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Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 02.08.2011 3B 11 30 (2011 I Nr. 28)

2. August 2011·Deutsch·Luzern·Kantonsgericht 3. Abteilung·HTML·349 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Art. 92 Abs. 2 und 308 Abs. 2 ZPO. Bei Leistungen mit ungewisser oder unbeschränkter Dauer bemisst sich der Streitwert nach dem zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung. Das gilt auch für Unterhaltsstreitigkeiten im Eheschutzverfahren. | Zivilprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 3. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 02.08.2011 Fallnummer: 3B 11 30 LGVE: 2011 I Nr. 28 Leitsatz: Art. 92 Abs. 2 und 308 Abs. 2 ZPO. Bei Leistungen mit ungewisser oder unbeschränkter Dauer bemisst sich der Streitwert nach dem zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung. Das gilt auch für Unterhaltsstreitigkeiten im Eheschutzverfahren. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 92 Abs. 2 und 308 Abs. 2 ZPO. Bei Leistungen mit ungewisser oder unbeschränkter Dauer bemisst sich der Streitwert nach dem zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung. Das gilt auch für Unterhaltsstreitigkeiten im Eheschutzverfahren.

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Aus den Erwägungen: 3.2.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bei Teil- und Zwischenentscheiden (auch vorsorglichen Massnahmen) ist der Streitwert der Hauptsache massgebend (Spühler, Basler Komm., Basel 2010, Art. 308 ZPO N 8). Bei wiederkehrenden Leistungen wie Unterhaltsbeiträgen gilt der Kapitalwert als Streitwert (Art. 92 Abs. 1 ZPO), welcher nach den Barwerttafeln von Stauffer/Schätzle zu berechnen ist (Rüegg, Basler Komm., Basel 2010, Art. 92 ZPO N 2). Sind Leistungen mit ungewisser oder unbeschränkter Dauer streitig, wird auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abgestellt (Rüegg, a.a.O., Art. 92 ZPO N 3). Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für familienrechtliche Unterhaltsstreitigkeiten.

3.2.2. Der Erstrichter verpflichtete den Gesuchsgegner zu Unterhaltszahlungen von monatlich Fr. 1'200.--. Mit seiner Berufung beantragt der Gesuchsgegner einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'011.--, was einer monatlichen Differenz von Fr. 189.-- entspricht.

3.2.3. Streitig ist der Ehegattenunterhalt im Eheschutzmassnahmeverfahren. Der Haushalt der Parteien wurde mit Entscheid vom 5. Mai 2011 auf unbestimmte Dauer aufgehoben. Dies rechtfertigt, für die Ermittlung des Streitwerts auf die Regelung von Art. 92 Abs. 2 ZPO abzustellen. Der Einwand der Gesuchstellerin, wonach ein noch hängig zu machendes Scheidungsverfahren in vier Jahren beendet werden könne, ist zu vage und trägt den Unwägbarkeiten des Lebens nicht genügend Rechnung. Die Ausnahmemeinung zum Mündigenunterhalt ist deshalb für die Eheschutzalimente nicht massgebend (vgl. Diggelmann, in: Schweizerische Zivilprozessordnung Komm. [Hrsg. Brunner/Gasser/Schwander], Zürich 2011, Art. 92 ZPO N 7).

Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 45'360.-- (Fr. 189.-- x 12 x 20).

3.2.4. Auf die Berufung wird daher eingetreten.

3. Abteilung, 2. August 2011 (3B 11 30)

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