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Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 01.04.2014 4P 14 1 (2014 II Nr. 2)

1. April 2014·Deutsch·Luzern·Kantonsgericht 2. Abteilung·HTML·512 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Kostentragungspflicht bei Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme. Liegt die Anlasstat bereits lange zurück und befindet sich die verurteilte Person seit Jahren im Massnahmenvollzug, sind die Kosten des selbstständigen nachträglichen Verfahrens in der Regel durch den Staat zu tragen. | Art. 423 StPO, Art. 426 StPO, Art. 59 Abs. 4 StGB. | Strafprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 01.04.2014 Fallnummer: 4P 14 1 LGVE: 2014 II Nr. 2 Gesetzesartikel: Art. 423 StPO, Art. 426 StPO, Art. 59 Abs. 4 StGB. Leitsatz: Kostentragungspflicht bei Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme. Liegt die Anlasstat bereits lange zurück und befindet sich die verurteilte Person seit Jahren im Massnahmenvollzug, sind die Kosten des selbstständigen nachträglichen Verfahrens in der Regel durch den Staat zu tragen. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Die Verurteilte befand seit dem Jahr 2001 im Massnahmenvollzug. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verlängerte das Kantonsgericht die stationäre therapeutische Massnahme der Verurteilten in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) um sechs Monate. Die Kosten des nachträglichen Verfahrens auferlegte es dem Staat. Aus den Erwägungen: 5.1. Soweit die Strafprozessordnung nichts Abweichendes vorsieht, werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. Ausserdem können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird, sie jedoch rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Dies gilt sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt (Art. 426 Abs. 1, 2 und 5 StPO). Der Verweis in Art. 426 Abs. 5 StPO bezieht sich auf das selbstständige Massnahmeverfahren (Art. 372-378 StPO), nicht aber ausdrücklich auf die selbstständigen nachträglichen Entscheide des Gerichts nach Art. 363 ff. StPO. Indessen ergibt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Art. 416 StPO die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 426 StPO auch für das erstinstanzliche Verfahren nach Art. 363 ff. StPO. Dabei setzt die Auferlegung von Kosten nach Art. 426 Abs. 1 StPO einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und den entstandenen Kosten voraus (BGer-Urteil 6B_428/2012 vom 19.11.2012 E. 3.1). In Konstellationen wie der vorliegenden, in denen die Anlasstat Jahre zurückliegt und bereits mehrere Verfahren zur Anordnung von Massnahmen durchgeführt wurden, erscheint diese nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mehr als Ursache für das nachträgliche Verfahren (vgl. BGer-Urteil 6B_428/2012 vom 19.11.2012 E. 3.3). Vielmehr sind das psychische Zustandsbild der Verurteilten, der bisherige Vollzugsverlauf und weitere Faktoren massgebend an deren Stelle getreten. Überdies richtet sich die Einleitung eines Verlängerungsverfahrens weitgehend nach der Einschätzung der zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. der Vollzugsbehörden. Eine Kostenauflage nach Massgabe von Art. 426 Abs. 1 StPO fällt deshalb ausser Betracht. Weiter ist auch kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Verurteilten ersichtlich, das zu einer Überbindung der Kosten in analoger Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO führen könnte. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des damit zusammenhängenden Haftverfahrens gehen deshalb zu Lasten des Staates. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Verurteilten unter dem Aspekt von Art. 419 StPO zum heutigen Zeitpunkt überhaupt Verfahrenskosten auferlegt werden dürften (vgl. dazu im Verfahren nach Art. 375 ff. StPO: Bommer, Basler Komm., Basel 2011, Art. 375 StPO N 23 f.; Domeisen, a.a.O., Art. 419 StPO N 8).

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