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Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 27.01.2014 5V 13 259 (2014 III Nr. 1)

27. Januar 2014·Deutsch·Luzern·Kantonsgericht 3. Abteilung·HTML·3,227 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Die in anderen Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sind vom zuständigen Staat stets so zu berücksichtigen, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Werden die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten "gleichgestellten Zeiten" infolge Krankheit nach dessen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt, so müssen diese Beitragszeiten von der hiesigen zuständigen Arbeitslosenkasse angerechnet werden. | Art. 1 GVO 883/2004, Art. 61 Abs. 1 GVO 883/2004; Art. 8 Abs. 1 AVIG, Art. 13 AVIG, Art. 14 Abs. 1 AVIG; Art. 11 AVIV. | Arbeitslosenversicherung

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 3. Abteilung Rechtsgebiet: Arbeitslosenversicherung Entscheiddatum: 27.01.2014 Fallnummer: 5V 13 259 LGVE: 2014 III Nr. 1 Gesetzesartikel: Art. 1 GVO 883/2004, Art. 61 Abs. 1 GVO 883/2004; Art. 8 Abs. 1 AVIG, Art. 13 AVIG, Art. 14 Abs. 1 AVIG; Art. 11 AVIV. Leitsatz: Die in anderen Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sind vom zuständigen Staat stets so zu berücksichtigen, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Werden die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten "gleichgestellten Zeiten" infolge Krankheit nach dessen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt, so müssen diese Beitragszeiten von der hiesigen zuständigen Arbeitslosenkasse angerechnet werden. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Die 1966 geborene A, italienische Staatsangehörige mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung L EG/EFTA bis 29. September 2013, arbeitete vom 1. Juli 2012 bis zum 30. November 2012 als Hilfsköchin im Restaurant B in X. Ebenfalls seit dem 1. Juli 2012 ging sie zudem stundenweise einer Nebenerwerbstätigkeit als Raumpflegerin bei der C GmbH in Y nach. A meldete sich am 11. Dezember 2012 zur Arbeitsvermittlung und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 lehnte die Arbeitslosenkasse den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 11. Dezember 2012 wegen Nichterfüllens der Anspruchsvoraussetzungen (Mindestbeitragszeit von 12 Monaten) ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 10. September 2013 ab.

Aus den Erwägungen: 2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung. Insbesondere gilt es zu beurteilen, ob ihr die allfälligen, in Italien geleisteten Beitragszeiten angerechnet werden können. 3. 3.1. In einem grenzüberschreitenden Sachverhalt ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (EU) und ihren Mitgliedern andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) zu beachten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung [GVO 883/2004]; SR 0.831.109.268.1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (Durchführungsverordnung [DVO 883/2004]; SR 0.831.109.268.11) oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II FZA über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch BGer-Urteil 8C_455/2011 vom 4.5.2012 E. 2.1). Sie treten damit an Stelle der bis dahin geltenden Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rats vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und dessen Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rats vom 21. März 1972. 3.2. Hinsichtlich der Übergangsbestimmungen der GOV 883/2004 geht aus deren Art. 87 Abs. 1 hervor, dass die Verordnung keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem Beginn ihrer Anwendung begründet. Für die Feststellung des Leistungsanspruchs nach der Verordnung werden jedoch alle Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind (Art. 87 Abs. 1 GOV 883/2004). Entsprechend ist dem Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) über die Auswirkungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung, KS ALE 883, Rz. B42, zu entnehmen, dass bei der Festlegung von Rechten und Pflichten der versicherten Person deren Antrag für die Bestimmung des anwendbaren Rechts massgebend ist. Beantragt die versicherte Person Leistungen für den Zeitraum nach Inkrafttreten der GVO, so erfolgt die Beurteilung und Gewährung der Leistung nach der GVO 883/2004. Da