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Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.11.2011 3B 11 51 (2012 I Nr. 42)

15. November 2011·Deutsch·Luzern·Kantonsgericht 3. Abteilung·HTML·1,080 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Art. 277 ZPO. Nachehelicher Unterhalt: Unterlässt es die unterhaltsberechtigte Partei bei Vorliegen einer nicht lebensprägenden Ehe, die wirtschaftlichen Verhältnisse vor der Eheschliessung substanziiert darzulegen und zu beweisen, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZPO entbindet sie nicht von der Substanziierungs- und Beweisführungspflicht. | Zivilprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 3. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 15.11.2011 Fallnummer: 3B 11 51 LGVE: 2012 I Nr. 42 Leitsatz: Art. 277 ZPO. Nachehelicher Unterhalt: Unterlässt es die unterhaltsberechtigte Partei bei Vorliegen einer nicht lebensprägenden Ehe, die wirtschaftlichen Verhältnisse vor der Eheschliessung substanziiert darzulegen und zu beweisen, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZPO entbindet sie nicht von der Substanziierungs- und Beweisführungspflicht. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 277 ZPO. Nachehelicher Unterhalt: Unterlässt es die unterhaltsberechtigte Partei bei Vorliegen einer nicht lebensprägenden Ehe, die wirtschaftlichen Verhältnisse vor der Eheschliessung substanziiert darzulegen und zu beweisen, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZPO entbindet sie nicht von der Substanziierungs- und Beweisführungspflicht.

Aus den Erwägungen: 4.4.1. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Es ist bereits dargelegt worden, dass sich dieser gebührende Unterhalt mangels Lebensprägung an den vorehelichen Verhältnissen bemisst. Bei der nicht lebensprägenden Ehe besteht kein objektiv schutzwürdiges Vertrauen auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung, weshalb der ansprechende Ehegatte so zu stellen ist, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre. Ausnahmsweise ist ein «Eheschaden» zu vergüten, der gewissermassen dem «negativen Interesse» entspricht (Urteil des Bundesgerichts 5C.244/2006 vom 13.4.2007 E. 2.4.8). Wenn ein Ehegatte diesen Unterhalt vorübergehend nicht selber finanzieren kann und er somit auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener, jedoch nur befristeter Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden. Der Unterhaltsbeitrag dient dazu, die Beeinträchtigung der vorehelichen Erwerbsfähigkeit auszugleichen (Schwenzer, FamKomm. Scheidung, 2. Aufl., Art. 125 ZGB N 43).

4.4.2. Die im Rahmen von Eheschutzmassnahmen oder von vorsorglichen Mass­nahmen während des Scheidungsverfahrens geleisteten Unterhaltsbeiträge können nicht einfach dem gebührenden Unterhalt nach Art. 125 ZGB gleichgesetzt werden. Das Scheidungsgericht ist an derart festgelegte oder von den Parteien vereinbarte Unterhaltsbeiträge nicht gebunden und vielmehr befugt und — wie vorliegend — auf Bestreitung hin auch verpflichtet, die Faktoren neu zu prüfen und festzustellen, die den nachehelichen Unterhalt bestimmen sollen. Die (freie) Entscheidungsbefugnis des Scheidungsgerichts ergibt sich ohne Weiteres aus der beschränkten Rechtskraft der im summarischen Verfahren als vorsorgliche Massnahmen oder Eheschutzmassnahmen ergangenen Entscheide gegenüber dem im ordentlichen Verfahren zu fällenden Scheidungsurteil (Urteile des Bundesgerichts 5A_662/2009 vom 21.12.2009 E. 4.2 mit Hinweisen, 5A_257/2007 vom 6.8.2007 E. 3.2.2 und 5A_384/2008 vom 21.10.2008 E. 4.1; vgl. FamPra 3/2007 S. 941f. und 1/2009 S. 193; zustimmend: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., N 05.60).

Die Vorinstanz stellte auf den Trennungsunterhalt ab, wobei sie sich sinngemäss auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stützte, wonach bei lebensprägenden Ehen nach langer Trennungsdauer (zehn bis zwölf Jahre) die Verhältnisse während der Trennung massgebend seien (Urteil des Bundesgerichts 5C.43/2006 vom 8.6.2006 E. 1 mit Hinweis auf BGE 130 III 537 E. 2.3 S. 540, 132 III 598 E. 9.3 S. 601; eine Trennungszeit von acht Jahren genügt nicht: Urteil des Bundesgerichts 5A_249/2007 vom 12.3.2008 E. 7.1). Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht angewandt werden, da, wie erwogen, nicht der eheliche Lebensstandard massgebend ist und hier auch von keiner lebensprägenden Ehe ausgegangen werden kann.

