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Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 04.11.2011 3H 11 16 (2011 I Nr. 7)

4. November 2011·Deutsch·Luzern·Kantonsgericht 3. Abteilung·HTML·624 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Art. 310 Abs. 1, 314a Abs. 1 und 420 ZGB. Bei der Unterbringung eines dreieinhalbjährigen Kindes in ein gewöhnliches Kinderheim liegt in der Regel keine Einweisung in eine Anstalt im Sinne von Art. 314a ZGB vor, weshalb die Vorschriften zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung nicht zur Anwendung gelangen. Gegen Entscheide der Vormundschaftsbehörde, die keine fürsorgerische Freiheitsentziehung betreffen, ist die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsstatthalter gegeben. Dessen Entscheid ist mit Beschwerde an das Obergericht weiterziehbar. | Zivilrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 3. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilrecht Entscheiddatum: 04.11.2011 Fallnummer: 3H 11 16 LGVE: 2011 I Nr. 7 Leitsatz: Art. 310 Abs. 1, 314a Abs. 1 und 420 ZGB. Bei der Unterbringung eines dreieinhalbjährigen Kindes in ein gewöhnliches Kinderheim liegt in der Regel keine Einweisung in eine Anstalt im Sinne von Art. 314a ZGB vor, weshalb die Vorschriften zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung nicht zur Anwendung gelangen. Gegen Entscheide der Vormundschaftsbehörde, die keine fürsorgerische Freiheitsentziehung betreffen, ist die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsstatthalter gegeben. Dessen Entscheid ist mit Beschwerde an das Obergericht weiterziehbar. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 310 Abs. 1, 314a Abs. 1 und 420 ZGB. Bei der Unterbringung eines dreieinhalbjährigen Kindes in ein gewöhnliches Kinderheim liegt in der Regel keine Einweisung in eine Anstalt im Sinne von Art. 314a ZGB vor, weshalb die Vorschriften zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung nicht zur Anwendung gelangen. Gegen Entscheide der Vormundschaftsbehörde, die keine fürsorgerische Freiheitsentziehung betreffen, ist die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsstatthalter gegeben. Dessen Entscheid ist mit Beschwerde an das Obergericht weiterziehbar.

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Aus den Erwägungen: 2.- Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, wurde das Kind X. mit Entscheid der Vormundschaftsbehörde von Y. am 25. März 2011 in das Kinderheim Z. eingewiesen, nachdem zuvor dem Vater als Inhaber der alleinigen elterlichen Sorge die Obhut nach Art. 310 ZGB entzogen worden war. Dieses Heim ist mit Blick auf BGE 121 III 306 ff. zweifelsohne als Anstalt im Sinne von Art. 314a ZGB zu qualifizieren. Damit stellt sich aber gleichzeitig die Frage, ob der vormundschaftsbehördliche Entscheid einem fürsorgerischen Freiheitsentzug gleichkam, gegen den nach Massgabe von § 64 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 EGZGB der Richter als Rechtsmittelinstanz anzurufen gewesen wäre. Diese Frage ist zu verneinen.

Der Begriff der Anstalt definiert sich in Lehre und Rechtsprechung nach dem Mass der Einschränkung des sich darin Befindenden und zwar konkret im Verhältnis zu seinen Altersgenossen (BGE 121 III 306 E. 2.b S. 308 f.; SJZ 84 [1988] Nr. 10 S. 65; Spirig, Zürcher Komm., Art. 397a ZGB N 121; Markus Lustenberger, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung Unmündiger unter elterlicher Gewalt, Diss. Freiburg 1987, S. 80 ff.; ZVW 37 [1982] S. 111). Deshalb ist nach Lehre und Rechtsprechung zu prüfen, ob die Freiheit des sich in der Anstalt Befindenden stärker eingeschränkt ist als in einer gewöhnlichen Familie resp. Pflege- oder heilpädagogischen Grossfamilie (BGE 121 III 306 E. 2.b S. 308 f.; SJZ 91 [1995] Nr. 16 S. 157 ff.; Lustenberger, a.a.O., S. 87). Hier ist von Bedeutung, dass das Kind X. (geb. 16.10.2007) im Zeitpunkt des vormundschaftlichen Obhutsentzugs rund dreieinhalb Jahre alt war. In der Lehre wird zu Recht der Standpunkt vertreten, dass ein Kind bis zu seinem sechsten Lebensjahr (was ungefähr dem Schuleintritt entspricht) in einem Kinderheim keine grössere Beschränkung seiner persönlichen Freiheit erfährt als in einer gewöhnlichen Familie (Lustenberger, a.a.O., S. 86 und 95; Albert Guler, Die Aufhebung der elterlichen Obhut [Art. 310 und 314a ZGB], in: ZVW 1996 S.131; sinngemäss Biderbost, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2007, Art. 310 ZGB N 13). Sowohl im bundesgerichtlichen Leitentscheid BGE 121 III 306 als auch in Beispielen der unveröffentlichten Bundesgerichtspraxis zu Art. 310 und Art. 314a ZGB (z.B. Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts 5C.84/2001 vom 07.05.2011) waren die Kinder, deren Obhutsentzug als fürsorgerischen Freiheitsentzug erfolgte, mit 11 bis 16 Jahren bedeutend älter.

Ist nicht davon auszugehen, dass die Einweisung des dreieinhalbjährigen X. in das Kinderheim Z. mit einer grösseren Beschränkung seiner Freiheit als in einer gewöhnlichen Familie resp. in einer Pflege- oder heilpädagogischen Grossfamilie verbunden war, erfüllt dieses Heim den Begriff der Anstalt im Sinne von Art. 314a ZGB nicht. Gegen den Obhutsentzug der Vormundschaftsbehörde Y. vom 25. März 2011 war demnach die vormundschaftliche Aufsichtsbeschwerde nach Art. 420 ZGB zulässig. Die Beschwerdeführerin hat somit - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung - zutreffend Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter gegen den vorsorglichen Obhutsentzug geführt.

3. Abteilung, 4. November 2011 (3H 11 16)

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