sich die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2012 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung gemeldet und ab dem 11. Dezember 2012 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben hat (Gesuch vom 17.12.2012), hat sie damit Leistungen für den Zeitraum nach Inkrafttreten der GVO 883/2004 beantragt. Demnach ist die Anwendung des Abkommens im vorliegenden Fall sowohl in zeitlicher, als auch in persönlicher (Art. 2 Abs. 1 GVO 883/2004) und sachlicher Hinsicht (Art. 3 Abs. 1 lit. h GVO 883/2004) zu bejahen. Die Beschwerdeführerin ist italienische Staatsangehörige und damit Bürgerin eines Mitgliedsstaats. Das erforderliche grenzüberschreitende Element ist darüber hinaus vorliegend aufgrund der Tatsache gegeben, dass sie, nachdem sie sich bis zu ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten und dort gearbeitet hat, ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegt und einen Anspruch auf Sozialleistungen gemäss der schweizerischen Rechtsordnung geltend gemacht hat (vgl. auch BGE 133 V 161 E. 5, 132 V 423 E. 6.4.1). Zu beachten ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der GVO und DVO 883/2004 eine unmittelbare Wirkung in der Schweiz zukommt und sie den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften übergeordnet sind (KS ALE 883 Rz. B11; BGE 133 V 367). 3.3. 3.3.1. Tragendes Prinzip des Freizügigkeitsrechts der EU ist die Totalisierung der in verschiedenen Mitgliedstaaten erworbenen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, N 231). Hinsichtlich der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit geht aus Art. 61 Abs. 1 GVO 883/2004 Folgendes hervor: Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, hat die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, soweit erforderlich, so zu berücksichtigen, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ferner beinhaltet Art. 61 Abs. 2 GVO 883/2004 den Grundsatz, dass an das Land anzuknüpfen ist, in welchem der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war. So muss ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, welcher in der Schweiz Arbeitslosenentschädigungen beansprucht, vorgängig eine der Beitragspflicht in der Schweiz unterworfene Stelle innegehabt haben, bevor er sich, soweit erforderlich, für die Berechnung der Beitragszeit gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) auf im Ausland zurückgelegte Versicherungszeiten berufen kann (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl. 2013, S. 23; Eichenhofer, Sozialrecht der Europäischen Union, 5. Aufl. 2013, N 251). 3.3.2. In diesem Sinn sind die in anderen Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten vom "zusammenrechnenden" zuständigen Staat stets zu berücksichtigen. Zuständig ist dabei der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitslose unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit durch unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit arbeitslosenversicherungsrechtlich relevante Zeiten zurückgelegt hat (vgl. analog zur früher geltenden Verordnung Nr. 1408/71 BGer-Urteil C 25/06 vom 6.6.2007 E. 3.1 mit Bezug auf BGE 133 V 137 E. 6.2). Dominierende Prinzipien sind das Beschäftigungslandprinzip und das Prinzip der alleinigen Zuständigkeit eines Mitgliedsstaats (vgl. Schulte, Die neue Europäische Sozialrechtskoordinierung in Gestalt der Verordnungen ([EG] Nrn. 883/04 und 987/09, in: SZS 2012 S. 143 ff., S. 161). Beschäftigungszeiten sind dagegen nur zu berücksichtigen, wenn sie nach dem Recht des zusammenrechnenden Staats als Versicherungszeiten gegolten hätten, wären sie nach seinen eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden. Es wird somit zwischen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten unterschieden. 3.3.3. Als Versicherungszeiten gelten Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind (Art. 1 lit. t GVO 883/2004). Der Begriff Versicherungszeiten umfasst somit: - Zeiten, während derer Beiträge für ein System der ALV entrichtet wurden (sog. Beitragszeiten); - Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (während derer keine Beiträge für ein System der ALV entrichtet wurden), die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als den Versicherungszeiten gleichwertig gelten, d.h. Zeiten, während derer die Deckung durch ein ALV-Versicherungssystem gewährleistet ist; - gleichgestellte Zeiten, soweit sie nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind. Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 1 lit. u GVO 883/2004 sind dagegen Zeiten der Arbeitstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, nicht als Zeiten gelten, die einen Anspruch auf Zugehörigkeit zu einem System von Leistungen bei Arbeitslosigkeit begründen (vgl. KS ALE 883 Rz. A66). Nach schweizerischem Recht entsprechen Versicherungszeiten oder gleichgestellte Zeiten den als Beitragszeiten qualifizierten Tatbeständen gemäss Art. 13 AVIG. 3.3.4. Die in einem EU-Staat zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, Zeiten selbständiger Erwerbstätigkeit sowie sonstige leistungsrelevante Sachverhalte werden von diesem Staat mittels dem von der Europäischen Gemeinschaft (EG) geschaffenen Formular PD ("Portable Documents") U1 bescheinigt (KS ALE 883 Rz. B61). Die versicherte Person hat das PD U1 der Arbeitslosenkasse vorzulegen, bei welcher sie ihren Anspruch geltend macht (KS ALE 883 Rz. E26). Werden Zeiten weder als Versicherungs- noch als Beschäftigungs- oder gleichgestellte Zeiten bescheinigt, sind sie vom zusammenrechnenden Staat nicht zu berücksichtigen und folglich auch nicht zu totalisieren. 3.4. Nach nationalem Recht besteht eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist. 3.5. Gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Während die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit dem ersten Tag beginnt, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), beginnt die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Die Ermittlung der Beitragszeit wird in Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) näher geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Gemäss Abs. 2 werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt (Satz 1), wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Satz 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt es für die Bestimmung des Beitragsmonats gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIV auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an, und für eine arbeitnehmende Person, die in einem sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnis steht, gilt jeder Kalendermonat, in dem sie auch nur an einem einzigen Tag Arbeit leistet, bereits als Beitragsmonat. Der Anwendungsbereich von Art. 11 Abs. 2 AVIV ist demgemäss auf angebrochene Monate beschränkt, also auf Konstellationen, in denen ein Arbeitsverhältnis keinen ganzen Monat andauert oder während des laufenden Monats beginnt oder endet (vgl. BGE 121 V 165 E. 2c/bb). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin hat ab dem 11. Dezember 2012 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben. Im vorliegenden Fall erstreckt sich die relevante zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit somit vom 11. Dezember 2010 bis zum 10. Dezember 2012. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin während dieser Zeit eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten ausweisen müsste, um die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung zu erfüllen. 4.2. Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin während der zweijährigen Rahmenfrist vom 1. Juli 2012 bis zum 30. November 2012 als Hilfsköchin im Restaurant B in X tätig war, was unbestritten ist. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz lediglich eine Beitragszeit von fünf Monaten vorweisen kann und insofern die Anspruchsvoraussetzung nach Art. 13 AVIG nicht zu erfüllen vermag. Sodann kann sich die Beschwerdeführerin auch auf keinen Befreiungstatbestand von Art. 14 AVIG berufen. Soweit sie geltend macht, dass sie während der relevanten Rahmenfrist jeweils über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen sei (7.3.2011-26.4.2011; 3.1.2012-18.1.2012; 13.2.2012-28.3.2012), ist darauf hinzuweisen, dass eine Krankheit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG lediglich dann zu einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit führt, wenn die versicherte Person innerhalb der relevanten Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden ist und die Beitragszeit aufgrund der Krankheit nicht erfüllen konnte. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch die Krankheit an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Wie das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat, muss zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei einer kürzeren Verhinderung wäre der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit geblieben, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (vgl. BGer-Urteil C 123/06 vom 13.7.2007 E. 4.2 mit Hinweisen). Dies ist bei der Beschwerdeführerin zweifellos nicht der Fall, zumal die geltend gemachten Arbeitsunfähigkeitsperioden zusammengezählt lediglich rund vier Monate ausmachen. Demnach kann bereits aus diesem Grund Art. 14 AVIG hier nicht zur Anwendung gelangen. 5. 5.1. Zu prüfen bleibt, ob aus dem FZA und den gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftlichen Regeln, insbesondere der GVO Nr. 883/2004, ein Leistungsanspruch abgeleitet werden kann. 5.2. Die Beschwerdeführerin war bis zum am 1. April 2012 erfolgten Zuzug in die Schweiz in ihrem Heimatland Italien wohnhaft und macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die während der relevanten Rahmenfrist in Italien geleisteten Beitragszeiten angerechnet werden müssten. Zu deren Nachweis hat sie der zuständigen Arbeitslosenkasse ein PD U1 eingereicht, welches gemäss dem darauf angebrachten Stempel von der italienischen Rentenversicherung, dem Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (INPS), handschriftlich ausgefüllt wurde sowie auf den 8. März 2013 datiert ist. In Bezug auf die geleisteten Versicherungszeiten geht aus dem Formular selber zwar keine Information hervor, jedoch findet sich unter der massgeblichen Ziff. 2 ein Verweis auf den beigelegten Kontoauszug des INPS. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde sodann ein weiteres, maschinell ausgefülltes PD U1, datierend vom 14. Oktober 2013, eingereicht. Im Gegensatz zum ersten U1-Formular ist auf diesem jedoch weder das Feld mit den Kontaktdaten des ausstellenden Trägers ausgefüllt noch dessen Stempel ersichtlich. Es finden sich darauf lediglich zwei unleserliche Unterschriften. 5.2.1. Ungeachtet dieser Ungereimtheiten ist den beiden PD U1 sowie dem Kontoauszug des INPS übereinstimmend zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der relevanten Rahmenfrist für die Beitragszeit (11.12.2010-10.12.2012) bis zum 31. Dezember 2010 (ab 28.8.2010) sowie vom 1. September 2011 bis zum 31. Dezember 2011 als landwirtschaftliche Tagelöhnerin (agricolo giornaliero) angestellt war und entsprechend Beiträge geleistet hat. Die beitragspflichtigen Tätigkeiten werden im PD U1 unter Ziff. 2.1.1 aufgeführt bzw. es findet sich unter Ziff. 2.1.1 ein Verweis auf den Kontoauszug des INPS, weshalb damit eindeutig ausländische Versicherungszeiten bescheinigt sind. Diese sind – entgegen der Ansicht der Arbeitslosenkasse – für die Erfüllung der Beitragszeit und die Ermittlung der Anspruchsdauer zu berücksichtigen (vgl. KS ALE 883 Rz. E33). 5.2.2. Dem Kontoauszug des INPS ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 7. März 2011 bis zum 26. April 2011 (51 Beitragstage), vom 3. Januar 2012 bis zum 18. Januar 2012 (16 Beitragstage) sowie vom 13. Februar 2012 bis zum 28. März 2012 (45 Beitragstage) arbeitsunfähig war. Im ersten eingereichten PD U1 werden die Arbeitsunfähigkeitsperioden gar nicht aufgeführt bzw. das entsprechende Feld ist im Formular durchgestrichen. Im später aufgelegten PD U1 werden dieselben Krankheitsperioden unter Ziff. 2.1.4 aufgeführt, und zwar unter "Versicherungszeiten gleichgestellte Zeiten". In Nachachtung von Art. 61 Abs. 1 GVO 883/2004 gelten gemäss KS ALE 883 Rz. A65 ff. die gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind, ebenfalls als Versicherungszeiten. Dem entsprechend sind sie für die Erfüllung der Beitragszeit zu berücksichtigen. Nach italienischem Recht gibt es neben den tatsächlich geleisteten Beiträgen auch sogenannte fiktive Beiträge (contributi figurativi), welche der versicherten Person von der INPS für diejenigen Zeiträume gutgeschrieben werden, an denen sie eine Unterbrechung oder eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit erfährt und als Konsequenz weder Beiträge seitens eines Arbeitgebers noch der versicherten Person selber geleistet werden. Die versicherte Person hat Anspruch auf die fiktiven Beiträge unter anderem auch im Krankheitsfall. Vorausgesetzt ist hierbei, dass die Arbeitsunfähigkeit länger als sieben