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Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 23.01.2012 3B 11 11 (2012 I Nr. 4)

23. Januar 2012·Deutsch·Luzern·Kantonsgericht 3. Abteilung·HTML·573 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Art. 8 und 115 ZGB. Eine scheidungswillige Partei hat die zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe führenden schwerwiegenden Gründe zu behaupten und zu beweisen. Dass ihr diese Gründe nicht zurechenbar sind, hat sie bloss zu behaupten. Die Gegenpartei ihrerseits hat zu behaupten und zu beweisen, dass die schwerwiegenden Gründe der scheidungswilligen Partei zurechenbar sind. | Zivilrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 3. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilrecht Entscheiddatum: 23.01.2012 Fallnummer: 3B 11 11 LGVE: 2012 I Nr. 4 Leitsatz: Art. 8 und 115 ZGB. Eine scheidungswillige Partei hat die zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe führenden schwerwiegenden Gründe zu behaupten und zu beweisen. Dass ihr diese Gründe nicht zurechenbar sind, hat sie bloss zu behaupten. Die Gegenpartei ihrerseits hat zu behaupten und zu beweisen, dass die schwerwiegenden Gründe der scheidungswilligen Partei zurechenbar sind. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 8 und 115 ZGB. Eine scheidungswillige Partei hat die zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe führenden schwerwiegenden Gründe zu behaupten und zu beweisen. Dass ihr diese Gründe nicht zurechenbar sind, hat sie bloss zu behaupten. Die Gegenpartei ihrerseits hat zu behaupten und zu beweisen, dass die schwerwiegenden Gründe der scheidungswilligen Partei zurechenbar sind.

Im Scheidungsverfahren zwischen den Parteien war insbesondere umstritten, ob die Voraussetzungen für eine Scheidung nach Art. 115 ZGB gegeben seien. Der Beklagte machte geltend, die Tatsache, dass es nie zu einem Zusammenleben gekommen sei, sei nicht ihm, sondern der Klägerin bzw. deren familiärem Umfeld zurechenbar. In diesem Zusammenhang hatte das Obergericht festzuhalten, welche Partei im Klageverfahren nach Art. 115 ZGB welche Behauptungen aufzustellen bzw. welche Beweise zu erbringen hat.

Aus den Erwägungen: 3.4. Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin die Beweislast für das Vorhandensein des Scheidungsgrunds nach Art. 115 ZGB (Art. 8 ZGB). Zu beweisendes Klagefundament ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen sowie das Fehlen der Zurechenbarkeit. Nach der Lehre obliegt die Beweislast sowohl für die schwerwiegenden Gründe als auch für die fehlende Zurechenbarkeit, welche ebenfalls eine anspruchsbegründende Tatsache darstelle, der klagenden Partei. Dies gelte auch für die Behauptung der klagenden Partei, der schwerwiegende Grund sei ihr höchstens in untergeordneter Weise zuzurechnen (Steck, Basler Komm., 4. Aufl., Art. 115 ZGB N 30). Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts findet Art. 8 ZGB auch dann Anwendung, wenn es um den Beweis negativer Tatsachen geht. Wenn ein direkter Beweis des Negativen nicht möglich ist, ist er indirekt über positive Sachumstände zu führen. Eine Beweislastumkehr kann aber in Frage kommen, wenn es um den Nachweis unbestimmter Negativa geht. So hat etwa der zu einem Konkurrenzverbot Verpflichtete nicht dessen Nichtverletzung zu beweisen (Schmid/Lardelli, Basler Komm., 4. Aufl., Art. 8 ZGB N 72f.). Das hat sinngemäss auch im Bereich der fehlenden Zurechenbarkeit bzw. der zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe führenden schwerwiegenden Gründe zu gelten, die gegen die scheidungswillige Partei als ihr zurechenbar vorgebracht werden (anders ist es bei den von ihr selber angeführten Gründen, die zur Unzumutbarkeit geführt haben sollen). Der Beweis solcher vom Beklagten vorzubringender bzw. vorgebrachter Gründe ist somit nicht von der Klägerin zu führen, sondern es hat der Beklagte die Zurechenbarkeit bzw. die dieser zugrunde liegenden Tatsachen (Handlungen oder Unterlassungen der scheidungswilligen Partei) zu behaupten und zu beweisen. Konkret hat also der Beklagte diejenigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, welche die von der Klägerin zu beweisende Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe bzw. die diese bewirkenden schwerwiegenden Gründe als ihr (der Klägerin) zurechenbar machen, d.h. dass sie daran schuld ist. Letztlich hat er somit (auch) die der klagenden Partei vorgeworfenen schwerwiegenden Gründe zu behaupten und zu beweisen. Mit anderen Worten hat die scheidungswillige Partei die zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe führenden schwerwiegenden Gründe zu behaupten und zu beweisen und deren Unzurechenbarkeit an sie selber zu behaupten, währenddem die Gegenpartei die aus ihrer Sicht massgebenden Gründe und deren Zurechenbarkeit an die scheidungswillige Partei zu behaupten und zu beweisen hat.

3. Abteilung, 23. Januar 2012 (3B 11 11)

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