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Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 03.07.2015 3H 15 49 (2015 II Nr. 10)

3. Juli 2015·Deutsch·Luzern·Kantonsgericht 2. Abteilung·HTML·1,183 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Die Entschädigung eines von der KESB ernannten unentgeltlichen Rechtsbeistands kann nicht einer einzelnen Gemeinde auferlegt werden, sondern ist von der KESB resp. dem ihr zugrunde liegenden Mehrzweckverband zu tragen. | Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 404 Abs. 1 ZGB, Art. 404 Abs. 3 ZGB; § 38 Abs. 1 EGZGB, § 57 EGZGB; § 193 Abs. 1, 2 und 3 VRG, § 197 Abs. 1 VRG, § 200 Abs. 1 VRG, § 204 Abs. 3 VRG; § 19 VKES, § 21 Abs. 1 und 2 VKES; § 4 und § 7 der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden. | Kindes- und Erwachsenenschutz

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Kindes- und Erwachsenenschutz Entscheiddatum: 03.07.2015 Fallnummer: 3H 15 49 LGVE: 2015 II Nr. 10 Gesetzesartikel: Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 404 Abs. 1 ZGB, Art. 404 Abs. 3 ZGB; § 38 Abs. 1 EGZGB, § 57 EGZGB; § 193 Abs. 1, 2 und 3 VRG, § 197 Abs. 1 VRG, § 200 Abs. 1 VRG, § 204 Abs. 3 VRG; § 19 VKES, § 21 Abs. 1 und 2 VKES; § 4 und § 7 der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden. Leitsatz: Die Entschädigung eines von der KESB ernannten unentgeltlichen Rechtsbeistands kann nicht einer einzelnen Gemeinde auferlegt werden, sondern ist von der KESB resp. dem ihr zugrunde liegenden Mehrzweckverband zu tragen. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: A – wohnhaft in Z – reichte bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Y eine Gefährdungsmeldung betreffend seine beiden Kinder ein und beantragte, es sei seiner von ihm geschiedenen Ehefrau – wohnhaft in X – die Obhut über die Kinder zu entziehen und neu ihm zu übertragen. Gleichzeitig ersuchte er um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (UR) mit Rechtsverbeiständung. In einem Zwischenentscheid hiess die KESB Y das UR-Gesuch unter Ernennung der Rechtsbeiständin gut (Rechtsspruch Ziff. 1), wobei sie die Gemeinde X verpflichtete, die Kosten der Rechtsverbeiständung zu übernehmen (Rechtsspruch Ziff. 2). Gegen diesen Entscheid erhob die Gemeinde X Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht. Aus den Erwägungen: ​ 2.1. Dass die KESB Y dem Gesuchsteller A die unentgeltliche Rechtspflege in einem vorab gefällten Zwischenentscheid zuerkannt hat, ist korrekt und verschafft der unentgeltlichen Beiständin die Gewissheit, ihr Mandat als beauftragte und vom Staat bezahlte Vertreterin übernehmen zu können. Entsprechend wird auch in Zivilprozessen vorgegangen. ​ Hingegen ist fraglich, ob es notwendig ist, zur konkreten Kostentragung bereits in einem Zwischenentscheid betreffend Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege Ausführungen zu machen. So kann beispielsweise der Fall eintreten, dass die Partei während des Verfahrens zu genügend finanziellen Mitteln (z.B. durch Erbschaft) gelangt oder die Kostenverlegung zum Ergebnis führt, dass die Gegenpartei kostenpflichtig wird. Wenn gemäss § 197 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) die Behörde verpflichtet ist, die Kostenverlegung im "Rechtsspruch ihres Entscheides" festzusetzen, kann damit vom Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung her nur der Endentscheid gemeint sein, nicht aber ein vorläufiger Entscheid zur Frage der unentgeltlichen Rechtspflege.

Diese Überlegungen führen dazu, dass Rechtsspruch Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids vom 10. Juni 2015 nicht nur nicht notwendig, sondern in Anlehnung an die obigen Ausführungen ersatzlos zu streichen ist. In diesem Sinn erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Ergebnis als insoweit begründet, als die Beschwerdeführerin im heutigen Verfahrensstadium nicht mit einer grundsätzlichen Kostenauflage zu belasten ist. Unbegründet ist die Beschwerde insofern, als eine Kostenüberbindung auf die Gemeinde Z beantragt wird (vgl. nachfolgend E. 2.2).

2.2. Selbst wenn die Kostenüberbindung auf die Beschwerdeführerin im angefochtenen Zwischenentscheid mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar wäre, müsste gleichwohl Folgendes in Betracht gezogen werden:

Gemäss § 19 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (VKES; SRL Nr. 206) erhebt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gebühren für ihre Amtshandlungen. Die von einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme betroffene Person hat für die Entschädigung ihres Beistands aufzukommen, sofern sie über Vermögen verfügt. Die entsprechende Verpflichtung ergibt sich aus Art. 404 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) und wird kantonalrechtlich bundesrechtskonform in § 38 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB; SRL Nr. 200) bekräftigt. Zudem enthalten die §§ 38 und 57 EGZGB die in Art. 404 Abs. 3 ZGB vorbehaltenen kantonalen Ausführungsbestimmungen (LGVE 2014 II Nr. 12). Von der Pflicht zur Kostentragung ist die von der Massnahme betroffene Person dann befreit, wenn ihr nach steuerrechtlichen Grundsätzen berechnetes Reinvermögen weniger als Fr. 12'000.-- beträgt (§ 21 Abs. 2 VKES; zum Begriff des Reinvermögens s. LGVE 2014 II Nr. 12).

