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Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 08.02.2012 3H 11 19 (2012 I Nr. 10)

8. Februar 2012·Deutsch·Luzern·Kantonsgericht 3. Abteilung·HTML·566 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Art. 420 ZGB. Der Mandatsträger kann gegen den Entscheid der Vormundschaftsbehörde Beschwerde führen, soweit er damit entweder Mündelinteressen wahrt oder der angefochtene Entscheid ihn in seinen eigenen Rechten trifft. Demgegenüber ist die Vormundschaftsbehörde selber grundsätzlich ausschliesslich Vorinstanz, wenn es um die Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde geht. | Zivilrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 3. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilrecht Entscheiddatum: 08.02.2012 Fallnummer: 3H 11 19 LGVE: 2012 I Nr. 10 Leitsatz: Art. 420 ZGB. Der Mandatsträger kann gegen den Entscheid der Vormundschaftsbehörde Beschwerde führen, soweit er damit entweder Mündelinteressen wahrt oder der angefochtene Entscheid ihn in seinen eigenen Rechten trifft. Demgegenüber ist die Vormundschaftsbehörde selber grundsätzlich ausschliesslich Vorinstanz, wenn es um die Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde geht. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 420 ZGB. Der Mandatsträger kann gegen den Entscheid der Vormundschaftsbehörde Beschwerde führen, soweit er damit entweder Mündelinteressen wahrt oder der angefochtene Entscheid ihn in seinen eigenen Rechten trifft. Demgegenüber ist die Vormundschaftsbehörde selber grundsätzlich ausschliesslich Vorinstanz, wenn es um die Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde geht.

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Der Stadtrat von A. ordnete für X. (geb. 1926) eine Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB an und ernannte Y. von der Amtsvormundschaft der Stadt A. zum Beirat. Y. ersuchte in der Folge die Vormundschaftsbehörde um Zustimmung zur mündelsicheren Umlagerung der Vermögenswerte von X., woraufhin der Stadtrat von A. als Vormundschaftsbehörde den getätigten Vermögensanlagen zustimmte. Die dagegen eingereichte Beschwerde des X. hiess der Regierungsstatthalter der Ämter B. und C. gut und hob den angefochtenen Entscheid auf. Gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters führten sowohl Y. als auch der Stadtrat von A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht.

Aus den Erwägungen: 2.1. Nach neuer Lehre bestimmt sich die Beschwerdelegitimation nach Bundesrecht. Die Vormundschaftsbehörde ist selber ausschliesslich Vorinstanz, wenn es − wie vorliegend − um die Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde geht. Sie ist somit nicht beschwerdelegitimiert (Geiser, Basler Komm., 4. Aufl., Art. 420 ZGB N 26 und N 34 mit Hinweis auf Entscheid des Regierungsrats von Bern vom 25.11.1992, in: ZVW 49 [1994] S. 32 ff.). Gemäss Geiser wäre eine Beschwerdelegitimation ausnahmsweise gegeben, soweit die Beschwerde sich gegen Kosten wende, die ihr die Aufsichtsbehörde auferlegt habe. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Auf die Beschwerde des Stadtrats von A. wird daher nicht eingetreten.

2.2. Gemäss Geiser (Geiser, a.a.O, Art. 420 ZGB N 33) können Mandatsträger gegen alle Entscheide der Vormundschaftsbehörde bzw. der unteren Aufsichtsbehörde Beschwerde führen, soweit sie damit entweder die Mündelinteressen wahren oder der angefochtene Entscheid sie in ihren eigenen Rechten trifft. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll der ordentliche Gang der Vormundschaftsführung auch dadurch sichergestellt werden, dass der Vormund durch die Aufsichtsbehörde im konkreten Fall prüfen lassen kann, wie es um seine Rechte und Pflichten steht (BGE 113 II 232 E. 2a S. 234). Die Beschwerdelegitimation bejaht wurde deshalb beispielsweise gegen Weisungen der Vormundschaftsbehörde, welche die Rechnungsführung betreffen (BGE 113 II 232 E. 2 S. 233 ff.). Es stellt sich also die Frage, ob im vorliegenden Fall die Rechte des Beistands durch den Entscheid des Regierungsstatthalters betroffen sind.

Der Regierungsstatthalter hat das Vorgehen des Beirats bei einer Vermögensaufnahme und -anlage als ungenügend betrachtet: Er hat insbesondere festgehalten, dass der Beirat gehalten gewesen wäre, in der Angelegenheit die Interessen des Verbeirateten durch Einbezug des bekannten Rechtsvertreters wahrzunehmen. Die Pflichten des Beirats sind somit insofern betroffen, als ihm gemäss der Vorinstanz in gewissen Fällen die Pflicht zukommt, Drittpersonen (und nicht nur den Verbeirateten selber) zu konsultieren. Da es vorliegend um die Amtsführung des Beirats und um eine Frage geht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte (vgl. dazu Geiser, a.a.O., Art. 420 ZGB N 27), ist der Beirat zur Beschwerde legitimiert bzw. besteht ein legitimes Interesse an der Beurteilung der Frage durch das Obergericht.

Auf die Beschwerde des Beirats ist daher einzutreten.

3. Abteilung, 8. Februar 2012 (3H 11 19 und 21)

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