedinge. Damit lagen zu diesem Zeitpunkt klarerweise sowohl psychiatrische als auch somatische Diagnosen vor, die über eine Fibromyalgie bzw. eine reine Schmerzstörung hinausgingen. 3.3. Auch für die Zeit nach der mit Verfügung vom 5. März 2007 erfolgten Rentenerhöhung ergeben sich sodann aus den Akten klare Hinweise auf das Fortbestehen der schweren depressiven Symptomatik wie auch auf das Hinzutreten weiterer somatischer Diagnosen, was denn auch im Rahmen des ordentlichen Revisionsverfahrens im Jahr 2008 zur unveränderten Weiterausrichtung der ganzen Rente führte (Mitteilung vom 28.11.2008). So wurde im Verlaufsbericht der Schmerzklinik D vom 4. Juni 2008 nebst der schweren depressiven Episode und der Schmerzstörung namentlich die Verdachtsdiagnose einer Tumorerkrankung erwähnt. Dr. E hatte zuvor mit Bericht vom 7. April 2008 zusätzlich zur bisherigen, bereits umfangreichen Diagnoseliste neu eine ausgeprägte produktive Bronchitis, eine ausgedehnte vaginale und urethrale Humane Papillomviren(HPV)-Infektion, eine Pilz-Infektion im Bereich des Stamms, insbesondere der Thoraxvorderwand und des Rückens, eine Mastopathia fibrocystica beidseits und eine Talgcyste der Mamma rechts retroareolär festgestellt. Das Kantonsspital Y sprach seinerseits von einer Refluxösophagitis und diffusen Gelenksbeschwerden, differenzialdiagnostisch rheumatologisch (Bericht vom 26.5.2008). Im Kantonsspital X wurde schliesslich eine diskrete hämorrhagische erosive proximale Gastritis diagnostiziert (Bericht vom 7.8.2008). 3.4. Aufgrund dieser Aktenlage ist festzuhalten, dass die IV-Stelle offenkundig zu Unrecht davon ausgeht, die bisherige Rente würde ausschliesslich auf einem ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage basieren. Vielmehr beruht zumindest die Erhöhung auf eine ganze Rente per 1. Februar 2006 auf der zusätzlichen psychiatrischen Diagnose einer schweren Depression sowie weiteren, zumindest teilweise somatisch objektivierbaren Beschwerdebildern. Damit sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Rentenaufhebung nach Massgabe der SchlB IVG nicht erfüllt, was insoweit jedenfalls zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. 4. 4.1. Die IV-Stelle hatte zuletzt am 16. Dezember 2011 ein ordentliches Revisionsverfahren eingeleitet. Eine Verfügung, mit welcher dieses Verfahren vor Durchführung der hier streitigen ausserordentlichen Rentenrevision nach den SchlB IVG (Protokolleintrag vom 25.7.2013) abgeschlossen worden wäre, findet sich in den Akten nicht. Es liegt einzig eine Mitteilung vom 20. September 2012 vor, welche aber lediglich im Hinblick auf eine ab 1. August 2012 zugesprochene Kinderrente erging. Eine abschliessende Prüfung, ob und allenfalls inwieweit eine Herabsetzung oder Aufhebung der laufenden Rentenleistungen in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu erfolgen hat, ist demnach noch nicht vorgenommen worden. 4.2. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass in jüngster Zeit zwar Dr. med. F, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit Arztbericht vom 4. Juli 2013 nebst einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) diverse neue psychiatrische Diagnosen stellte, u.a. namentlich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F41.0 [recte: F43.1]) und differenzialdiagnostisch auch eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung. Inwieweit all diese Diagnosestellungen eines behandelnden Psychiaters zutreffend sind, bedarf vor dem Hintergrund, dass in den Unterlagen bislang noch nie von einer eigentlichen Persönlichkeitspathologie, einer Angststörung oder einer posttraumatischen Belastungsstörung die Rede war, jedenfalls gutachterlicher Überprüfung. Auf der anderen Seite ist immerhin festzustellen, dass die schwere depressive Symptomatik, die seinerzeit hauptsächlich zur Erhöhung des Leistungsanspruchs auf eine ganze Rente geführt hatte, inzwischen so nicht mehr diagnostiziert wurde. So bescheinigte Dr. med. G, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit Bericht vom 17. Juli 2013 zwar seinerseits noch eine rezidivierende depressive Störung, welche er aber gegenwärtig als in Remission und nur noch von mittelgradiger Ausprägung ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.1) qualifizierte. Eine solche Änderung des Schweregrads der depressiven Erkrankung ist grundsätzlich geeignet, um gestützt darauf auf eine zumindest teilweise Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit schliessen zu können. Allerdings sprach auch Dr. G darüber hinaus zumindest von einem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), auf eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) und auf eine Insomnie. Der derzeitige psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bleibt damit insgesamt unklar. Jedenfalls lässt sich die daraus abzuleitende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit allein anhand der vorhandenen Unterlagen nicht zuverlässig bestimmen. Darüber hinaus liegt aber auch keine umfassende aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der bisherigen wie auch der im Lauf der Jahre neu hinzugekommenen verschiedenen somatischen Gebrechen vor. Angesichts der doch sehr komplexen Gesamtsituation ist hierfür zweifellos eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt. 4.3. Die IV-Stelle wird mithin in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu treffen haben. Im Verwaltungsverfahren unterlassene Abklärungen grundlegender Natur sind nicht im Beschwerdeverfahren nachzuholen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Änderung des Rentenanspruchs gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG bislang weder in der angefochtenen Verfügung noch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens thematisiert wurde. Daher rechtfertigt es sich, die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen. 5. Im laufenden Beschwerdeverfahren wurde die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederhergestellt. Dabei wurde u.a. dargelegt, dass die IV-Stelle in missbräuchlicher Weise einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt provoziert hat, indem sie jegliche aktuellen Abklärungsmassnahmen im Hinblick auf die beabsichtigte Rentenaufhebung unterlassen hat (vgl. Verfügung vom 14.2.2014 E. 3.8). Nach Durchführung der notwendigen Abklärungen wird unter diesen Umständen eine rückwirkende Bestätigung einer allfälligen Rentenaufhebung oder -herabsetzung ausser Betracht fallen. Die Beschwerdeführerin hat daher ab 1. Februar 2014 zumindest bis zum Erlass einer neuen Verfügung weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente der Invalidenversicherung. Eine allfällige Herabsetzung oder Aufhebung der Rente hätte alsdann unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zu erfolgen.