Tage andauert und dass die versicherte Person vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mindesten einen Wochenbeitrag geleistet hat (vgl. http://www.inps.it/docallegati/mig/doc/pubblicazioni/opuscoli/contributifigurativi.pdf). Demnach steht fest, dass die als gleichgestellte Zeiten aufgeführten Arbeitsunfähigkeitsperioden gemäss italienischem Recht als den Versicherungszeiten gleichwertig gelten und für ein Fortbestehen des Leistungsanspruchs im Sinn von Art. 61 Abs. 1 GVO 883/2004 sorgen (vgl. zum Ganzen Eichenhofer, a.a.O., N 252). Entsprechend werden die Arbeitsunfähigkeitsperioden im Kontoauszug des INPS auch als "contributi utili", mithin als "nutzbare Beiträge", aufgeführt. Namentlich weil für Versicherungszeiten das Gebot der Zusammenrechnung strikt gilt, müssen diese vorliegend in der relevanten Rahmenfrist für die Beiträge ebenfalls Berücksichtigung finden (vgl. KS ALE 883 Rz. E18). 5.3. Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die in Italien während der relevanten Rahmenfrist ausgeübte und beitragspflichtige Erwerbstätigkeit sowie die der Versicherungszeit gleichgestellte Zeiten infolge Krankheit für die Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 13 AVIG angerechnet werden müssen. Insbesondere ist vorliegend die in Art. 61 Abs. 2 GVO 883/2004 festgehaltene Voraussetzung erfüllt, zumal die Beschwerdeführerin vor dem Gesuch um Arbeitslosenentschädigung auch in der Schweiz einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Insofern ist ihr die geleistete Beitragszeit vom 11. Dezember 2010 bis zum 31. Dezember 2010, welche 21 Kalendertage ausmacht, sowie die Beitragszeit vom 1. September 2011 bis zum 31. Dezember 2011, mithin vier Beitragsmonate, anzurechnen. Hinsichtlich der infolge Krankheit angerechneten fiktiven Beiträge (d.h. der Versicherungszeiten gleichgestellte Zeiten) geht aus dem Kontoauszug des INPS hervor, dass während der Arbeitsunfähigkeitsperiode vom 7. März 2011 bis 26. April 2011 der Beschwerdeführerin 51 Beitragstage, vom 3. Januar 2011 bis 18. Januar 2011 jeweils 16 Beitragstage sowie vom 13. Februar 2012 bis 28. Februar 2012 ganze 45 Beitragstage angerechnet wurden. Dies ergibt insgesamt 112 fiktive Beitragstage, mithin drei Beitragsmonate und 22 Kalendertage, welche ebenfalls als anzurechnende Versicherungszeiten zu gelten haben (vgl. zur Berechnung E. 3.5 vorstehend). Zusätzlich zu der in der Schweiz ausgewiesenen fünfmonatigen beitragspflichten Beschäftigung ergibt dies somit eine geleistete Beitragszeit von insgesamt 13 Monate und 13 Kalendertage (5 Monate + 4 Monate + 3 Monate + ([21 Tage + 22 Tage =] 1 Monat und 13 Tage). Demnach vermag die Beschwerdeführerin unter der Berücksichtigung der bescheinigten ausländischen Versicherungszeiten die gesetzlich festgelegte Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten zu erfüllen (Art. 13 AVIG). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der ordentlichen zweijährigen Rahmenfrist vom 11. Dezember 2010 bis 10. Dezember 2012 insgesamt anzurechnende Versicherungszeiten von mindestens zwölf Monaten vorzuweisen vermag. Entgegen dem angefochtenen Einspracheentscheid ist die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG vorliegend somit erfüllt, weshalb der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Erfolg beschieden ist. Ob dadurch ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung resultiert, kann aufgrund der Akten letztlich jedoch nicht ermittelt werden. Die Sache ist somit an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit sie Abklärungen betreffend den übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a - g AVIG treffe und hiernach neu über einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entscheide. Insbesondere wird sie dabei zu berücksichtigen haben, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz offenbar per 30. April 2013 verlassen und sich von der hiesigen Arbeitslosenversicherung abgemeldet hat. Entsprechend ist den Akten zu entnehmen, dass sie sich am 8. Mai 2013 erneut bei der Arbeitslosenversicherung in Italien registriert hat. Mithin gilt es abzuklären, ob mit dem in Art. 64 GVO 883/2004 vorgesehenen Export von Leistungen die Wohnortklausel bzw. die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG aufgehoben werden kann.

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