Die Kosten von sog. "Amtshandlungen" hat der Betroffene nach dem klaren Wortlaut von § 21 VKES – abgesehen vom Fall der allenfalls gewährten unentgeltlichen Rechtspflege – unabhängig von seiner Vermögenssituation zu tragen; vorbehalten bleibt allerdings die übergeordnete Norm von § 200 Abs. 1 VRG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen von der Kostenauflage abgesehen werden kann. Damit ist die Frage nicht beantwortet, ob auch die staatliche Parteientschädigung an einen unentgeltlichen Rechtsbeistand als "Amtshandlung" zu verstehen ist. Im Kontext von § 19 VKES ist davon auszugehen, dass darunter beispielsweise die Spruchgebühr für einen Entscheid, Gebühren für Ausfertigungen und Kopien, Erstellung von Publikationen, Beweisvorkehren wie Augenschein sowie Gebühren für Genehmigungen von Bericht und Rechnung einer Beistandsperson fallen (§§ 4 und 7 Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden [SRL Nr. 687], auf welche Bestimmungen § 19 VKES verweist). Dies entspricht in der Terminologie von § 193 Abs. 2 VRG den sog. amtlichen Kosten. Gesondert und somit unabhängig von diesen amtlichen Kosten erwähnt § 193 Abs. 1 und 3 die "Parteientschädigung", worunter die Entschädigung an einen unentgeltlichen Beistand fällt. Es ist somit von zwei unterschiedlichen Kostenarten, die der Behörde erwachsen, auszugehen.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Entschädigung eines UR-Beistands nicht unter § 21 Abs. 1 VKES fällt, da diese Bestimmung nur die Kostentragung von Amtshandlungen und Massnahmen regelt, jedoch nicht von Parteientschädigungen. § 21 Abs. 1 VKES wiederholt nämlich bloss den Grundsatz aus dem VRG, wonach die Kosten demjenigen zu überbinden sind, der den Entscheid verursacht hat (vgl. § 198 Abs. 1 lit. a VRG). Daraus folgt, dass § 21 VKES zur Frage der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nichts aussagt. Dies ist insofern nachvollziehbar, als es nicht zulässig wäre, auf kantonalem Verordnungsweg (§ 21 VKES) eine von den verfassungsrechtlichen Garantien mit Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) abweichende Regelung zu treffen. Dass dem so ist, ergibt sich im Übrigen auch aus § 204 Abs. 3 VRG, wonach der unentgeltliche Rechtsbeistand aus der "Gerichtskasse" zu entschädigen ist. In analoger Betrachtungsweise auf das (interne) Verwaltungsrechtspflegeverfahren bezogen bedeutet dies, dass die Verwaltungsbehörde, hier die auf einem Mehrzweckverband gründende KESB Y, die Entschädigung auszubezahlen hat. Nach den Statuten dieses Verbands (…) schliessen die Verbandsgemeinden eine Leistungsvereinbarung. Gemäss Art. 25 der Statuten führt der Mehrzweckverband eine Vollkostenrechnung und jede Verbandsgemeinde hat sich an den Kosten für die Bereitstellung der Grundinfrastruktur zu beteiligen. Darüber hinaus wird für die einzelnen Aufgaben eine eigene Rechnung geführt. An den Kosten zur Wahrnehmung dieser Aufgabe haben sich die Gemeinden, die ihre Aufgaben im Sinne einer Leistungsvereinbarung an den Verband delegiert haben, zu beteiligen.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht nur den unentgeltlichen Rechtsbeistand in einem Verfahren bestellt, sondern diesen folgerichtig auch bezahlt. Alles andere wäre unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, namentlich Art. 29 Abs. 3 BV, nicht verantwortbar; insbesondere muss ein von einer zuständigen Behörde bestellter unentgeltlicher Rechtsbeistand darauf vertrauen können, von eben dieser Behörde für seine Bemühungen entschädigt zu werden. Wie dann die KESB resp. der ihr zugrunde liegende Mehrzweckverband die Kosten – auch der unentgeltlichen Rechtspflege – auf die Verbandsgemeinden aufteilt, berührt die Stellung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht.

Somit ergibt sich auch aus der Eventualbegründung, dass Rechtsspruch Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids ersatzlos aufzuheben ist. Im zu ergehenden Endentscheid wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin festzulegen und diese ihr in der Folge durch die KESB auszubezahlen sein. Die interne Abrechnung der Gesamtaufwendungen des Falls – insbesondere die Überbindung der UR-Kosten – hat nach Massgabe der Statuten des Zweckverbands resp. des zwischen den Parteien vereinbarten Leistungsauftrags zu geschehen.

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