4.4.3. Dies bedeutet für den hier zu beurteilenden Fall, dass für die Bestimmung des geschuldeten Unterhalts nicht auf die Verhältnisse während der Trennungszeit abgestellt werden kann, sondern auf den wirtschaftlichen Standard der Parteien abzustellen ist, wie er vor Eheschluss gelebt wurde. Dieser ist von der unterhaltsberechtigten Partei zu behaupten und zu beweisen. Die in einem Eheschutz- oder in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren gesprochenen Unterhaltsbeiträge lassen den Schluss auf den massgebenden Unterhalt, wie er für nacheheliche Scheidungsalimente zu berechnen ist, nach dem oben Gesagten nicht zu.

4.5.1. Die Festsetzung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags unterliegt der Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Um — wie von der Gesuchstellerin gefordert — einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag festlegen zu können, hat sie vorerst darzulegen, wie hoch ihr massgebender Unterhalt ist, dass sie diesen nicht aus eigenen Kräften (Eigenversorgungskapazität) erreichen kann und dass der Gesuchsteller aus wirtschaftlichen Gründen in der Lage ist, ihr diesen zu ermöglichen.

4.5.2. Über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien vor der Eheschliessung im Jahr 2000 liegen keinerlei Angaben vor. Insbesondere hat es die Gesuchstellerin unterlassen, diese als Grundlage für die Berechnung ihres angemessenen Unterhalts darzulegen. Auch über die aktuelle finanzielle Situation sind die Angaben lückenhaft und teilweise nicht mehr aktuell. In der Tat beschränkt sie sich auch vor Obergericht damit, den gebührenden Unterhalt mit ihren Unterhaltsbeiträgen aus der Trennungszeit zu begründen.

Wohl sieht Art. 56 ZPO eine allgemeine Fragepflicht des Richters vor, die sich allerdings auf die Behebung klarer Mängel der Parteivorbringen (Unklarheit, Widersprüchlichkeit, Unbestimmtheit, offensichtliche Unvollständigkeit) bezieht und dem Schutz juristischer Laien vor Rechtsverlusten dient und bei der Anwendung der Verhandlungsmaxime allgemein weniger weit geht. Es kann hier nicht gesagt werden, dass Mängel in den Parteivorbringen vorliegen: Die Gesuchstellerin hat sich vor beiden Instanzen entgegen den Bestreitungen des Gesuchstellers auf den Standpunkt gestellt, mit den im Massnahmeverfahren gesprochenen Unterhaltsbeiträgen sei ihr gebührender Unterhalt nach Art. 125 ZGB nachgewiesen. Insofern war ihre Behauptung bzw. Darstellung weder unklar noch widersprüchlich. Auch liegt mit der Begründung, es sei in Bezug auf den Unterhaltsanspruch auf die Alimentation während der Trennungszeit abzustellen, keine offensichtliche Unvollständigkeit in der Argumentationskette vor.

4.5.3. Die Gesuchstellerin kann sich auch nicht auf Art. 277 Abs. 2 ZPO berufen, wonach das Gericht in Durchbrechung der Verhandlungsmaxime im Scheidungsunterhalt notwendige, aber fehlende Urkunden nachfordern kann. Diese Bestimmung dient nicht dazu, auf eine fehlende Substanziierung und Beweisführung der Gesuchstellerin hinzuwirken. Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, wie mit der Aufforderung zur Nachreichung von Urkunden der Unterhalt der Parteien im Zeitpunkt vor der Heirat liquid Beweis geführt werden könnte. Es darf damit der Gesuchstellerin die Behauptungslast für die korrekte Bezeichnung ihres damaligen Unterhalts nicht abgenommen werden. Behauptet und beweist die Gesuchstellerin ihren Unterhalt, auf dem die Alimentenberechnung nach Art. 125 Abs. 1 ZGB basiert, nicht, so stellt sich die Frage der Konsequenzen. Angesichts dessen, dass die Verhandlungsmaxime anzuwenden ist und die Gesuchstellerin die Beweislast für ihren Anspruch trägt, führt Beweislosigkeit vorliegend dazu, dass sie ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht beweisen kann. Da ihr aber der Gesuchsteller einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5000.— bis zum Erreichen ihres AHV-Alters anbietet, hat es dabei gemäss Art. 58 ZPO sein Bewenden.

Betreffend den Gesuchsteller liegen einzig Angaben über seine Einkommensverhältnisse vor. Er verdiente im Jahr 2009 Fr. 203000.— bzw. monatlich Fr. 16900.—. Unbestritten ist, dass er den von der Gesuchstellerin geforderten Unterhaltsbeitrag bezahlen könnte. Es erübrigen sich deshalb weitere Abklärungen zu seinem Notbedarf.

Antragsgemäss ist daher in Gutheissung der Berufung des Gesuchstellers der monatliche Unterhaltsbeitrag auf Fr. 5000.— festzusetzen und bis zum 31. Januar 2014 zu befristen.

3. Abteilung, 15. November 2011 (3B 11 51)

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